Die Einhaltung des Kinder- und Jugendschutzes nicht nur in der Vorweihnachtszeit
Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren in der Öffentlichkeit. Es regelt unter anderem den Verkauf, die Abgabe und den Konsum von Alkohol und Tabakwaren, den Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen, wie beispielsweise in Diskotheken.
Gewerbetreibende sind verpflichtet, diese Vorschriften bekannt zu machen, das heißt einen gut sicht- und lesbaren Auszug des Jugendschutzgesetzes in ihren Gewerberäumen beziehungsweise Ständen auszuhängen.
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, sein Personal zu unterweisen und nachweisbar zu belehren.
Bei rund 50 Jugendschutzkontrollen im Landkreis Harz wurde festgestellt, dass eine Vielzahl von Gewerbetreibenden der gesetzlichen Verpflichtung, das Jugendschutzgesetz gut sicht- und lesbar auszuhängen, nicht nachgekommen ist.
Im Zuge der bereits eröffneten Weihnachtsmärkte weist das Ordnungsamt darauf hin, dass bei Verkauf von alkoholischen Getränken der ordnungsgemäße Aushang eines Jugendschutzgesetzes gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die Mitarbeiter des zuständigen Ordnungsamtes des Landkreises Harz werden auch in diesem Jahr gemeinsam mit den Mitarbeitern des Jugendamtes, der Suchtberatung und der zuständigen Gewerbebehörden die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auf den Weihnachtsmärkten des Landkreises Harz kontrollieren. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Zuwiderhandlungen Ordnungswidrigkeiten darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden können.
Für Fragen zum ordnungsrechtlichen Kinder- und Jugendschutz steht im Ordnungsamt die zuständige Mitarbeiterin unter der Rufnummer 03941/59 70 41 34 zur Verfügung.