Anlagenregister nach § 36 Absatz 4 der 44. BImSchV

Öffentliches Anlagenregister nach § 36 Absatz 4 der 44. BImSchV für Anlagen in Zuständigkeit des Landkreises Harz

Gemäß § 36 Absatz 1 der 44. BImSchV führt der Landkreis Harz ein Anlagenregister für jede nach § 6 der 44. BImSchV zu registrierende Feuerungsanlage. Inhalt und Umfang des Anlagenregisters richten sich nach Anlage 1 der 44. BImSchV*.

Betreiber von Bestandsanlagen haben nach § 6 Abs. 2 der 44. BImSchV die nach Anlage 1 erforderlichen Angaben schriftlich oder elektronisch bis spätestens 01.12.2023 vorzulegen.

Bestandsanlagen sind dann bis spätestens 30.09.2024 im Anlagenregister aufzunehmen.

Nach derzeitigem Stand wird kein bundes- oder landeseinheitliches Anlagen-Registerportal für die 44. BImSchV vorbereitet.

Der Landkreis Harz hat deshalb HIER  ein eigenes Anlagenregister veröffentlicht.

 

*44. BImSchV
Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV) vom 13.06.2019 (BGBl. I S. 804), in der zurzeit geltenden Fassung

 

 

 

 

© Jürgen Bauer E-Mail