Allgemeinverfügung des Landkreises Harz - Versammlungsbehörde - zum Versammlungsverbot an bestimmten Orten der sogenannten „friedlichen Spaziergänge“ zum Ausdruck des Protestes gegen die Corona-Politik und den Vollzug bzw. die Einführung einer Impfpflicht

Aufgrund § 13 Absatz 1 VersammlG LSA in der Fassung vom 12.12.2009 GVBl. LSA 2009, 558 und § 1 ZustVO SOG vom 31. Juli 2002 GVBl. LSA 2002, 328 verfügt der Landkreises Harz, als Versammlungsbehörde die Allgemeinverfügung zum Versammlungsverbot an bestimmten Orten der sogenannten „friedlichen Spaziergänge“ zum Ausdruck des Protestes gegen die Corona-Politik und den Vollzug bzw. die Einführung einer Impfpflicht vom 30. Mai 2022.

Diese finden Sie in der Anlage und im Sonderamtblatt Nr. 18/2022.

Allgemeinverfügung des Landkreises Harz - Versammlungsbehörde - zum Versammlungsverbot an bestimmten Orten der sogenannten „friedlichen Spaziergänge“ zum Ausdruck des Protestes gegen die Corona-Politik und den Vollzug bzw. die Einführung einer Impfpflicht

Aufgrund § 13 Absatz 1 VersammlG LSA in der Fassung vom 12.12.2009 GVBl. LSA 2009, 558 und § 1 ZustVO SOG vom 31. Juli 2002 GVBl. LSA 2002, 328 verfügt der Landkreises Harz, als Versammlungsbehörde die Allgemeinverfügung zum Versammlungsverbot an bestimmten Orten der sogenannten „friedlichen Spaziergänge“ zum Ausdruck des Protestes gegen die Corona-Politik und den Vollzug bzw. die Einführung einer Impfpflicht vom 30. Mai 2022.

Diese finden Sie in der Anlage und im Sonderamtblatt Nr. 18/2022.

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