Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) sind nach § 29 BNatSchG rechtsverbindliche Teile von Natur und Landschaft. deren Ausweisung

  • der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
  • der Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,
  • der Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  • dem Schutz von natürlichen Lebensgemeinschaften dient.
     

Es können sowohl Einzelobjekte als auch Objekte mit einer flächenhaften Ausdehnung Schutzgegenstand sein. Eine Maximalgröße ist nicht vorgegeben. GLB können belebte oder unbelebte Teile von Natur und Landschaft sein, sie sind ortsfest und von dauerhaftem Charakter.

Die Ausweisung erfolgt durch die Untere Naturschutzbehörde als Verordnung, die Gemeinde kann den Schutz eines Landschaftsbestandteils in Form des Erlasses einer Satzung festlegen. Heutzutage findet diese Schutzform insbesondere Anwendung im Erlass von Baumschutzverordnungen oder -satzungen.

Zurzeit gibt es im Kreisgebiet 3 GLB, die neben der Kreisbaumschutzverordnung von der unteren Naturschutzbehörde verordnet wurden:

GLB "Streuobstwiese Anger Badeborn"
verordnet 1993

GLB "Pinge Weißer Stahlberg"
verordnet 2013

GLB "Bielsteintunnel bei Hüttenrode"
verordnet 2013


Nähere Auskünfte zu diesen Schutzgebieten erhalten Sie unter:

Landkreis Harz
Untere Naturschutzbehörde
Friedrich-Ebert-Str. 42
38820 Halberstadt
Tel. 03941 5970-5728
Fax 03941 5970-5767
E-Mail: naturschutz@kreis-hz.de