Umgang mit Wildtierjungen/Abgabestellen

Wenn im Frühjahr wieder viele Menschen die Natur genießen, treffen sie dabei auch auf scheinbar hilflose oder verlassene junge Wildtiere. Vielen kommt dann der Gedanke, diese Tiere retten zu müssen. Doch dies ist in den meisten Fällen ein Missverständnis und kann für die Jungtiere tragisch enden.

Nur selten sind junge Wildtiere von den Eltern verlassen, für sie ist es völlig natürlich, auf die elterliche Pflege zu warten. So stehen Jungvögel mit den Eltern durch Rufe in Kontakt. Rehkitze und junge Hasen werden in der Regel nur ein- bis zweimal am Tag von der Mutter aufgesucht.

Die meisten entdeckten Jungtiere benötigen keine menschliche Hilfe. Durch die Rettungsversuche werden sie der elterlichen Pflege und damit einem wildtiergerechtem Leben entrissen.  Es entstehen für die Tiere große Stresssituationen, die sie in Lebensgefahr bringen können.

Daher sollten folgende Hinweise bei Auffinden eines jungen Wildtieres beachtet werden:

  • Schnell wieder vom Fundort entfernen, sonst hält man die Eltern von der Versorgung des Jungtieres ab. Beobachtungen nur aus sehr großer Entfernung führen.
    Rehe, Hasen u.a. nicht anfassen, da sie nach menschlichem Kontakt vom Muttertier verstoßen werden.
  • Keine Versorgung der Tiere , da falsche Fütterung meist tödlich endet.
  • Jungvögel, die mitten auf der Straße sitzen, an einen sicheren Ort in unmittelbarer Nähe zum Fundort setzen, dort können sie die Eltern finden. Sie können mit der Hand angegriffen werden, da die Eltern sie nicht am Geruch erkennen.
  • Nur verletzte Jungtiere oder solche, die in unmittelbarer Nähe zu einem verunglückten Muttertier sitzen, benötigen Hilfe. Bitte diese zu den unten genannten Abgabestellen bringen.

Grundsätzlich gilt:

  • Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind alle Wildtiere streng geschützt und dürfen nicht aus der Natur entnommen werden. Eine Ausnahme sind aber verletzte, kranke oder hilflose Wildtiere. Diese dürfen grundsätzlich von jedem Bürger aufgenommen und bei entsprechender Sachkenntnis selber gesund gepflegt werden.
  • Sobald diese Tiere wieder gesund sind und sich selbst erhalten können, müssen sie unverzüglich in die freie Natur zurück entlassen werden.

Das Land Sachsen-Anhalt hat folgende Abgabestellen für die Aufnahme hilfloser, verletzter und kranker Wildtiere bestimmt. Im Landkreis Harz sind dies:

Tierpark Hexentanzplatz Thale
Hexentanzplatz 4
06502 Thale
Telefon: 03947 2880
Fax: 03947 9196-0
E-Mail: TierparkThale@aol.com 

Öffnungszeiten:
November bis Januar 10:00 - 16:00 Uhr
Mai, September und Oktober 9:00 - 18:00 Uhr
Juni bis August 9:00 - 19:00 Uhr

Tierpark Halberstadt
Spiegelsberge 4
38820 Halberstadt
Telefon: 03941 2413-2
Fax: 03941 448016
E-Mail: tiergarten@halberstadt.de 

Öffnungszeiten:
Mai bis September 9:00 - 19:00 Uhr
Oktober bis April 9:00 - 17:00 Uhr

Wildpark Christianental Wernigerode
Christianental 11
38855 Wernigerode
Telefon: 03943 2529-2

Öffnungszeiten:
April bis Oktober 10:00 - 20:00 Uhr
November bis März 10:00 - 18:00 Uhr

Außerhalb der Öffnungszeiten dieser Einrichtungen kann der Fund von Wildtieren (nicht bei Haustieren) der Rettungsleitstelle unter der Tel.Nr. 03941-69999 mitgeteilt werden, die dann weiter vermittelt.

 

Fledermaus gefunden - was nun?

