Ausländerbehörde

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Themen Ausländerangelegenheiten, Staatsangehörigkeiten und Einbürgerungen.

Hier gelangen Sie zu den Online-Anträgen der Ausländerbehörde.

Bitte beachten Sie den Hinweis zur Abgabe der Verpflichtungserklärung!

Sofern Sie die Online-Ausweisfunktion (eID) nutzen und über das akzeptierte Zahlungssystem verfügen, ist kein Gang zur Ausländerbehörde mehr nötig!

Sollten Sie nicht über die Online-Ausweisfunktion (eID)  verfügen, müssen Sie bei Nutzung dieses Verfahrens nur noch zur Unterschrift und Abholung der Verpflichtungserklärung zu uns kommen!  

Bitte vereinbaren Sie für alle Angelegenheiten einen Termin in der Onlineterminvergabe.

Voraussetzungen für eine Erstregistrierung

  • gültiges Ausweisdokument in Form von Reisepass, Inlandpass, ukrainischer Personalausweis
  • Mietvertrag oder Wohnungsgeberbescheinigung
  • Anmeldung im Einwohnermeldeamt
  • Vereinbaren sie Online einen Termin zur Registrierung in der Onlineterminvergabe

!! Wichtige Informationen zum bestehenden Aufenthaltsrecht von ukrainischen Flüchtlingen !! 

Mit Erstregistrierung wird eine Wohnsitzauflage für den Landkreis Harz erteilt. Möchten Sie in einen anderen Landkreis oder ein anderes Bundesland ziehen, müssen Sie einen Antrag auf Streichung der Wohnsitzauflage stellen. Beachten Sie dazu das Merkblatt am Antrag.

Antrag auf Streichung der Wohnsitzauflage gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG

Informationen und Test-Angebot des Gesundheitsamtes zu Tuberkolose

Anträge

  • Onlineantrag zur Einbürgerung
  • Prüfen Sie anhand des Quick-Checks schnell, ob für Sie eine Einbürgerung in Betracht kommt.
  • Die Loyalitätserklärung müssen sie verstehen und unterschreiben.
  • Sie benötigen ein gültiges Ausweisdokument in Form von Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches.
  • Jede Person über 16 Jahren muss einen eigenen Onlineantrag stellen.
  • Den Miteinbürgerungsantrag für Ihr minderjähriges Kind unter 16 Jahren können Sie zusammen mit Ihrem eigenen Antrag stellen

Der Antrag zur Einbürgerung ist Online abzugeben. Nur in Ausnahmefällen ist eine Beantragung in Schriftform möglich.

Landkreis Harz 
Einbürgerungsbehörde
Friedrich-Ebert-Str. 42
38820 Halberstadt

Voraussetzungen für eine Einbürgerung 

  • Klärung der Personenidentität und Staatsangehörigkeit
  • Ein rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland seit fünf Jahren
  • Volljährigkeit oder bei Minderjährigen/ Geschäftsunfähigen eine gesetzliche Vertretung
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigenen Kräften für sich und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen
  • Keine strafrechtlichen Verurteilungen
  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
  • Keine verfassungsfeindliche Betätigung
  • Grundsätzliche Bereitschaft zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland

Bearbeitungsdauer

Aufgrund verschiedener Faktoren und personellen Veränderung ist die Bearbeitungsdauer bzw. die Wartezeit zur Prüfung des Einbürgerungsantrags sehr hoch. Die Rückstände werden nach und nach abgearbeitet. Sobald Ihr Antrag bearbeitet wird, erhalten sie von uns eine Information zum weiteren Verfahren.

Wir bitten von Nachfragen abzusehen. 

Hier finden sie weitere Informationen zum Thema Einbürgerung des Landes Sachsen-Anhalt.

Sie möchten Verwandte oder Freunde aus dem Ausland zu einem touristischen Aufenthalt (Besuch) oder zu einem langfristigen Aufenthalt (zum Beispiel Sprachkurs, Studium, Familienzusammenführung) einladen und der Gast kommt aus einem visumspflichtigen Land?

Diese Verpflichtungserklärung muss zur Beantragung eines Visums (max. 90 Tage Besuchsvisum) bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft) vorgelegt werden. Dort wird über den Visumsantrag entschieden.

