Aufenthaltserlaubnis für Studierende
Für ein Vollzeitstudium an einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung wird einer/einem ausländischen Studierenden eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach § 16b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt.
Das Studium muss als Hauptzweck des Aufenthalts dienen und kann in Voll- oder, unter bestimmten Voraussetzungen, auch in Teilzeit durchgeführt werden. Es genügt nicht, ein Abend-, Wochenend- oder Fernstudium zu besuchen. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen sowie das Absolvieren eines Pflichtpraktikums.
Studienvorbereitende Maßnahmen sind:
der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn die Zulassung zum Studium an den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden worden ist und
der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung.
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für zwei Jahre erteilt/verlängert. Sie berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung für insgesamt 140 volle Arbeitstage im Kalenderjahr.
Ebenfalls zugelassen sind Pflichtpraktika, wenn sie in der Studien- und Prüfungsordnung eines Studienganges als verpflichtender Teil des Studiums vorgeschrieben sind. Pflichtpraktika werden nicht auf die 140 Tage angerechnet. Ein freiwilliges Praktikum, welches nicht in der Prüfungsordnung als verpflichtender Bestandteil Ihres Studiums vorgeschrieben ist, ist erlaubt, wird aber im Rahmen der 140-Arbeitstage-Regelung angerechnet. Um das Studium im Falle eines freiwilligen Praktikums nicht zu gefährden, wird für die Absolvierung ein Urlaubssemester empfohlen.
Die Ausländerbehörde ist bei jeglichen Änderungen zu informieren, z.B. Studiengangwechsel oder Abschluss/Beendigung des Studiums, etc. In Abhängigkeit von den weiteren Plänen (Jobsuche, Berufseinstieg, weiteres Studium, Promotion, o.a.) bieten sich nach dem Studienabschluss verschiedene Optionen für einen weiteren Aufenthalt in Deutschland an.
Antragsstellung
Der Aufenthaltstitel ist rechtzeitig vor Ablauf des Visums oder der Aufenthaltserlaubnis zu verlängern (i.d.R. ca. 6 Wochen vorher).
Hierfür sind unsere Online-Anträge auf der Internetseite des Landkreises Harz zu nutzen.
Erforderliche Unterlagen:
- Gültiger Reisepass/Nationalpass
- Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Studiums (mit Zusatzblatt und Einreisestempel)
- sofern bereits vorhanden: Aufenthaltstitel inkl. Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung
- Zulassungsbescheid und aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
- bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: Einschätzungsschreiben der Hochschule/Universität
- Nachweis Sicherung des Lebensunterhaltes, z.B. Sperrkonto oder Sparguthaben - Kontoauszug eines deutschen Bankinstitutes, eine Verpflichtungserklärung oder Nachweis eines Stipendiums, Einkommensnachweis. Die Höhe des nachzuweisenden Betrages lehnt sich an den aktuellen Bafög-Satz in Höhe von 992,00 € pro Monat an.
- Nachweis einer Krankenversicherung, Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten.
- Bei einem Zweckwechsel und/oder Hochschulwechsel: Exmatrikulations-bescheinigung des beendeten Studiums sowie Immatrikulationsbescheinigung des neuen Studiums
- Mietnachweis / Meldebescheinigung
Sofern erforderlich kann die Ausländerbehörde im Rahmen der dem Antragsteller obliegenden Mitwirkungspflicht weitere Unterlagen anfordern. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Gebühren:
Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis: 100,00 Euro
jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: 93,00 Euro
Zweckwechsel (z.B. Wechsel Studiengang): 98,00 Euro
Änderung einer Auflage: 50,00 Euro
Rechte und Pflichten des studentischen Aufenthaltstitels
Rechte:
Sie dürfen an 140 ganzen oder 280 halben Tagen pro Kalenderjahr eine Nebentätigkeit ausüben. Allerdings gilt dies nur für angestellte Nebentätigkeiten. Freiberufliche Tätigkeiten (z.B. Übersetzungen, Sprachunterricht auf Stundenbasis) müssen durch die Ausländerbehörde genehmigt werden.
Sie dürfen unbegrenzt häufig aus Deutschland aus- und wieder einreisen. Allerdings sollten Sie beachten, dass Sie sich nicht länger als 6 Monate am Stück außerhalb von Deutschland aufhalten dürfen, sonst erlischt Ihre Aufenthaltserlaubnis.
Sie dürfen ein Austauschstudium absolvieren und genießen hierfür innerhalb der EU erleichterte Visabedingungen. Sollten Sie länger als 6 Monate außerhalb Deutschlands studieren, informieren Sie bitte Ihre zuständige Ausländerdienststelle. Über die Einreisebestimmungen informieren Sie sich bitte bei den Behörden des jeweiligen Zielstaates.
Pflichten:
Achten Sie darauf, Ihre Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig vor Ablauf zu verlängern, d.h. etwa 6 Wochen vorher. Bei einer späteren Abgabe des Antrages, kann die rechtzeitige Bearbeitung nicht gewährleistet werden.
Informieren Sie Ihre zuständige Ausländerbehörde über Änderungen in Ihrem Status (z.B. Fachwechsel oder Studienabschluss).
Achten Sie darauf, dass die Gesamtdauer für eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken bei 10 Jahren liegt (Bachelor und Masterstudium sowie gegebenenfalls zzgl. studienvorbereitende Maßnahmen wie Sprachkurse oder Studienkolleg).
Nebentätigkeit an 140 ganzen oder 280 halben Tagen pro Kalenderjahr erlaubt. Bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Kündigung einer Beschäftigung informieren Sie bitte die Ausländerbehörde. Gleiches gilt für jegliche Praktika.