Ausländerbehörde

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Themen Ausländerangelegenheiten, Staatsangehörigkeiten und Einbürgerungen.

Hier gelangen Sie zu den Online-Anträgen der Ausländerbehörde.

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EU-Bürger

Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) haben das Recht auf Freizügigkeit. Sie benötigen für die Einreise in das Bundesgebiet kein Visum, für den Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel und haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

Für die Dauer von drei Monaten können sich Unionsbürger/innen voraussetzungslos im Bundesgebiet aufhalten. Sie müssen lediglich im Besitz eines gültigen Ausweisdokuments (Ausweisdokument oder Pass) sein.

Das Recht zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten haben:

  • Arbeitnehmer oder Selbstständige
  • Arbeitsuchende (in der Regel bis zu einem Zeitraum von 6 Monaten)
  • Nicht-Erwerbstätige sowie Studierende und Auszubildende, die über ausreichenden Lebensunterhalt und Krankenschutz verfügen
  • Daueraufenthaltsberechtigte
  • Familienangehörige der oben genannten Personen

Nachweise zum Freizügigkeitsrecht des EU-/EWR-Bürgers:

  • gültiges Ausweisdokument
  • bei Arbeitnehmern: Bestätigung des Arbeitgebers über die Einstellung/Beschäftigung oder Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise der letzten drei Monate
  • bei Selbstständigen: Gewerbeanmeldung, Steuernummer, aktuellen Steuerbescheid
  • bei Nicht-Erwerbstätigen: Nachweise über deutschen Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel (ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel)
  • Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt
  • Mietnachweis
  • Deutscher Krankenversicherungsschutz (Mitgliedsnachweis)
  • Bei Verheirateten: Eheurkunde
  • bei Kindern: Geburtsurkunde; Schulpflichtige Kinder: Schulbescheinigung

 
Familienangehörige von Unionsbürgern             Hier geht's zum Onlineantrag!
Familienangehörige, die weder Staatsangehörige der EU/EWR noch der Schweiz sind, benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum und für einen dauerhaften Aufenthalt eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers. 

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiger Reisepass
  • Nachweis der Verwandtschaft mit dem EU-/EWR-Bürger, z.B. Geburtsurkunde, Eheurkunde, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft (bei allen ausländischen Urkunden: beglaubigte Übersetzung, ggf. zusätzlich Apostille oder Legalisation)
  • Deutscher Krankenversicherungsschutz (Mitgliedsnachweis)
  • Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt
  • Nachweise zum Freizügigkeitsrecht des EU-/EWR-Bürgers

Sofern erforderlich können seitens der Ausländerbehörde weitere Nachweise zum Bestehen des Freizügigkeitsrechts des EU-/EWR-Bürgers angefordert werden.

Bürgerinnen und Bürger der Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen

Staatsangehörige der Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sind in Ihren Rechten und Pflichten den EU-Bürgern gleichgestellt.

Recht auf Daueraufenthalt

Ein Daueraufenthalt-EU für Unionsbürger und Staatsangehörige des EWR sowie ihren Familienangehörigen tritt ein, wenn:

  • sie mindestens 5 Jahre ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und
  • in dieser Zeit durchgehend ein Freizügigkeitsrecht als Erwerbstätige oder Nicht-Erwerbstätige mit ausreichenden Existenzmitteln und einer gültigen Krankenversicherung ausgeübt haben

Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts für Unionsbürger   Hier geht's zum Onlineantrag!

  • Erforderliche Unterlagen:
  • gültiges Ausweisdokument
  • Nachweis zum ständigen Aufenthalt in Deutschland seit mindestens fünf Jahren – z.B. erweiterte Melderegisterauskunft
  • Nachweise zum Bestehen eines ununterbrochenen Freizügigkeitsrecht seit mindestens fünf Jahren
    • Arbeitnehmer: z.B. Bescheinigung des Arbeitgebers über Art und Dauer der Beschäftigung, Lohnsteuerbescheinigungen/ Steuerbescheide und/oder Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung
    • Selbständige: z.B. Gewerbeanmeldung, Steuerbescheide
    • Nicht-Erwerbstätige: Nachweise über ausreichende Existenz-mittel
  • Nachweis zum deutschen Krankenversicherungsschutz

Im Einzelfall können weitere Unterlagen nachgefordert werden.

