Der Landtag des Landes Sachsen-Anhalt hat als Wahltag für die Wahl des neunten Landtages von Sachsen-Anhalt Sonntag, den 6. September 2026 bestimmt (Beschluss des Landtages vom 13. Mai 2025, Drucksache 8/5500).
Der Landkreis Harz ist gemäß § 10 i. V. m. der Anlage des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LWG) in vier Wahlkreise eingeteilt, die wie folgt abgegrenzt sind:
Wahlkreis Nr. | Wahlkreisname | Gebiet des Wahlkreises |
14 | Halberstadt |
Stadt Halberstadt, Gemeinde Huy,Stadt Schwanebeck, Gemeinde Groß Quenstedt |
15 | Blankenburg |
Stadt Blankenburg (Harz), Stadt Osterwieck, Gemeinde Nordharz, Stadt Ilsenburg (Harz) |
16 | Wernigerode |
Stadt Wernigerode, Stadt Oberharz am Brocken, Stadt Harzgerode |
17 | Quedlinburg |
Welterbestadt Quedlinburg, Stadt Thale, Stadt Ballenstedt, Stadt Wegeleben, Gemeinde Ditfurt, Gemeinde Harsleben, Gemeinde Hedersleben, Gemeinde Selke-Aue |
Die Landeswahlleiterin von Sachsen-Anhalt hat Frau Heike Schäffer (Sozialdezernentin beim Landkreis Harz) zur Kreiswahlleiterin und Frau Susann Arnhold-Wind (Fachbereichsleiterin Landrat beim Landkreis Harz) zur stellv. Kreiswahlleiterin berufen.
Die Geschäftsstelle der Kreiswahlleiterin ist wie folgt zu erreichen:
Landkreis Harz
Friedrich-Ebert-Straße 42, Zimmer: 227
38820 Halberstadt
Telefon: 03941 5970-4149
E-Mail: kreiswahlbuero@kreis-hz.de
Gemäß § 19 Absatz 2a LWG sind die innerparteilichen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber seit dem 7. März 2025 möglich. Die Einreichung der Kreiswahlvorschläge bei der Kreiswahlleiterin ist möglich bis zum 20. Juli 2026, um 18.00 Uhr.
Sofern Formblätter für Unterstützungsunterschriften benötigt werden, ist folgendes zu beachten: Unterstützungsunterschriften sind erforderlich bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, die am Tag der Bestimmung des Wahltages (13. Mai 2025) nicht auf Grund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land Sachsen-Anhalt gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag von Sachsen-Anhalt vertreten sind sowie von anderen Kreiswahlvorschlägen (Einzelbewerber).
Das Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift wird auf Anforderung bei der Kreiswahlleiterin/Kreiswahlbüro kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese anzugeben. Bei Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, ist die Bezeichnung „Einzelbewerber” anzuführen. Parteien haben ferner die bereits erfolgte Aufstellung des Bewerbers nach § 19 Abs. 1 Satz 1 LWG zu bestätigen.
Müssen Unterstützungsunterschriften beigebracht werden, muss der Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages - entweder auf dem Unterstützungsformular oder per separatem Formular - nachzuweisen.
Weitere allgemeine Informationen finden Sie auf der Internetseite der Landeswahlleiterin Sachsen-Anhalt.