Presseinformationen 2024

Harzer Kreistag unterstützt Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe

Der Landkreis Harz unterstützt die Landkreise Mansfeld-Südharz und Salzlandkreis beim Gang vor das Bundesverfassungsgericht. In Karlsruhe soll festgestellt werden, dass laut Grundgesetz (Artikel 28 Abs. 2) auch für Landkreise ein Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung gegenüber dem Land besteht. Die Klage habe über die beiden Landkreise hinaus eine grundsätzliche Bedeutung für alle Landkreise, rechtfertigte Landrat Balcerowski diesen Schritt.

Denn seit Jahren befinden sich die Landkreise in Sachsen-Anhalt bei ihrer Finanzierung in einem schwierigen Fahrwasser. Auf rund 180 Millionen Euro belaufen sich deren Fehlbeträge im laufenden Haushaltsjahr. Deshalb sieht auch der Harzer Kreistag das Land in der Pflicht, die finanzielle Mindestausstattung nicht nur der Gemeinden, sondern auch der Landkreise im Land Sachsen-Anhalt dauerhaft und verlässlich sicherzustellen. „Insbesondere müssen den Landkreisen Mindereinnahmen bei der Kreisumlage wegen der vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschiedenen Obergrenze vom Land ausgeglichen werden“, sagte der Landrat.

Deshalb sei die Klage-Unterstützung vor dem Bundesverfassungsgericht ein Gebot der Solidarität,  erklärte Balcerowski vor der Abstimmung im Kreistag. „Sie ist ein letzter Schritt, sich gegen diese unangemessene Finanzausstattung zu wehren.“ Der Landrat zeigte sich enttäuscht, dass eine Klärung der berechtigten finanziellen Ansprüche der Landkreise für deren notwendige Aufwendungen für Leistungsgesetze und Personal im politischen Raum nicht möglich war. „Am Ende geht es um unsere Interessen. Sonst ist die Lebensqualität vor Ort gefährdet“, unterstrich der Landrat.

Der Beschluss zur „Stabilisierung der kreislichen Finanzausstattung“ fiel auf der 34. Sitzung des Kreistages – 46 Abgeordnete stimmten für die Vorlage der Kreisverwaltung, zwei enthielten sich der Stimme. Beschlossen ist damit ebenfalls, die Kosten für eine Verfahrensvertretung vor dem Bundesverfassungsgericht solidarisch von allen elf Landkreisen aus dem Haushalt des Landkreistages Sachsen-Anhalt zu tragen.

Hintergrund
Eine kommunale Verfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt (LVerfG LSA) zur besseren Finanzausstattung der Landkreise scheint wenig erfolgversprechend, da das LVerfG LSA bei den bisherigen Klagen gegen das Finanzausgleichsgesetz jeweils entschieden hat, dass die finanzielle Mindestausstattung der Kommunen von der Leistungsfähigkeit des Landes abhängig sei. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Landkreise bleibt dabei unbeachtet.

Allerdings ist diese landesverfassungsrechtliche Feststellung auch nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages nicht von Artikel 28 Abs. 2 GG gedeckt. Daher ist für eine kommunale Verfassungsbeschwerde gegen das Finanzausgleichsgesetz 2024 der direkte Weg zum Bundesverfassungsgericht zulässig, um klären zu lassen, ob die Landkreise einen eigenen Leistungsanspruch auf Mindestausstattung gegenüber dem Land haben. Möglich wären höhere FAG-Zuweisungen oder stringenter
Aufgabenabbau.

Für ein entsprechendes Verfahren kommen Landkreise aus Sachsen-Anhalt in Betracht, die dauerhaft und strukturell unterfinanziert sind: Dies spricht für den Landkreis Mansfeld-Südharz und den
Salzlandkreis. Deren finanzielle Mindestausstattung ist durch zahlreiche Klagen gegen die Kreisumlage nicht mehr gewährleistet.

Zeitgleich mit dem Votum des Harzer Kreistages machte der Kreistag in Mansfeld-Südharz auf einer Sondersitzung mit zwei Beschlüssen den Weg für die Klage vor dem Bundesverfassungsgericht frei.

Foto: Landkreis Harz/Pressestelle

Der Kreistag des Landkreises Harz tagte in der dritten Wahlperiode von 2019 bis 2024 insgesamt 34 Mal. Zu den letzten der insgesamt 479 Beschlussvorlagen zählte der Beschluss „Stabilisierung der kreislichen Finanzausstattung“, den der Kreistag am 8. Mai 2024 mit zwei Enthaltungen fasste.