Gebühren: 10,00 Euro 

Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern

Eine Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern kann nach einem gemeinsamen Aufenthalt mit dem EU-Bürger im Bundesgebiet von i.d.R. 5 Jahren ausgestellt werden.

  • Erforderliche Unterlagen:
  • Gültiger Reisepass
  • Aufenthaltskarte Fam./EU
  • Nachweis zum ständigen, gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland – z.B. erweiterte Melderegisterauskunft
  • Nachweise zum Freizügigkeitsrecht (mindestens fünf Jahre)
  • Arbeitnehmer: z.B. Bescheinigung des Arbeitgebers über Art und Dauer der Beschäftigung, Lohnsteuerbescheinigungen/ Steuerbescheide und/oder Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung
  • Selbständige: z.B. Gewerbeanmeldung, Steuerbescheide
  • Nicht-Erwerbstätige: Nachweise über ausreichende Existenz-mittel
  • Nachweis über eine ausreichende und gültige Krankenversicherung

Gebühren:

37,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
22,80 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr

Hier geht's zum Onlineantrag!

Aufenthaltserlaubnis für Studierende

Für ein Vollzeitstudium an einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung wird einer/einem ausländischen Studierenden eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach § 16b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt.

Das Studium muss als Hauptzweck des Aufenthalts dienen und kann in Voll- oder, unter bestimmten Voraussetzungen, auch in Teilzeit durchgeführt werden. Es genügt nicht, ein Abend-, Wochenend- oder Fernstudium zu besuchen. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen sowie das Absolvieren eines Pflichtpraktikums.

Studienvorbereitende Maßnahmen sind:

der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn die Zulassung zum Studium an den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden worden ist und
der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung.

Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für zwei Jahre erteilt/verlängert. Sie berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung für insgesamt 140 volle Arbeitstage im Kalenderjahr.

Ebenfalls zugelassen sind Pflichtpraktika, wenn sie in der Studien- und Prüfungsordnung eines Studienganges als verpflichtender Teil des Studiums vorgeschrieben sind. Pflichtpraktika werden nicht auf die 140 Tage angerechnet. Ein freiwilliges Praktikum, welches nicht in der Prüfungsordnung als verpflichtender Bestandteil Ihres Studiums vorgeschrieben ist, ist erlaubt, wird aber im Rahmen der 140-Arbeitstage-Regelung angerechnet. Um das Studium im Falle eines freiwilligen Praktikums nicht zu gefährden, wird für die Absolvierung ein Urlaubssemester empfohlen.

Die Ausländerbehörde ist bei jeglichen Änderungen zu informieren, z.B.  Studiengangwechsel oder Abschluss/Beendigung des Studiums, etc. In Abhängigkeit von den weiteren Plänen (Jobsuche, Berufseinstieg, weiteres Studium, Promotion, o.a.) bieten sich nach dem Studienabschluss verschiedene Optionen für einen weiteren Aufenthalt in Deutschland an.

Antragsstellung

Der Aufenthaltstitel ist rechtzeitig vor Ablauf des Visums oder der Aufenthaltserlaubnis zu verlängern (i.d.R. ca. 6 Wochen vorher).

Hierfür sind unsere Online-Anträge auf der Internetseite des Landkreises Harz zu nutzen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Gültiger Reisepass/Nationalpass
  • Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Studiums (mit Zusatzblatt und Einreisestempel)
  • sofern bereits vorhanden: Aufenthaltstitel inkl. Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung
  • Zulassungsbescheid und aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
  • bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: Einschätzungsschreiben der Hochschule/Universität
  • Nachweis Sicherung des Lebensunterhaltes, z.B. Sperrkonto oder Sparguthaben - Kontoauszug eines deutschen Bankinstitutes, eine Verpflichtungserklärung oder Nachweis eines Stipendiums, Einkommensnachweis. Die Höhe des nachzuweisenden Betrages lehnt sich an den aktuellen Bafög-Satz in Höhe von 992,00 € pro Monat an.
  • Nachweis einer Krankenversicherung, Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten.
  • Bei einem Zweckwechsel und/oder Hochschulwechsel: Exmatrikulations-bescheinigung des beendeten Studiums sowie Immatrikulationsbescheinigung des neuen Studiums
  • Mietnachweis / Meldebescheinigung