Während der Aktivitätsphase unserer heimischen Fledermäuse von April bis Oktober, je nach Witterung und Temperatur, werden häufig verletzte oder flugunfähige Fledermäuse gefunden. Oft besteht dann der Wunsch, diesen Tieren zu helfen. Dabei müssen einige wichtige Regeln beachtet werden:

  • Fledermäuse sind Wildtiere. Sie können Krankheiten und Parasiten übertragen. Deshalb dürfen sie nur mit Handschuhen angefasst werden. Bitte lassen Sie Kinder das Tier nur anschauen, niemals anfassen!
  • In den Sommermonaten werden oft sehr kleine, flugunfähige Jungtiere gefunden, die noch keine feste Nahrung zu sich nehmen, sondern noch gesäugt werden müssten. Diese Jungtiere aufzuziehen ist äußerst schwierig und oft auch erfolglos.
  • Fledermäuse haben in einer hilflosen Situation mehr Angst vor dem Menschen, der sie versorgen will, als umgekehrt. Sie wehren sich mit Zischen und Fauchen, mit panischem Flattern und mit Beißen. Deshalb fasst man sie mit Handschuh von oben her am Körper beherzt an und umschließt vorsichtig mit der Hand die angelegten Flügel. Dieser Griff soll nur so lange andauern, bis man die Fledermaus in einen vorbereiteten Karton gesetzt hat, der an einen ruhigen Ort gestellt werden soll.
  • In dem Karton (maximale Größe Schuhkarton) soll geknülltes Küchenpapier oder ein sauberes Tuch liegen (keine Papiertaschentücher, kein Toilettenpapier). Der Deckel soll viele kleine Luftlöcher haben. In den Karton bitte einen Marmeladendeckel mit Trinkwasser stellen, denn verletzte Tiere leiden sehr schnell unter Austrocknung.
    Fledermäuse können mit Objekten oder Fahrzeugen kollidieren oder werden Opfer von Katzen, Eulen oder Mardern. Das erkennt man an verletzten/ gebrochenen Knochen oder offenen blutenden Wunden. Hier ist es oft nur möglich, dem Tier Schutz, Ruhe und Trinkwasser zu geben.
  • Bitte kontaktieren Sie nach der Sicherstellung des Tieres in einen Karton einen Spezialisten von der Internetseite www.fledermaus-aksa.de. Sie werden dann von Fachleuten beraten, ob Sie selbst die Pflege leisten können oder ob das Tier zur Gesundung und Pflege übernommen wird.
  • Achtung: wenn keine offensichtlichen Verletzungen erkennbar sind und das Tier trotzdem hilflos erscheint, kann eine Krankheit vorliegen, in diesem Fall muss das Tier unbedingt an einen Spezialisten abgegeben werden.
  • Ausnahmsweise darf (nach § 45 Abs. 5 BNatSchG) ein verletztes Tier gesund gepflegt werden. Nur wer sich das zutraut, sollte das tun. Niemand darf ein Tier behalten, die Tiere müssen, wenn sie wieder flugfähig sind, auf jeden Fall freigelassen werden. Fledermäuse sind Wildtiere und keine Haustiere!
    Wer sich nach der Beratung durch einen Spezialisten entscheidet, das Fundtier selbst zu versorgen, füttert abends Mehlwürmer (mit der Pinzette) und träufelt Wasser (mit der Pipette). Niemals tagsüber füttern, Fledermäuse sind nachtaktiv!
  • Manchmal muss die Natur ihren Lauf nehmen und nicht immer sind die Bemühungen erfolgreich, dann verendet die gerettete Fledermaus. Seien Sie nicht enttäuscht, auch dann war Ihr Beitrag wertvoll.

Bei allen weiteren Fragen wenden Sie sich bitte während der Dienstzeiten an die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Harz, Friedrich- Ebert- Straße 42, 38820 Halberstadt; naturschutz@kreis-hz.de; Telefon: 03941 5970-5721 oder -5725. 

Tiergehege sind anzeigepflichtig

Was ist ein Tiergehege ?
Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere sonst wildlebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden über einen Zeitraum von mindestens 7 Tagen im Jahr gehalten werden. Folglich unterliegt die Haltung von z. B. Damwild, Wildschweinen, Papageien, Greifvögeln u. a. dieser Verpflichtung. Die Haltung von Nutztieren wie z. B. Schafen, Ziegen u. a. ist nicht betroffen.

