Sie befinden sich hier: Startseite » Landkreis » Umwelt » Natur- & Artenschutz » Naturdenkmale
BCKategorie 08.09.2016 09:53:24 Uhr | Landkreis | Umwelt

Naturdenkmale

Wildbirnbaum

Naturdenkmäler bilden die intensivste Schutzform für Natur und Landschaft, damit werden Einzelobjekte unter Schutz gestellt (z. B. Bäume, Felsen). Solche Einzelbildungen der Natur können auch eine Fläche von bis zu 5 Hektar haben, heißen dann Flächenhafte Naturdenkmäler (z. B. Höhlenkomplexe, kleinere Wasserflächen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Steinbrüche, bedeutsame Grünflächen).  Flächenhafte Naturdenkmäler, die nach DDR-Naturschutzverordnungen ausgewiesen wurden,  werden als FND abgekürzt, nach Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt neuverordnete Denkmäler werden zur Unterscheidung als NDF gekennzeichnet.

Die Unterschutzstellung erfolgt aus

  • wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen und
  • wegen ihrer Eigenart, Seltenheit oder landschaftstypischen Kennzeichnung.

Diese Schutzkategorie erlaubt einen strengen Schutz zur Sicherung der Objekte. Die unmittelbare Umgebung des Naturdenkmals kann - soweit erforderlich - in den Schutz mit einbezogen werden. Die Entfernung, Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltige Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung stellt eine Straftat (§ 304 StGB) dar und wird als solche geahndet.
Im Landkreis Harz sind zurzeit 88 Baumdenkmäler, 58 geologische Denkmäler und 117 flächenhafte Naturdenkmäler (FND und NDF) ausgewiesen.

Die Pflege und Entwicklung von Naturdenkmalen obliegt der Unteren Naturschutzbehörde.
 
Ansprechpartner:
Landkreis Harz
Untere Naturschutzbehörde
Friedrich-Ebert-Str. 42
38820 Halberstadt

Herr A. Schmidt Frau J. Zielke
Tel. 03941 5970-5744 Tel. 03941 5970-5731
Fax 03941 5970-5767
E-Mail: umweltamt@kreis-hz.de
 


Vorsprache:
Es wird empfohlen, sich zur Einsicht in die entsprechende Verordnung mit dem zuständigen Sachberarbeiter in Verbindung zu setzen.

Rechtliche Voraussetzungen:
§ 28 Bundesnaturschutzgesetz
§ 304 Strafgesetzbuch