Kinder und Jugendliche mit psychischen Auffälligkeiten benötigen fachliche Beratung und Hilfe. Der Kinder- und Jugendsozialpsychiatrische Dienst (KJSPDi) unterstützt und betreut diese Kinder und Jugendlichen, deren Eltern, sowie Fachkräfte oder andere Bezugspersonen. Ziel ist die Begleitung der Kinder und Jugendlichen und die Koordination individuell abgestimmter Hilfen.
Um diese Ziele zu erreichen, arbeitet der Kinder- und Jugendsozialpsychiatrische Dienst mit Kliniken, Ärzten, Therapeuten, Kitas, Schulen, Förder- und Beratungsstellen sowie anderen Einrichtungen zusammen.
Der Kinder- und Jugendsozialpsychiatrische Dienst richtet sich an Kinder und Jugendliche mit:
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einer psychischen Erkrankung oder psychischen Auffälligkeiten
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Verhaltensauffälligkeiten
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Entwicklungsverzögerungen
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emotionalen oder sozialen Problemen
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schulischen Leistungsproblemen
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drohender oder vorhandener seelischer/geistiger Behinderung
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Krisen beim Erwachsenwerden
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psychisch erkrankten Eltern
- usw.
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Beratung und Begleitung (ggf. psychologische Diagnostik)
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Planung von Hilfsangeboten
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Krisenintervention und Präventionsarbeit
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Zusammenarbeit und Kooperation mit:
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Jugendämtern
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Ärzten
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Kliniken
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Psychiatern/Psychotherapeuten
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Beratungsstellen
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Förderstellen
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Kitas, Schulen
…
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- U- Heft
- Geburtsurkunde Kind/Jugendlicher
- Ausweis Sorgeberechtigte Person
- Nachweis bei getrenntem Sorgerecht
- Befunde, Berichte (Kita, Schule, etc.)
Es fallen keine Gebühren an.
Die Mitarbeiter des Kinder- und Jugendsozialpsychiatrischen Dienstes arbeiten vertraulich und unterliegen der Schweigepflicht.
Für die Beratung und psychologische Diagnostik der Kinder und Jugendlichen ist eine Einwilligung aller sorgeberechtigten Personen zwingend erforderlich! Weitere Informationen dazu, erhalten sie von den jeweiligen Mitarbeitern beim Erstkontakt.
- Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen- Anhalt (PsychKG LSA) vom 22. Oktober 2020
- Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausübung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA) vom 21. November 1997, zuletzt geändert in §§ 31a und 32 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89, 93)