Sofern erforderlich kann die Ausländerbehörde im Rahmen der dem Antragsteller obliegenden Mitwirkungspflicht weitere Unterlagen anfordern. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. 

Gebühren:

Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis: 100,00 Euro

jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: 93,00 Euro

Zweckwechsel (z.B. Wechsel Studiengang): 98,00 Euro

Änderung einer Auflage: 50,00 Euro

Rechte und Pflichten des studentischen Aufenthaltstitels

Rechte:

Sie dürfen an 140 ganzen oder 280 halben Tagen pro Kalenderjahr eine Nebentätigkeit ausüben. Allerdings gilt dies nur für angestellte Nebentätigkeiten. Freiberufliche Tätigkeiten (z.B. Übersetzungen, Sprachunterricht auf Stundenbasis) müssen durch die Ausländerbehörde genehmigt werden.
Sie dürfen unbegrenzt häufig aus Deutschland aus- und wieder einreisen. Allerdings sollten Sie beachten, dass Sie sich nicht länger als 6 Monate am Stück außerhalb von Deutschland aufhalten dürfen, sonst erlischt Ihre Aufenthaltserlaubnis.
Sie dürfen ein Austauschstudium absolvieren und genießen hierfür innerhalb der EU erleichterte Visabedingungen. Sollten Sie länger als 6 Monate außerhalb Deutschlands studieren, informieren Sie bitte Ihre zuständige Ausländerdienststelle. Über die Einreisebestimmungen informieren Sie sich bitte bei den Behörden des jeweiligen Zielstaates.

Pflichten:

Achten Sie darauf, Ihre Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig vor Ablauf zu verlängern, d.h. etwa 6 Wochen vorher. Bei einer späteren Abgabe des Antrages, kann die rechtzeitige Bearbeitung nicht gewährleistet werden.
Informieren Sie Ihre zuständige Ausländerbehörde über Änderungen in Ihrem Status (z.B. Fachwechsel oder Studienabschluss).
Achten Sie darauf, dass die Gesamtdauer für eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken bei 10 Jahren liegt (Bachelor und Masterstudium sowie gegebenenfalls zzgl. studienvorbereitende Maßnahmen wie Sprachkurse oder Studienkolleg).
Nebentätigkeit an 140 ganzen oder 280 halben Tagen pro Kalenderjahr erlaubt. Bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Kündigung einer Beschäftigung informieren Sie bitte die Ausländerbehörde. Gleiches gilt für jegliche Praktika.

Briten nach dem Brexit - Aufenthaltsdokument-GB

Britische Staatsangehörige benötigen für den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel oder einen anderen Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht.
Wenn der Wohnsitz spätestens vor dem 31.12.2020 nach Deutschland verlegt wurde, genießen britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige ein aus dem EU-Recht abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Es gelten dabei erleichterte Voraussetzungen. Ihnen wird das Aufenthaltsdokument-GB ausgestellt. Dieses ist in der Regel 10 Jahre gültig und bescheinigt das Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Jede Form der Erwerbstätigkeit ist damit erlaubt.

Liegen die Voraussetzungen für eine Ausstellung des Aufenthaltsdokument-GB vor oder möchten Sie Ihr Aufenthaltsdokument-GB verlängern, dann schreiben Sie uns gern eine E-Mail an:  

Falls erforderlich, kann die Ausländerbehörde Nachweise zum Vorliegen der Voraussetzungen des Aufenthaltsdokumentes-GB nachfordern.

Gebühren:

37,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
22,80 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
 

Bitte vereinbaren Sie für alle Angelegenheiten einen Termin in der Onlineterminvergabe.

