Häufig gestellte Fragen

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen weder vollständig, noch rechtlich verbindlich sind. Sie sollen Ihnen lediglich zur Orientierung dienen.

  • Wann ist ein Bauvorhaben zulässig?

    Bauplanungsrechtlich

    Das Bauplanungsrecht trifft Regelungen dazu, ob und wie ein Grundstück bebaut werden darf und welche Nutzungen zulässig sind. Maßgeblich ist unter anderem, wo das Baugrundstück liegt (z.B. im Geltungsbereich eines speziellen Baubauungsplans, im Innen- oder im Außenbereich).

    Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens wird von den unteren Bauaufsichtsbehörden bei der Stellung eines Bauantrages mitgeprüft. Sie kann aber auch durch Beantragung eines Vorbescheids vorher geklärt werden.

    Bauordnungsrechtlich

    Das Bauordnungsrecht befasst sich mit den baulich technischen Anforderungen an ein konkretes Bauvorhaben auf dem Grundstück und ist damit objektbezogen. Es regelt in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die typischerweise von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen.

    Die BauO LSA gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte, sowie für Grundstücke und andere Anlagen und Einrichtungen, an die Anforderungen gestellt werden. Sie ist jedoch u.a. nicht für Verkehrsanlagen des öffentlichen Verkehrs, der Bergaufsicht unterliegende Anlagen, Leitungen der öffentlichen Versorgung mit Gas, Wasser, Elektrizität, Abwasser, Fernmeldeanlagen anzuwenden.

  • Ich möchte ein Bauwerk errichten oder ein bauliche Anlage verändern. Muss ich einen Bauantrag stellen?

    Grundsätzlich benötigen Sie für Errichtung, Änderung und Nutzungsänderungen baulicher Anlagen eine Baugenehmigung. Eine Baugenehmigung ist aber nicht notwendig, wenn Ihr Vorhaben verfahrensfrei ist und auch sonst den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.

    Ist Ihr Vorhaben verfahrensfrei?

    Ja:                 Sie brauchen keinen Bauantrag zu stellen.

    Nein:             Sie müssen einen Bauantrag stellen.

    Weiß nicht:  Hierzu wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter des Bauordnungsamtes oder nutzen Sie die Bauherrenbroschüre des Landkreises Harz (diese finden sie hier).

    Die notwendigen Formulare stehen im Bereich Dokumente zum Download zur Verfügung.

  • Was ist ein Vorbescheid und wozu dient er?

    Ein Bauvorbescheid kann zu einzelnen Fragen eines baugenehmigungspflichtigen Bauvorhabens vor der eigentlichen Bauantragsstellung erteilt werden.

    Mit dem Vorbescheid können vorab einzelne Fragen zu einem (konkreten) Bauvorhaben geklärt werden. Dies kann z.B. die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Gebäudes mit einer konkreten Größe und einer konkreten Nutzung auf einem Grundstück betreffen.

    Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie erst beabsichtigen, ein Grundstück zu erwerben und/ oder unsicher sind, ob das von Ihnen geplante Haus, dessen Nutzung oder der Umbau an dieser Stelle möglich sind.

    Die notwendigen Formulare stehen im Bereich Dokumente zum Download zur Verfügung.

  • Welche Unterlagen benötige ich für einen Vorbescheid und welche Kosten entstehen?

    In Sachsen-Anhalt sind Antragsformulare vorgeschrieben. Diese müssen schriftlich und mindestens zweifach eingereicht werden.

    Auf jeden Fall benötigen Sie...

    • Das ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular, das sie im Bereich Dokumente abrufen können,
    • den Lageplan einschließlich Darstellung des vorgesehenen Bauvorhabens,
    • einen Auszug (nicht älter als sechs Monate) aus dem Liegenschaftskataster für das Baugrundstück.

     

    Je nach Fragestellung benötigen Sie weitere Unterlagen, z. B.:

    • Bauzeichnungen (Soweit bekannt: zu r Geschossigkeit und zur Lage auf dem Grundstück)
    • Konkrete Aussagen zur beabsichtigten Nutzungsart (zwingend erforderlich!)
    • Unterlagen zu Fragen des Brandschutzes
    • Aussagen zur Versorgung mit Wasser und Energie, zur Entsorgung von Abwasser und zur verkehrsmäßigen Erschließung

     

    Es bietet sich an, den Entwurfsverfasser mit der Erarbeitung zu beauftragen, der später auch den Bauantrag bearbeitet.

    Für den Antrag auf Erstellung eines Vorbescheides entstehen Ihnen Kosten. Die Gebühr bemisst sich dabei nach der Baugebührenverordnung des Land Sachsen-Anhalt.

    Die notwendigen Formulare stehen im Bereich Dokumente zum Download zur Verfügung.