Was unterliegt der Anzeigepflicht ?
Die Anzeigepflicht gilt für

  • die Errichtung (Neubau) und
  • die Erweiterung (Vergrößerung) sowie
  • die wesentliche Änderung eines bestehenden Tiergeheges (z. B. die Hinzunahme einer neuen Tierart oder die Vergrößerung der Anzahl der Tiere),

Wie und an wen erfolgt die Anzeige ?
Die Anzeige des Tiergeheges erfolgt mindestens einen Monat im Voraus auf einem Formular, das an die zuständige Naturschutzbehörde des Landkreises Harz in der Friedrich-Ebert-Straße 42 in 38820 Halberstadt oder per E-Mail an naturschutz@kreis-hz.de zu senden ist. Dem ist eine Lageskizze beizufügen.

Wo bekomme ich das Formular ?
Das Formular können Sie gleich hier ausfüllen.

Eine fachliche Beratung kann über Frau Klinkenstein  (Telefon 03941 5970-5721) erfolgen.

Hinweise:

Die bei der Prüfung von Tiergehegen im LSA zu Grunde gelegten Haltungsbedingungen finden Sie auf den Seiten des Landesamtes für Umweltschutz.
Angaben zum aktuellen Schutzstatus der einzelnen Tierarten sind unter http://www.wisia.de/ zu erfahren.

 

 

 

Seit Januar 2017 gehören alle Palisanderhölzer/Rosenhölzer der Gattung Dalbergia, drei Arten der Bubingas (Guibourtia) sowie das Kosso zu den international geschützten Holzarten. Davon eingeschlossen sind alle daraus hergestellten Erzeugnisse wie Gitarren sowie Streich- und Blasinstrumente.

Grund der Unterschutzstellung ist die Gefährdung dieser Hölzer durch eine sehr hohe Nachfrage für den Möbel- und Innenausbau in China. Die Verwendung dieser Holzarten für den Musikinstrumentenbau macht nur einen vergleichsweise geringen Anteil aus.

Nur im Falle der Vermarktung von Hölzern und Instrumenten aus diesen Arten in Nicht-EU-Länder ist zuvor beim CITES-Büro, Zerbster Str. 7, 39264 Steckby, eine Vorlagebescheinigung für die Ausfuhrgenehmigung vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) zu beantragen.

Eine Pflicht zur Registrierung des privaten Besitzes von Musikinstrumenten besteht nicht.

Kommerzielle Musikaufführungen mit Instrumenten, in denen die neuen Palisanderarten verarbeitet sind, unterliegen keinen Handelsbeschränkungen. Für Konzertreisen von Musikern gibt es spezielle Ausnahmen (https://www.bfn.de/0305_holz.html).

Achtung: Zu beachten sind die strengeren Regelungen zur Genehmigungspflicht für das bereits seit 1992 unter Höchstschutz stehende Rio-Palisander (Dalbergia nigra)

Für den gewerblichen Handel mit Hölzern und Instrumenten aus den neu geschützten Arten bestehen weitere gesetzliche Anforderungen wie die Meldepflicht für den Altbestand, die Buchführungs- und die Nachweispflicht (https://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/themen/cites/Barrierefrei-Handel-mit-Anhang-B-Holz-in-der-EU.pdf).

Im anliegenden Schreiben des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt finden Sie die neueste Melde-, Buchführungs- und Kennzeichnungspflicht für Papageienzüchter nach Aufhebung der Psittakose-Verordnung.

Infobrief für Papageienzüchter

Anlage 5 BArtSchVO

Zum 29. Januar 2017 traten die Beschlüsse der 17. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens in Kraft.

Damit werden der Graupapagei (Psittacus erithacus) und der Himmelblaue Taggecko (Lygodactylus williamsi) in den Anhang A der EU-VO, den höchsten Schutzstatus, hochgestuft.

Die Vermarktung darf jetzt nur mit EU-Bescheinigungen erfolgen, die in Sachsen-Anhalt schriftlich mit der Meldetabelle (Meldetabelle-2015.pdf) beim CITES-Büro, Zerbster Str. 7 in 39264 Steckby, zu beantragen sind. Voraussetzung bei den Graupapageien ist eine Ringablesung durch die Naturschutzbehörde. Bei den Geckos sind je zwei Fotos von Körperober- und -unterseite mit einzureichen.

Verbleiben die Tiere im Besitz, sind keine Bescheinigungen erforderlich.

Diese Hochstufungen waren notwendig, weil die Handelsnachfragen zum lokalen Aussterben der betreffenden Arten geführt haben.

Weitere Hinweise finden Sie unter www.lau.sachsen-anhalt.de/naturschutz/internationaler-artenschutz-cites/anforderungen-an-die-halter-geschuetzter-tiere/nachweispflicht-und-vermarktungsbescheinigungen/.