Voraussetzungen für eine Erstregistrierung

  • gültiges Ausweisdokument in Form von Reisepass, Inlandpass, ukrainischer Personalausweis
  • Mietvertrag oder Wohnungsgeberbescheinigung
  • Anmeldung im Einwohnermeldeamt
  • Vereinbaren sie Online einen Termin zur Registrierung in der Onlineterminvergabe

!! Wichtige Informationen zum bestehenden Aufenthaltsrecht von ukrainischen Flüchtlingen !! 

Mit Erstregistrierung wird eine Wohnsitzauflage für den Landkreis Harz erteilt. Möchten Sie in einen anderen Landkreis oder ein anderes Bundesland ziehen, müssen Sie einen Antrag auf Streichung der Wohnsitzauflage stellen. Beachten Sie dazu das Merkblatt am Antrag.

Antrag auf Streichung der Wohnsitzauflage gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG

Informationen und Test-Angebot des Gesundheitsamtes zu Tuberkolose

Anträge

  • Onlineantrag zur Einbürgerung
  • Prüfen Sie anhand des Quick-Checks schnell, ob für Sie eine Einbürgerung in Betracht kommt.
  • Die Loyalitätserklärung müssen sie verstehen und unterschreiben.
  • Sie benötigen ein gültiges Ausweisdokument in Form von Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches.
  • Jede Person über 16 Jahren muss einen eigenen Onlineantrag stellen.
  • Den Miteinbürgerungsantrag für Ihr minderjähriges Kind unter 16 Jahren können Sie zusammen mit Ihrem eigenen Antrag stellen

Der Antrag zur Einbürgerung ist Online abzugeben. Nur in Ausnahmefällen ist eine Beantragung in Schriftform möglich.

Landkreis Harz 
Einbürgerungsbehörde
Friedrich-Ebert-Str. 42
38820 Halberstadt

Voraussetzungen für eine Einbürgerung 

  • Klärung der Personenidentität und Staatsangehörigkeit
  • Ein rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland seit fünf Jahren
  • Volljährigkeit oder bei Minderjährigen/ Geschäftsunfähigen eine gesetzliche Vertretung
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigenen Kräften für sich und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen
  • Keine strafrechtlichen Verurteilungen
  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
  • Keine verfassungsfeindliche Betätigung
  • Grundsätzliche Bereitschaft zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland

Bearbeitungsdauer

Aufgrund verschiedener Faktoren und personellen Veränderung ist die Bearbeitungsdauer bzw. die Wartezeit zur Prüfung des Einbürgerungsantrags sehr hoch. Die Rückstände werden nach und nach abgearbeitet. Sobald Ihr Antrag bearbeitet wird, erhalten sie von uns eine Information zum weiteren Verfahren.

Wir bitten von Nachfragen abzusehen. 

Hier finden sie weitere Informationen zum Thema Einbürgerung des Landes Sachsen-Anhalt.

Sie möchten Verwandte oder Freunde aus dem Ausland zu einem touristischen Aufenthalt (Besuch) oder zu einem langfristigen Aufenthalt (zum Beispiel Sprachkurs, Studium) einladen und der Gast kommt aus einem visumspflichtigen Land?

Diese Verpflichtungserklärung muss zur Beantragung eines Visums (max. 90 Tage Besuchsvisum) bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft) vorgelegt werden. Dort wird über den Visumsantrag entschieden.

Verpflichtungserklärungen können jetzt  online beantragt werden.

Vorteile:

  • bequem von zu Hause ausfüllen und abschicken
  • Einkommensnachweise online hochgeladen
  • bei Nutzung der Online-Ausweisfunktion (eID), des akzeptierten Zahlungssystems und Auswahl Postversand, kein Gang zur Ausländerbehörde

Ein Abschluss des Onlineverfahrens ohne die Zahlung von 29,-€ ist nicht möglich.

Sollten Sie nicht über die Online-Ausweisfunktion (eID)  verfügen, müssen Sie bei Nutzung dieses Verfahrens nur noch zur Unterschrift und Abholung der Verpflichtungserklärung zu uns kommen! 

