Coronavirus: Aktueller Stand vom 5. August 2022

689 bestätigte Neuinfektionen im Landkreis Harz

Seit der letzten Meldung von Freitag, dem 29. Juli, sind vom Kreis-Gesundheitsamt bis heute, 5. August, insgesamt 689 positive Corona-Testergebnisse gemeldet worden.

Diese Fälle wurden wie folgt gemeldet:
Montag, 01.08.2022 102 Fälle
Dienstag, 02.08.2022 153 Fälle
Mittwoch, 03.08.2022 155 Fälle
Donnerstag, 04.08.2022 161 Fälle
Freitag, 05.08.2022 118 Fälle

Insgesamt sind es 79 365 positive Fälle an COVID-Erkrankungen und aktuell infiziert sind 462 Personen. Die Zahl der Neuinfektionen der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohner beträgt 331,79.

Dem Gesundheitsamt sind bedauerlicherweise zwei weitere Todesfälle gemeldet worden. Dabei handelt es sich um eine 72-jährige Frau und einen 81-jährigen Mann. Die Zahl der im Zusammenhang mit COVID-19 Verstorbenen erhöht sich damit auf 526.

 

Staat zahlt kostenlose Bürgertests nur noch bei Anspruch

Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung werden seit dem 30. Juni Testkapazitäten noch gezielter eingesetzt. Seit 1. Juli sind Bürgertest nicht mehr für jedermann kostenlos. Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen besonders vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher Kinder unter 5 Jahren, Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester, Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen, Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“), Besucher und Behandelte oder Bewohner in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Pflege, ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen oder ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung.

Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen: Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der Mutterpass. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss ein ärztliches Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation vorlegen. Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen. Wer sich freitesten will, legt den PCR-Test vor, gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infizierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen.

Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort gemacht werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht. Insoweit kann das auf der Internetseite des BMG eingestellte Musterformular (PDF, nicht barrierefrei, 6 KB) nach Bestätigung durch das Pflegeheim zur Vorlage bei der Teststelle genutzt werden.

Pflegende Angehörige müssen ebenfalls gegenüber der Teststelle darlegen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen, z.B. durch formlose Selbstauskunft oder einen Beleg des Pflegestatus.

Auch Leistungsberechtigte im Rahmen eines Persönlichen Budgets und bei ihnen beschäftigte Personen müssen diesen Umstand glaubhaft machen. Eine leistungsberechtigte Person nach § 29 SGB IX kann dies regelhaft durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen.

Auch bei Veranstaltungen in Innenräumen, nach Risikokontakten, wenn die Corona-Warn-App eine rote Warnung anzeigt oder um vulnerable Gruppen zu schützen, ist es sinnvoll, sich testen zu lassen, um Infektionsketten zu unterbrechen. Wer einen solchen Test braucht, wird weiterhin vom Staat unterstützt. Er muss sich künftig aber mit 3 Euro beteiligen. Das gilt bei Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen, bei Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen) sowie bei Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben („rote Kachel“).

Auch für Bürgertests mit Eigenbeteiligung muss in der Teststelle der Anspruch nachgewiesen werden. Wer einen solchen Test wünscht, muss eine Selbstauskunft unterschreiben, die Zweck und Zahlung der Testung beinhaltet. Diese wird in der Teststelle aufbewahrt und dient der besseren Nachweisbarkeit der tatsächlichen Zahlung des Eigenanteils und erschwert Abrechnungsbetrug. Die Kosten anlassloser Tests werden nicht übernommen, die Tests können aber durch das Testzentrum angeboten werden. Symptomatische Patientinnen und Patienten sollen sich nicht im Testzentrum, sondern in der Arztpraxis testen lassen. Sofern die Person einen positiven Schnell- oder Selbsttest vorlegt, besteht aber ein Anspruch auf bestätigende PCR-Testung. Mitarbeiter in Krankenhäusern und Heimen werden in den Einrichtungen getestet.