  • Welche Unterlagen benötigt das Bauordnungsamt für meinen Bauantrag?

    Es existieren in Sachsen-Anhalt vorgeschriebene Antragsformulare, die sie, soweit für Ihr Vorhaben zutreffend, schriftlich und mindestens dreifach einreichen müssen:

    • Antrag auf Vorbescheid
    • Antrag auf Teilbaugenehmigung
    • Antrag auf Baugenehmigung
    • Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung
    • Antrag auf Akteneinsicht
    • Antrag auf Baulasteneintragung
    • Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
    • Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung
    • Anzeige auf Beseitigung von Anlagen

    Alle oben genannten Vordrucke sind  im Bereich Dokumente abrufbar.

    Welche weiteren Unterlagen für Ihr konkretes Vorhaben benötigt werden, richtet sich nach der Bauvorlagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

    Die Bauvorlagen sind dreifach beim Bauordnungsamt des Landkreises Harz einzureichen. Sie sind vom Entwurfsverfasser zu unterzeichnen. Der Lageplan ist durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufzustellen, insbesondere die Grenzabstände, vorhandene Nachbarbebauung, Grundstückshöhen und -tiefen und die Straßenhöhe müssen in den Plänen gekennzeichnet sein.

    Der Bauantrag ist vom Bauherrn und vom Entwurfsverfasser zu unterschreiben.

  • Ist mein Bauantrag mit Kosten verbunden?

    Ja. Es fällt eine Gebühr für die Bearbeitung Ihres Antrags an. Sie bemisst sich nach der Baugebührenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Fehlende Bauvorlagen, nachträgliche Änderungen und Überarbeiten können zu Mehrkosten führen.

  • Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrages?

    In der Regel etwa drei Monate, abhängig von der inhaltlichen Fragestellung.

    Je umfassender und sorgfältiger der Antrag vorbereitet ist, desto zügiger kann das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Fehlende Bauvorlagen, nachträgliche Änderungen und Überarbeiten können zu erheblichen Zeitverzögerungen führen.

    Aus wichtigen Gründen kann sich das Bauordnungsamt weitere zwei Monate Zeit nehmen, um über den Antrag zu entscheiden.

  • Ich habe meinen Bauantrag eingereicht. Wie geht es weiter?

    Sie sollten nun das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular inklusive aller Anlagen eingereicht haben.

    Das Bauamt…

    • prüft, ob Ihr Antrag vollständig ist.
    Ist Ihr Antrag unvollständig oder weist Mängel auf, werden Sie darüber informiert. Ihnen wird dann eine Frist gesetzt, in der Sie die fehlenden Unterlagen nachreichen, bzw. die Mängel beheben können.
     
    • bestätigt den Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen.
    • entscheidet innerhalb von drei Monaten über Ihren Bauantrag.

    Aus wichtigen Gründen kann sich das Bauordnungsamt weitere zwei Monate Zeit nehmen, um über den Antrag zu entscheiden.

    • prüft innerhalb der drei (bzw. fünf) Monate, ob Ihr Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist.
    Dabei wird insbesondere die Zulässigkeit des Vorhabens auf dem von Ihnen gewählten Gebiet geprüft, dem von Ihnen gewählten Grundstück, und ob die Erschließung gesichert ist.
    Sollten Sie Abweichungen vom Bauordnungsrecht beantragt haben, wird über diese Anträge ebenfalls entschieden.
    Im Rahmen dieser Prüfung werden auch die Gemeinden und ggf. fachliche Stellen beteiligt, damit festgestellt werden kann, ob Ihr Vorhaben auch allen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

     

    ... erteilt Ihnen die Baugenehmigung, wenn Ihr Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

  • Ich habe eine Baugenehmigung erhalten. Muss ich noch etwas beachten?

    Ja. Der Bauherr muss …

    • der Bauaufsichtsbehörde den Ausführungsbeginn des Vorhabens mindestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen, für das er die Baugenehmigung erhalten hat.
    • der Bauaufsichtsbehörde die Wiederaufnahme der Bauarbeiten mindestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen, wenn die Arbeiten für mehr als 3 Monate unterbrochen worden sind.
    • mit Beginn des Bauvorhabens, für das er die Genehmigung erhalten hat, dauerhaft ein Schild an der Baustelle anbringen. Das Schild muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus zu sehen sein. Es muss den Namen und die Anschrift des Entwurfsverfassers, des Bauleiters sowie des Unternehmers für den Rohbau ausweisen.
    • wenn ein Abbruch eines Gebäudes geplant ist, das mit einem anderen verbunden ist, den Abbruch beim Bauordnungsamt anzeigen. Eine Bescheinigung muss eingereicht werden, auf der ein Statiker erklärt, dass die Standsicherheit des angrenzenden Gebäudes durch den Abbruch nicht gefährdet ist.

  • Ist die Baugenehmigung zeitlich befristet?

