Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Grundgedanke des Gesetzgebers ist es, Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung nachhaltig zu sichern. Geschützt werden sollen Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Tiere, insbesondere aber auch wertvolle Kulturlandschaften, Wälder, Seen und Fließgewässer.