Sachgebiet Tiergesundheit

Zu den Aufgabenbereiche des Sachgebietes Tiergesundheit gehören u. a.

  • Tierseuchenbekämpfung
  • Futtermittelüberwachung
  • Tierarzneimittelüberwachung
  • Überwachung des Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten


Tierseuchenbekämpfung:
Die Bedeutung der Tierseuchenüberwachung besteht in der Abwehr gesundheitlicher Gefahren für Tierbestände und den Menschen und dem damit verbundenen Schutz vor erheblichen ökonomischen Schäden.

  • Annahme von Proben zur Weiterleitung an das Landesamt für Verbraucherschutz (regelmäßige Untersuchung von Tieren und Proben)
  • Schnelle Diagnostik bei Seuchenverdacht
  • Tierseuchenbekämpfung im Seuchenfall
  • Krisenmanagement bei Auftreten von Tierseuchen
  • Bearbeitung von Entschädigungs- und Beihilfeanträgen
  • Attestierungen für den Tierverkehr (Reiseverkehr in Drittländer für Heimtiere, wenn eine amtstierärztliche Bescheinigung erforderlich ist, Verkauf landwirtschaftlicher Nutztiere)
  • Ausstellen von Seuchenfreiheitsbescheinigungen (für Betreten von Betrieben, für Teilnahme an Veranstaltungen)
  • Genehmigungen und Kontrollen von Veranstaltungen mit Tieren
  • An-, Um-, Abmeldungen von Tierhaltungen
  • Überwachung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte (Tierkörper etc.)
  • Überwachung des Verkehrs mit Tierimpfstoffen
  • Lückenlose Tierkennzeichnung und deren Erfassung
  • Europaweites Melde- und Berichtswesen
  • Sichere Tierkörperbeseitigung
  • Seuchenhygienisch unbedenkliche Biogasanlagen und andere Betriebe, die mit tierischen Nebenprodukten umgehen

Tierarzneimittelüberwachung und Futtermittelüberwachung:
Das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung ist für die Überwachung der Tierarzneimittelanwendung in den landwirtschaftlichen Betrieben und im Einzelhandel zuständig. Weiterhin werden Personen überwacht, die Tierarzneimittel berufs- und gewerbsmäßig anwenden ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein, z.B. Tierheilpraktiker.
Der Halter von Tieren hat die vorgeschriebenen Dokumentationen zur Arzneimittelanwendung zusammen mit den entsprechenden Arzneimittel- Anwendungs- und Abgabebelegen des Tierarztes fünf Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt der letzten Eintragung, aufzubewahren.
Einzelhändler von Tierarzneimitteln und u.a. Tierheilpraktiker müssen vor Aufnahme der Tätigkeit die Teilnahme am Tierarzneimittelverkehr den zuständigen Veterinäramt anzeigen. Tierheilpraktiker dürfen keine apotheken- oder verschreibungspflichtigen Arzneimittel abgeben. Einzelhandelsgeschäfte dürfen freiverkäufliche Tierarzneimittel nur abgeben, wenn der Unternehmer oder eine beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis nachweisen.

Mit der im April 2014 in Kraft getretenen 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes müssen bestimmte Tierhalter melden, wie häufig ihre Tiere mit Antibiotika behandelt werden. Näheres erfahren Sie unter "Tiergesundheit / Aktuelles" im entsprechenden Beitrag.

Registrierung und Anerkennung von Futterunternehmen gem. Verordnung (EG) Nr. 183/2005 werden weiterhin fortgeführt. Der ständig steigende Umfang an Cross Compliance Kontrollen im Rahmen der Agrarförderung dient auch der Überprüfung der Betriebe, u.a. nach futtermittelrechtlichen Vorschriften.

  • Kontrolle der Verwendung und Abgabe von Tierarzneimitteln in Nutztierbeständen
  • Überwachung des Verkehrs mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln
  • Überwachung der Herstellung, des Handels und des Verkehrs mit Futtermitteln
  • Bearbeitung von Beschwerden und Hinweisen bei Verdacht auf Verstöße gegen futtermittelrechtliche Bestimmungen

Sie erreichen das Sachgebiet Tiergesundheit wie folgt:

Tel.        03941 5970-4489

E-Mail:  veterinaeramt@kreis-hz.de