Kinder- und Jugendärztlicher Dienst

Den Anamnesebogen/Elternfragebogen finden Sie hier.

Für weitere relevante Informationen bezüglich der Einschulung Ihres Kindes können Sie diesen Bogen herunterladen, ausfüllen und an Jugendaerztlicher_dienst@kreis-hz.de zurücksenden bzw. zum Termin Ihres Kindes mitbringen. Dieser Bogen ist kein Pflichtbestandteil der Schuleingangsuntersuchung!

Die Schuleingangsuntersuchung wird vom Kinder- und Jugendärztlichen Dienst in Ihrem Beisein durchgeführt.
Sie dient dazu, den Gesundheitszustand und den Entwicklungsstand Ihres Kindes festzustellen.
Ziel ist es herauszufinden, ob notwendige Voraussetzungen für den Start in die Schule vorliegen. Hierzu zählen körperliche, geistige, seelische, soziale und emotionale Fähigkeiten Ihres Kindes.
Zusätzlich beraten die Schulärzte sowohl die Eltern als auch die Schule in Fragen gesundheitlicher Entwicklung und eventuell spezieller Förderung der Kinder.

Die Schuleingangsuntersuchung ist nicht durch die Vorsorgeuntersuchung U 9 ersetzbar und ersetzt diese auch nicht.

Untersucht werden alle Kinder, die vom 30. Juni eines Jahres bis einschließlich 30. Juni des Folgejahres, ihren 5. Geburtstag feiern. Somit alle Kinder, die im kommenden Schuljahr schulpflichtig sind.
Werden bei der Schuleingangsuntersuchung Beeinträchtigungen Ihres Kindes festgestellt, werden Sie zu individuellen Fördermaßnahmen beraten.

Zur Vorbereitung der Untersuchung füllen Sie bitte den Fragebogen aus und werden gebeten, den Impfausweis und das U-Heft Ihres Kindes mitzubringen.
Falls Ihr Kind eine Brille hat, sollte auch diese mitgebracht werden.

Die Angaben im Fragebogen dienen dazu, Befunde und Entwicklungsbesonderheiten Ihres Kindes besser einordnen und beurteilen zu können.
Er soll auch für sie ein Hilfe dafür sein, bestimmte Aspekte der Entwicklung oder der Gesundheit Ihres Kindes mit dem untersuchenden Arzt zu besprechen.

Es besteht ein deutlicher Zusammenhang zwischen familiärer Situation und Kindergesundheit. Ihre Angaben sollen helfen, Ihrem Kind seiner besonderen Situation entsprechende individuelle Förderangebote zu empfehlen.
Außerdem werden diese Angaben anonymisiert für Statistiken verwendet. Ziel hierbei ist, aus der Summer der Daten heraus Empfehlungen für gesellschaftliche Maßnahmen zur Verbesserung des Aufwachens von Kindern abzuleiten.
Wir bitten Sie daher, auch diese Fragen zu beantworten.

Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt, sowie die ärztliche Schweigepflicht.
Die während der Schuleingangsuntersuchung erfassten Daten dürfen wir ausschließlich für die Akte Ihres Kindes, die medizinische Dokumentation und in anonymisierter Form für die Gesundheitsberichterstattung des Landes Sachsen-Anhalt nutzen.
Hierfür benötigen wir Ihre Einverständniserklärung auf dem Elternfragebogen, die Sie jederzeit widerrufen können.
Informationen an die Schule leiten wir nur mit Ihrer Zustimmung weiter, wenn sich für den Schulalltag bedeutsame Befunde ergeben.

Bitte suchen Sie sich in der Onlineterminvereinbarung des Landkreises Harz - Schritt 2 von 5: Schuleingangsuntersuchung - Auswahl des Anliegens (kreis-hz.de) einen Termin aus. Verfügbare Termine gibt es von April bis August.
Es werden fortlaufend neue Termine freigegeben. Jeweils für die kommenden zwei Wochen.
Die Untersuchungen erfolgen jeweils montags bis donnerstags vormittags in Halberstadt, Quedlinburg und Wernigerode von den Teams des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes vor Ort.
Der Untersuchungsort ist abhängig vom Standort der Schule, die Ihr Kind besuchen wird.
Für welche Grundschulen welches Team zuständig ist, erfahren Sie beim jeweiligen Klick auf „Weiter 1“ bzw. „Weiter2/3“

Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018 (SchulG LSA; GVBl. LSA S. 244) sieht gemäß § 37 Abs. 2 diese Pflichtuntersuchung für alle Kindes vor, die  im kommenden Jahr schulpflichtig werde.