 

SCHUTZ VON FORTPFLANZUNGS- UND RUHESTÄTTEN

In den Städten und Gemeinden sind häufig durch Bau- und Sanierungsmaßnahmen besonders geschützte Tierarten, die in und an Gebäuden (v.a. Fledermäuse und Vögel, z. B. Mauersegler, Schwalben) oder in Gehölzen (u. a. Vögel, z. B. Amsel, oder Insekten, wie z. B. Bockkäfer, Rosenkäfer und Hornisse) leben, betroffen.

Da Gebäudesanierungen und Abrissmaßnahmen aus bau- und witterungsbedingten Gründen vielfach während der Nist- und Brutzeit durchgeführt werden, sind artenschutzrechtliche Konflikte i. d. R. abzusehen. So kann davon ausgegangen werden, dass bei Fassadensanierungen im Frühjahr und Sommer häufig Nester der o. g. Vogelarten aber auch die Quartiere von Fledermäusen zerstört und somit darin befindliche Tiere getötet werden. Diese Vorgehensweise ist nicht nur erheblich beeinträchtigend für den Brutvogel- und Fledermausbestand in den Städten und Gemeinden sondern zudem strafbar und wird bei Kenntnis durch die zuständige Behörde auch geahndet.

Selbst wenn keine baurechtliche Genehmigung für den Abriss oder die Sanierung eines Gebäudes benötigt wird, besteht die Verpflichtung nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) die Lebensstätten dieser Tiere zu erhalten. Es ist daher schon im Rahmen der Planung einer Sanierungs- oder Abrissmaßnahme zu klären, ob betroffene Gebäudeteile Lebensstätten besonders oder streng geschützter Tierarten oder Lebensstätten europäischer Vogelarten sind.

Überall dort, wo ein Vorkommen der o. g. Tierarten nicht ausgeschlossen werden kann, sollte frühzeitig in der Planungsphase ein geeignetes Gutachterbüro hinzugezogen werden, welches das Gebäude auf vorhandene Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten besonders oder streng geschützter Tierarten hin untersucht. Vor allem bei älteren, ungenutzten Gebäuden, landwirtschaftlich genutzten Gebäuden, fugenreichen Fassaden und Mauerwerken sowie Brücken und Ufermauerwerken sollten derartige artenschutzfachlichen Gutachten erstellt werden.

Sind Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln oder Fledermäusen betroffen, ist die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 BNatSchG oder einer Befreiung nach § 67 BNatSchG von den o. g. Vorschriften durch die zuständige Naturschutzbehörde erforderlich. Auch bei den nach der Landesbauordnung Sachsen-Anhalts verfahrens- oder genehmigungsfreien Vorhaben (z. B. diverse Gebäudeabrisse oder Fassadensanierungen) besteht bei entsprechender Betroffenheit ebenfalls eine artenschutzrechtliche Genehmigungspflicht.

Bei einem Verlust der Fortpflanzungs- und Lebensstätten von Vögeln oder Fledermäusen wird diese Genehmigung i. d. R. mit der Auflage zur Schaffung von Ersatzstätten verbunden sein. Nur bei einem im räumlichen und ökologischen Zusammenhang weiterhin ausreichendem Angebot an Fortpflanzungs- und Lebensstätten kann das Vorhaben in Ausnahmefällen ohne zusätzliche Ersatzniststätten realisiert werden. Dieses ist aber fachgutachterlich gegenüber der Naturschutzbehörde darzustellen bzw. zu belegen.

Hinweise zur Genehmigung

Zur Beurteilung des Vorhabens durch die Genehmigungsbehörde sind durch den Bauherren folgende Antragsunterlagen einzureichen:

  • Angaben zur Baumaßnahme (Standort, Bauweise, Bauzeitraum),
  • Angaben zu den betroffenen Arten,
  • gutachterliche Vorschläge zur Vermeidung bzw. Minimierung von Beeinträchtigungen der besonders geschützten Arten,
  • Vorschläge für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Tieren besonders geschützter Arten.

Erst mit Vorliegen von beurteilungsfähigen Unterlagen kann die Bearbeitung durch die zuständige Naturschutzbehörde umfassend erfolgen.

Im Falle einer zu erteilenden Ausnahme oder Befreiung ist mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) an den Antragsteller zu rechnen. Die Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von den Naturschutzvorschriften kann von der zuständigen Genehmigungsbehörde aber auch versagt werden.

