Coronavirus: Aktueller Stand vom 1. Juli 2022

1 136 bestätigte Neuinfektionen im Landkreis Harz

Seit der letzten Meldung von Freitag, dem 24. Juni, sind vom Kreis-Gesundheitsamt bis heute, 1. Juli, 12 Uhr, insgesamt 1 136 positive Corona-Testergebnisse gemeldet worden.

Diese Fälle wurden wie folgt gemeldet:
Montag, 27.06.2022         179 Fälle
Dienstag, 28.06.2022        253 Fälle
Mittwoch, 29.06.2022       254 Fälle
Donnerstag, 30.06.2022   299 Fälle
Freitag, 01.07.2022           151 Fälle

Insgesamt sind es 74 456 positive Fälle an COVID-Erkrankungen und aktuell infiziert sind 795 Personen. Die Zahl der Neuinfektionen der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohner beträgt 556,46.

Die Zahl der im Zusammenhang mit COVID-19 Verstorbenen blieb unverändert – bei 512.

Impfungen
Zwischen dem 20. und 27. Juni wurden im Impfzentrum und durch die mobilen Impfteams 114 Impfungen vorgenommen, davon 6 Erst-, 5 Zweit-, 28 Dritt- sowie 75 Viertimpfungen.

Impfbus und Impfzentrum
Der Landkreis Harz stellt sein mobiles und stationäres Corona-Impfangebot während der Sommerferien ein. Die Sommerpause beginnt am 11. Juli. „Bis zum 31. August bleibt das Impfzentrum in Quedlinburg geschlossen und auch unser Impfbus ist nicht unterwegs“, erklärt Jaqueline Fischbach. Die Leiterin des Impfzentrums Harz begründet diesen Schritt mit dem nachlassenden Impfinteresse in den am 14. Juli beginnenden Schuljahresferien. „Ab 1. September gibt es dann wieder ein wöchentliches Impfangebot:  donnerstags mobil und freitags stationär.“ Die Impfkampagne werde dann wieder langsam hochgefahren, so Fischbach.

Letzter mobiler Impftermin vor der Sommerpause ist der 7. Juli. Dann sind Impfwillige ab zwölf Jahre von 14 bis 17 Uhr noch einmal in Wernigerode vor dem E-Center willkommen.

Am 8. Juli öffnet dann letztmals vor der Sommerpause das Impfzentrum Harz. Von 13 bis 18 Uhr sind im August-Bebel-Ring 13 in Quedlinburg dann noch einmal Impfungen mit den Vacczinen von Biontech und Moderna sowie Novavax möglich. Das Mindestalter für Impfungen bei Kindern beträgt fünf Jahre.

Neuregelung beim Bürgertest?
Seit 1. Juli sind Bürgertest nicht mehr für jedermann kostenlos. Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen besonders vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher Kinder unter 5 Jahren, Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester, Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen, Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“), Besucher und Behandelte oder Bewohner in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Pflege, ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen oder ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung.

Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen: Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der Mutterpass. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss ein ärztliches Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation vorlegen. Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen. Wer sich freitesten will, legt den PCR-Test vor, gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infizierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen.

Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort gemacht werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht. Insoweit kann das auf der Internetseite des BMG eingestellte Musterformular (PDF, nicht barrierefrei, 6 KB) nach Bestätigung durch das Pflegeheim zur Vorlage bei der Teststelle genutzt werden. Pflegende Angehörige müssen glaubhaft machen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.

Auch Leistungsberechtigte im Rahmen eines Persönlichen Budgets und bei ihnen beschäftigte Personen müssen diesen Umstand glaubhaft machen. Eine leistungsberechtigte Person nach § 29 SGB IX kann dies regelhaft durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen.

Allgemeinverfügung des Landeskreises Harz zur Regelung der Absonderung von COVID-19-Krankheitsverdächtigen und Erkrankten aktualisiert
Der Landkreis Harz hat am 29. Juni 2022 die VII. Allgemeinverfügung zur Regelung der Absonderung der häuslichen Absonderung für SARS-COV-2 positiv Getestete und Kontaktpersonen erlassen. Die Allgemeinverfügung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2022 Die Allgemeinverfügung ist im Sonderamtsblatt Nr. 20/2022 seit dem 30. Juni 2022 unter www.kreis-hz.de und am Behördensitz (Friedrich-Ebert-Straße 42, 38820 Halberstadt) einsehbar.

Hinweis aus dem Gesundheitsamt
Das Gesundheitsamt des Landkreises Harz stellt das Angebot der Antigen-Schnelltestungen vorrübergehend ein.