Landschaftsschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiete dienen, wie die Naturschutzgebiete, dem Schutz von Flächen, sind aber eine weniger intensive Schutzform für Natur und Landschaft.
Sie dienen
- der Erhaltung oder Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- dem Schutz der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder
- der besonderen Bedeutung für die Erholung.
Sie werden durch Verordnung unter Schutz gestellt.
In der Verordnung sind konkret der Schutzzweck und die Schutzziele sowie die Gebote und Verbote geregelt. Generell sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Zuständig ist die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Harz.
Zurzeit sind im Kreisgebiet 10 Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen:
- LSG "Harz und nördliches Harzvorland" im Landkreis Wernigerode
ca. 58.020 ha groß, verordnet 1999 - LSG "Huy" im Landkreis Halberstadt
ca. 5.498 ha groß, verordnet 1997 - LSG "Großes Bruch" im Landkreis Halberstadt
ca. 2.860 ha groß, verordnet 1998 - LSG "Nördliches Harzvorland" im Landkreis Halberstadt
ca. 4.000 ha groß, verordnet 2000 - LSG "Fallstein" im Landkreis Halberstadt
ca. 4.060 ha groß, verordnet 2004 - LSG "Bodeniederung" im Landkreis Halberstadt
ca. 700 ha groß, verordnet 2006 - LSG "Harz und nördliches Harzvorland"im Landkreis Quedlinburg
ca. 31.000 ha groß, verordnet 1994 - LSG "Bode-Selke-Aue und angrenzende Hochterrasse" im Landkreis Quedlinburg
ca. 750 ha, verordnet 1997 - LSG "Seweckenberge" im Landkreis Quedlinburg
ca. 387 ha, verordnet 2003 - LSG "Harz" im Landkreis Aschersleben-Staßfurt
ca. 6.927 ha groß, verordnet 2001
Im Landschaftsschutzgebiet besteht ein absolutes Bauverbot.
Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen bedürfen einer Erlaubnis. Die Erteilung einer mehrjährigen Erlaubnis ist in Ausnahmefällen möglich.
Im Einzelfall können unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. wenn überwiegende Gründe des Allgemeinwohls vorliegen, Verbote durch Befreiung aufgehoben werden.
Bei kleineren, auch privaten Vorhaben besteht die Möglichkeit, dass für diese durch die Untere Naturschutzbehörde eine landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis erteilt wird, wenn der Schutzzweck des LSG nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.
Benötigt werden:
- formloser schriftlicher Antrag (mit ausführlicher Begründung des Vorhabens),
- Übersichtsplan mit Standortmarkierung,
- Bezeichnung von Gemarkung, Flur und Flurstück,
- ggf. Fotos der betroffenen Fläche,
- nur bei Veranstaltungen: erwartete Anzahl von Teilnehmern und Besuchern, Standorte von Bühnen oder Versorgungspunkten, zeitliche Begrenzung,
- Darstellung der derzeitigen Nutzung und Beschaffenheit der beanspruchten und der unmittelbar angrenzenden Flächen
(bereits vorhandene bauliche Anlagen, vorhandener Baum- und Strauchbestand, Natur, bei größeren Vorhaben: GOP bzw. LBP mit Aussagen zu Flora, Fauna und Biotopen) - detaillierter Plan des Vorhabens, Ansichten und ggf. Schnitte
(alle geplanten Gebäude, Nebenanlagen, Zäune, Zufahrten, Ver- und Entsorgungsanlagen, Baustelleneinrichtungen u. a., sowie Vorschläge zur ökologischen Verbesserung,
bei größeren Vorhaben: GOP bzw. LBP mit Eingriffsdarstellung/-bewertung sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen).
Ansprechpartner:
Landkreis Harz
Untere Naturschutzbehörde
Friedrich-Ebert-Str. 42
38820 Halberstadt
Frau Katrin Kramer Frau Doreen Klinkenstein
Tel. 03941 5970-5728 Tel. 03941 5970-5721
Fax. 03941 5970-5767
E-Mail: umweltamt@kreis-hz.de
Vorsprache:
Es wird empfohlen, sich vor Erstellung der Unterlagen mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen.
Für den Bereich der LSG "Harz und nördliches Harzvorland" im Landkreis Quedlinburg und "Bode-Selke-Aue und angrenzende Hochterrasse" benötigen Personen mit einer Angelberechtigung grundsätzlich eine Erlaubnis zum Befahren von nicht dem öffentlichen verkehr gewidmeten Straßen und Wegen eine landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis. Dies kann in der unteren Naturschutzbehörde mittels unten angehängtem Vordruck beantragt werden. Ihren Antrag richten Sie bitte, zusammen mit einer Kopie des Fischereischeines und des Mitgliedsausweises in einem Anglerverband, an Frau Bianka Grosa, Tel. 03941 5970-5729.
Gebühren:
Die Gebühren berechnen sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt und dem jeweils notwendigen Stundenaufwand.
Rechtliche Voraussetzungen:
§§ 22 und 26 Bundesnaturschutzgesetz
Im Anhang finden Sie die einzelnen Verordnungen der Landschaftsschutzgebiete.