Fallbeispiele

1. Gebäudeabbruch / Dachrekonstruktion / Gebäudeausbau und –umbau / Fassaden- und Fugensanierungen

1.1 Häufig betroffene Arten

gebäudebewohnende Vogelarten:
Rauchschwalbe, Mehlschwalbe, Haus- und Feldsperling, Hausrotschwanz, Mauersegler, Schleiereule, Waldkauz, Dohle, Turmfalke, Weißstorch

  • besondere Aufmerksamkeit bei länger unbewohnten oder ungenutzten Gebäuden erforderlich,
  • Begünstigung der Besiedlung durch zerstörte Fenster, Türen, defekte Dächer, Öffnungen im Trauf- und Dachbereich (auch Traufkästen),
  • Nutzung von Plattenbauten (Fugenbereiche, Drempel) als Brutplätze

gebäudebewohnende Fledermausarten:
Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, Großes Mausohr, Braunes Langohr, Zweifarbfledermaus

  • Bildung von Wochenstuben in warmen Dachbereichen (Kolonien von Weibchen zur gemeinsamen Aufzucht der Jungfledermäuse),
  • Überwinterungsquartiere: Keller (insbesondere gemauerte, feuchte und frostfreie Räume mit Fugen und Gewölben), Eiskeller, Bunker,
  • Nutzung von Plattenbauten (Fugenbereiche) als Wochenstuben, Winter- und Zwischenquartiere oder als Balzquartiere

1.2 betroffene Verbotstatbestände

Vögel:

  • Tötungsverbot, Störungsverbot in der Brutzeit, Beseitigungsverbot für Nester und Brutplätze (z. B. Halbhöhlen) mit dauerhaftem Bestand

Fledermäuse:

  • Tötungsverbot, Störungsverbot der belegten Quartiere, ganzjähriges Beseitigungsverbot für die Quartiere

1.3 Hinweise für den Vorhabenträger

  • Klärung im Rahmen der Planung bzw. bei der Vorbereitung der Baumaßnahme, ob Gebäude Lebensstätten besonders oder streng geschützter Tierarten oder/und Lebensstätten europäischer Vogelarten ist/sind
  • fachgerechte Prüfung und Darlegung der Besiedlung erforderlich
  • erste, nicht immer auftretende Hinweise zu Fledermausvorkommen sind Fledermausmumien, Fledermauskotpellets in Gebäudefugen und Nischen oder auf den Dachböden sowie Schmetterlingsflügel unter den Fraßplätzen der Fledermäuse
  • Einhaltung der im artenschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid (§§ 45 oder 67 BNatSchG) erteilten Auflagen wie:
    - Abbruchzeiten unter Rücksichtnahme auf Brutzeiten und Fledermausquartier-Belegung
    - bei Gebäudeabbruch und Fugensanierungen i. d. R. Verpflichtung zur Schaffung von Ersatzniststätten und –quartieren

2. Beseitigung von Bäumen, insbesondere von Höhlenbäumen

2.1 Häufig betroffene Arten:

Fledermäuse, baumbewohnende Vögel oder Hornissen bzw. geschützte Käferarten

2.2 betroffene Verbotstatbestände

  • Tötungsverbot,
  • Störungsverbot der belegten Brutplätze und Quartiere,
  • ganzjähriges Beseitigungsverbot der Brutplätze und Quartiere,
  • ggf. Verbot der Änderung des unmittelbaren Umfeldes des als Lebensstätte ermittelten Höhlenbaumes

2.3 Hinweise für den Vorhabenträger

  • zur vollständigen Ortung von Baumhöhlen Kontrolle der zu fällenden Bäume in der Vegetationsruheperiode erforderlich,
  • fachgerechte Prüfung und Darlegung der Besiedlung der Baumhöhlen
  • Einhaltung der behördlichen Vorgaben zum möglichen Fällzeitpunkt
  • Verpflichtung zur Schaffung von Ersatzquartieren, ggf. Erhalt von Stammabschnitten mit Larven xylobionter Käferarten

 

Bei allen weiteren Fragen wenden Sie sich bitte während der Dienstzeiten an die KollegInnen der Unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis Harz, Friedrich- Ebert- Straße 42, 38820 Halberstadt; naturschutz@kreis-hz.de; Telefeon: 03941 5970-5721,  -5725 oder -5735.