Weitere Rechtsgrundlagen sind:

  • § 84a Abs. 3 SchulG LSA.
  • § 9 Abs. 2 sowie § 23 Abs. 1 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausübung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt, Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA
  • § 4  und § 9 Abs. 1 Gesetz zur Ausfüllung der Verordnung (EU) 2016/679 und zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts in Sachsen-Anhalt - Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt - DSAG LSA
  • § 34 Abs. 11 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, Infektionsschutzgesetz – IfSG

Erhebung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung. Informationen nach Artikel 13 Abs. (1) und (2) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (Stand: 23.07.2019)

Wer sind Ihre Ansprechpartner?

Verantwortliche Behörde
Gesundheitsamt
Amtsleitung
Schwanebecker Straße 14
38820 Halberstadt
gesundheitsamt@kreis-hz.de

Datenschutzbeauftragter
Herr Pinske
datenschutz@kreis-hz.de

 
Zu welchem Zweck werden Ihre personenbezogenen und besonderen Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet?
Bei Ihrem Kind wird vor Aufnahme in die Schule eine verpflichtende amtsärztliche Untersuchung durchgeführt. Dabei wird der körperliche, geistige, soziale und emotionale Gesundheits- und Entwicklungsstand Ihres Kindes festgestellt und Sie werden zu eventuell notwendigen Förderbedarfen beraten.

Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt die Verarbeitung?

  • § 37 Abs. 2 und § 84a Abs. 3 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018 (GVBl. LSA 2018, 244, 245.)
  • § 9 Abs. 2 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Sachsen-Anhalt (GDG LSA) vom 21.11.1997 (GVBl. LSA 1997, 1023), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zum Änderungsstaatsvertrag vom 26.10.2017 (GVBl. LSA S. 190) 
     

Wer ist Empfänger der personenbezogenen Daten bzw. besonderen Kategorien personenbezogener Daten?
Gemäß RdErl. des MB vom 1.7.2016 – 23-80100/1-1 in der Fassung vom 15.09.2018 Aufnahme in die Grundschule (SVBl. LSA 2016, 109; ber. S. 200) wird die Untersuchung in einem Formblatt (Anlage 2, Teil A, ebenda) dokumentiert und an die nach dem Hauptwohnsitz zuständige Grundschule zur Kenntnisnahme geleitet. Teil B (darüber wird Sie die Ärztin/der Arzt informieren) des Formblattes wird nur ausgefüllt, wenn die Personensorgeberechtigten oder die oder der von ihnen bestimmte Vertreterin oder Vertreter der Weiterleitung der dort aufgeführten Befunde und eventuellen Hinweise sowie Empfehlungen in Vorbereitung auf den Schuleintritt zustimmen. Anonymisiert werden die Daten für die Gesundheitsberichterstattung des Landes zur Verfügung gestellt.

Wie lange werden die personenbezogenen und besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Gesundheitsamt gespeichert?
Die Daten werden in der Regel bis zu 10 Jahre lang, längstens bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes gespeichert.

Welche Rechte haben Sie?
Sie haben das Recht auf Auskunft seitens des Gesundheitsamtes über die betreffenden personenbezogenen bzw. besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, haben Sie das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz.

Weiterführende Informationen zur Datenschutz-Grundverordnung.

Kontakt

 
Kinder- und Jugendärztlicher Dienst - Hauptstelle
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Schwanebecker Straße 14
38820 Halberstadt
 
Kinder- und Jugendärztlicher Dienst - Nebenstelle Quedlinburg
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Bahnhofstraße 15
06484 Quedlinburg
 
Kinder- und Jugendärztlicher Dienst - Nebenstelle Wernigerode
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Kurtsstraße 13
38855 Wernigerode