Bitte stellen Sie den Antrag spätestens 2 Monate vor der geplanten Einreise, aber frühestens 6 Monate vorher. Die Bonitätsprüfung richtet sich nach der aktuellen Pfändungstabelle auf Grundlage von §850c der Zivilprozessordnung. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Antrages kann es notwendig sein, ein Sperrkonto zu eröffnen, damit ihnen eine Verpflichtungserklärung ausgestellt werden kann.

Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der örtlichen Ausländerbehörde oder bei der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF) beantragen. Ein wesentlicher Vorteil, den das beschleunigte Fachkräfteverfahren für Arbeitgeber und Fachkraft mit sich bringt, sind verkürzte Fristen, sowohl im Rahmen der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen und bei der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit als auch bei der Auslandsvertretung.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren beinhaltet kein Verwaltungsverfahren. Die Ausländerbehörde agiert im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens als zentrale Verfahrensmittlerin.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde/Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften eine sogenannte Vorabzustimmung, die sie dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet. Diese bucht anschließend einen Termin bei der Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums.

In der Regel vergibt die Auslandsvertretung innerhalb von drei Wochen nach Vorlage der Vorabzustimmung einen Termin zur Visumantragstellung. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.

Begünstigter Personenkreis
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist für Aufenthalte für alle Aufenthaltszwecke anwendbar:

  • Aus- und Weiterbildung in Deutschland (§ 16a AufenthG)
  • Aufenthalt zum Zweck der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für die Anerkennung ausländischer Berufsausbildungen (§ 16d AufenthG)
  • Fachkräfte (§§ 18a, 18b AufenthG)
  • hoch qualifizierte Fachkräfte (§ 18c Abs. 3 AufenthG)
  • Forscher (§ 18d AufenthG)
  • Beschäftigung als leitender Angestellter, Führungskraft oder Spezialist (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 BeschV)
  • Beschäftigung als Wissenschaftler oder Lehrkraft (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 5 BeschV)
  • befristete praktische Tätigkeit im Kontext der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation außerhalb von § 16d AufenthG (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 8 Abs. 3 BeschV)
  • „Quasi-Fachkräfte“ mit ausgeprägter Berufserfahrung (§ 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV)
  • Beschäftigung im begründeten Einzelfall eines öffentlichen Interesses (§ 19c Abs. 3 AufenthG)
  • Beamte (§ 19c Abs. 4 S. 1 AufenthG)

Auch Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder), die in zeitlichen Zusammenhang miteinreisen, sind erfasst. Die Einzelheiten können mit der zuständigen Ausländerbehörde geklärt werden. 

Grundlage des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Ausländerbehörde. Die Vereinbarung beinhaltet unter anderem Bevollmächtigungen, Ansprechpartner, Beschreibung der Abläufe und Fristen, Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten des Arbeitgebers und der Fachkraft sowie vorzulegende Nachweise.

Voraussetzung

  • Die Fachkraft muss namentlich benannt sein.
  • Es liegt ein konkretes Arbeits-/ Ausbildungsplatzangebot vor.
  • Die Fachkraft will zu einem der oben genannten Aufenthaltszwecke einreisen.
  • Die Fachkraft hält sich in ihrem Herkunftsland oder rechtmäßig in einem Drittstaat auf, aus dem sie visumpflichtig ist.
  • Die Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch die Fachkraft liegt vor.
  • Es liegt kein Einreise- und Aufenthaltsverbot vor.
  • Die Fachkraft verfügt gegebenfalls über ausreichende Sprachkenntnisse (z.B. für den Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen).

Kosten

Die Bearbeitungsgebühr für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens bei der Ausländerbehörde beträgt 411,-€

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) – kurz erklärt!

Kontakt:
Landkreis Harz
Ausländerbehörde
Friedrich-Ebert-Str. 42, Haus III
38820 Halberstadt

Telefon: 03941 5970-4336 

E-Mail:  

Bitte vereinbaren Sie online einen Termin.