Verpflichtungserklärungen können jetzt  online beantragt werden.

Vorteile:

  • bequem von zu Hause ausfüllen und abschicken
  • Einkommensnachweise online hochgeladen
  • bei Nutzung der Online-Ausweisfunktion (eID) und des akzeptierten Zahlungssystems, kein Gang zur Ausländerbehörde

Ein Abschluss des Onlineverfahrens ohne die Zahlung von 29,-€ ist nicht möglich.

Sollten Sie nicht über die Online-Ausweisfunktion (eID)  verfügen, müssen Sie bei Nutzung dieses Verfahrens nur noch zur Unterschrift und Abholung der Verpflichtungserklärung zu uns kommen! 

Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der örtlichen Ausländerbehörde oder bei der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF) beantragen. Ein wesentlicher Vorteil, den das beschleunigte Fachkräfteverfahren für Arbeitgeber und Fachkraft mit sich bringt, sind verkürzte Fristen, sowohl im Rahmen der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen und bei der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit als auch bei der Auslandsvertretung.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren beinhaltet kein Verwaltungsverfahren. Die Ausländerbehörde agiert im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens als zentrale Verfahrensmittlerin.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde/Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften eine sogenannte Vorabzustimmung, die sie dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet. Diese bucht anschließend einen Termin bei der Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums.

In der Regel vergibt die Auslandsvertretung innerhalb von drei Wochen nach Vorlage der Vorabzustimmung einen Termin zur Visumantragstellung. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.

Begünstigter Personenkreis
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist für Aufenthalte für alle Aufenthaltszwecke anwendbar:

  • Aus- und Weiterbildung in Deutschland (§ 16a AufenthG)
  • Aufenthalt zum Zweck der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für die Anerkennung ausländischer Berufsausbildungen (§ 16d AufenthG)
  • Fachkräfte (§§ 18a, 18b AufenthG)
  • hoch qualifizierte Fachkräfte (§ 18c Abs. 3 AufenthG)
  • Forscher (§ 18d AufenthG)
  • Beschäftigung als leitender Angestellter, Führungskraft oder Spezialist (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 BeschV)
  • Beschäftigung als Wissenschaftler oder Lehrkraft (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 5 BeschV)
  • befristete praktische Tätigkeit im Kontext der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation außerhalb von § 16d AufenthG (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 8 Abs. 3 BeschV)
  • „Quasi-Fachkräfte“ mit ausgeprägter Berufserfahrung (§ 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV)
  • Beschäftigung im begründeten Einzelfall eines öffentlichen Interesses (§ 19c Abs. 3 AufenthG)
  • Beamte (§ 19c Abs. 4 S. 1 AufenthG)

Auch Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder), die in zeitlichen Zusammenhang miteinreisen, sind erfasst. Die Einzelheiten können mit der zuständigen Ausländerbehörde geklärt werden. 

Grundlage des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Ausländerbehörde. Die Vereinbarung beinhaltet unter anderem Bevollmächtigungen, Ansprechpartner, Beschreibung der Abläufe und Fristen, Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten des Arbeitgebers und der Fachkraft sowie vorzulegende Nachweise.

Voraussetzung

  • Die Fachkraft muss namentlich benannt sein.
  • Es liegt ein konkretes Arbeits-/ Ausbildungsplatzangebot vor.
  • Die Fachkraft will zu einem der oben genannten Aufenthaltszwecke einreisen.
  • Die Fachkraft hält sich in ihrem Herkunftsland oder rechtmäßig in einem Drittstaat auf, aus dem sie visumpflichtig ist.
  • Die Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch die Fachkraft liegt vor.
  • Es liegt kein Einreise- und Aufenthaltsverbot vor.
  • Die Fachkraft verfügt gegebenfalls über ausreichende Sprachkenntnisse (z.B. für den Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen).

Kosten

Die Bearbeitungsgebühr für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens bei der Ausländerbehörde beträgt 411,-€

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) – kurz erklärt!

Kontakt:
Landkreis Harz
Ausländerbehörde
Friedrich-Ebert-Str. 42, Haus III
38820 Halberstadt

Telefon: 03941 5970-4336 

Bitte vereinbaren Sie online einen Termin.