Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV)

Am 30. Juni 2022 trat die dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) in Kraft.

Durch diese wird gemäß § 6 Absatz 2 Satz 6 TestV geregelt, dass ab dem 1. Juli 2022 weitere Zulassungen der Testzentren ausgeschlossen sind.

Dementsprechend darf nur derjenige als Beauftragter abrechnen, wer zum 01.07.2022 einen laufenden Testbetrieb mit Beauftragung hatte.