Betreuung bedeutet rechtliche Unterstützung für Erwachsene mit einer Behinderung oder Erkrankung durch Bestellung eines Betreuers in einem Betreuungsgerichtsverfahren (§ 1814 BGB). Mit der Betreuerbestellung können die Wünsche, Rechte und Interessen behinderter oder kranker Menschen gestärkt und im Rechtsalltag durchgesetzt werden.
Durch die umfangreiche Reform des Betreuungsrechts am 01.01.2023 werden nun noch stärker die Selbstbestimmungsrechte und die Mitsprache behinderter Menschen in den Mittelpunkt des rechtlichen Handelns gestellt. Durch die neue gesetzliche Regelung sollen vor allem die Qualität und Aufsicht in der Betreuungsarbeit verbessert werden.
Volljährige Menschen, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung ihre persönlichen Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht selbstständig regeln können.
Im Betreuungsgericht können betroffene Menschen einen Antrag auf Betreuung stellen. Den Antrag erhalten Sie ebenfalls in der Betreuungsbehörde, welcher dann an das zuständige Betreuungsgericht weitergeleitet werden kann.
Amtsgericht Halberstadt
Betreuungsgericht
Richard-Wagner-Str. 52
38820 Halberstadt
Telefon: 03941 6700
Amtsgericht Quedlinburg
Betreuungsgericht
Adelheidstr. 2
06484 Quedlinburg
Telefon: 03946 710
Amtsgericht Wernigerode
Betreuungsgericht
Rudolf-Breitscheid-Str. 8
38855 Wernigerode
Telefon: 03943 5310
Die unterstützte Entscheidungsfindung und Interessenvertretung eines Menschen wird sehr sorgsam durch die Betreuungsbehörde ermittelt. Hierzu führen die Sozialpädagogen persönliche Gespräche mit Betroffenen, der Familie, Freunden und wichtigen Ansprechpartnern aus Institutionen. Im Sozialgutachten der Behörde werden dann nur die Aufgabenbereiche empfohlen, in denen tatsächlich ein Handlungserfordernis besteht.
Die Zeitdauer einer Betreuung wird ganz konkret im Gerichtsbeschluss benannt und darf maximal sieben Jahre beantragen. In jedem Betreuungsverfahren wird durch die Betreuungsbehörde eine konkrete und individuell auf Person und Regelungsbedarf abgestimmte Betreuungsdauer empfohlen.
Betroffene haben ein Wunsch- und Wahlrecht zur Auswahl ihres Betreuers! Dieser Wunsch ist durch die Betreuungsbehörde und das Betreuungsgericht zu ermitteln und zu respektieren. Dazu können Betroffene eine Betreuungsverfügung in Anspruch nehmen. Im Betreuungsrecht ist geregelt, dass nicht nur Wohl und Wünsche behinderter Menschen bei der Betreuerauswahl entscheidend sind, sondern auch die persönliche Geeignetheit des Betreuers.
Gesetzliche Betreuer sind rechtliche Vertreter. Sie erledigen nicht die Hauswirtschaft, den Einkauf oder die Pflege, sondern sind rechtlicher Beistand und Interessenvertreter und moderieren an der Seite behinderter und kranker Menschen wichtige Entscheidungen. Sie sorgen dafür, dass die Wünsche betreuter Menschen in der Betreuungs- und Alltagsplanung umgesetzt sowie die Rechte und Teilhabe behinderter Menschen gestärkt werden.
Die Betreuungsbehörde als Koordinator im Betreuungsalltag ist Ihr erster Ansprechpartner in der Region und wird Ihnen nicht nur weitere Kontakte vermitteln, sondern auch eine erste Beratung durchführen oder bei der Problemklärung und Krisenintervention unterstützen.