    Ja. Die Bau- oder Teilbaugenehmigung gilt drei Jahre. Sie kann mehrfach um je ein Jahr verlängert werden. Dies müssen Sie schriftlich beantragen. Der schriftliche Antrag muss unbedingt vor Ablauf der Frist eingereicht werden. Maßgeblich ist der Eingang des Antrags beim Amt für Bauordnung des Landkreises Kreis.

    Geht der Antrag zu spät ein, erlischt die Baugenehmigung mit Fristablauf und es muss ein ganz neuer Bauantrag gestellt werden.

  • Was ist bei Arbeiten an einem Denkmal zu beachten?

    Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigte von Kulturdenkmalen sind nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verpflichtet, diese zu erhalten, zu pflegen, instand zu setzen und vor Gefahren zu schützen.

    Häufig ist den Eigentümern die Denkmaleigenschaft ihres Grundstücks zunächst nicht bekannt. Wenn Sie unsicher sind, wenden Sie sich an die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Harz im Bauordnungsamt.

    Bestätigt die Behörde Ihnen die Denkmaleigenschaft ihres Grundstücks, so ist für alle Veränderungen eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich. Alle Instandsetzungs-, Sanierungs-, Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen an, in und in der Umgebung von Denkmälern sind genehmigungspflichtig. Wenn es sich bei Ihrem Grundstück um ein archäologisches Denkmal handelt, müssen Sie auch vor Erdarbeiten eine Genehmigung der Behörde einholen.

    Wir empfehlen Eigentümern von Denkmälern, sich bereits während der Planung von Maßnahmen mit der Denkmalschutzbehörde in Verbindung zu setzen.

    Die denkmalrechtliche Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten zu beantragen. Antragsformulare können im Bereich Dokumente abgerufen werden. Auf dem Antragsformular finden Sie auch Angaben zu den Unterlagen, die Sie einreichen müssen.

  • Welche Zuschüsse und Fördermöglichkeiten gibt es für Arbeiten an einem Denkmal?

    Der Landkreis Harz gewährt – nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel – Zuschüsse für die Erhaltung von Kulturdenkmälern. Sie können die Förderung jedoch nur erhalten, wenn mit den Arbeiten noch nicht begonnen wurde.

    Die Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen und die entsprechenden Antragsformulare erhalten Eigentümer im Sachgebiet Denkmalschutz des Bauordnungsamtes.

    Weitere Fördermöglichkeiten bestehen beim Land Sachsen-Anhalt, in Städten mit dem Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ und Stiftungen wie der Deutschen Stiftung Denkmalschutz.

  • Kann ich meine Aufwendungen für das Denkmal steuerlich geltend machen?

    Ja. Eigentümer von Kulturdenkmälern haben die Möglichkeit, Aufwendungen steuerlich geltend zu machen. Weitere Auskünfte darüber erhalten Sie im Sachgebiet Denkmalschutz, bei Ihrem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein.

    Bitte beachten Sie, dass die Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt vom Sachgebiet Denkmalschutz nur erteilt wird, wenn die Arbeiten vor Beginn mit der Behörde abgestimmt und genehmigt wurden.

    Die entsprechenden Formulare stehen im Bereich Dokumente zum Download zur Verfügung.

  • Sind meine Anfragen im Bereich Denkmalschutz mit Kosten verbunden?

    Nein. Auskünfte, Genehmigungen und Bescheinigungen nach dem Denkmalschutzgesetz sind für Sie kostenfrei.

  • Was ist eine Baulast?

    Bei einer Baulast handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet sich, freiwillig für das belastete Grundstück eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu übernehmen. Dies kann z.B. eine Regelung zum Anbau, der Erschließung, der Abstands- und Stellplatzflächen oder Freiflächen sein. Ein Bauvorhaben, das mit einer Baulast nicht im Einklang steht, darf nicht genehmigt werden. Daher kann die Eintragung einer Baulast notwendige Voraussetzung sein, damit Sie Ihre Baugenehmigung doch erhalten können. Für die Eintragung einer Baulast bedarf es der Erklärung des Grundstückseigentümers. Die Baulast wird in das Baulastenverzeichnis eingetragen, welches bei uns geführt wird.

    Ein entsprechendes Formular steht im Bereich Dokumente zum Download zur Verfügung.

  • Wie stelle ich einen Antrag auf Baulasteneintragung?

    Der Antrag auf Baulasteneintragung steht im Bereich Dokumente zum Download zur Verfügung.

    Dem Antrag muss ein Lageplan im Maßstab 1:1500 beigefügt sein, auf dem die beantragte Baulast mit entsprechenden Maßen und braun schraffiert dargestellt ist. Ferner ist ein Flurkartenauszug im Maßstab 1:1000 aus dem Liegenschaftskataster des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (Otto-von-Guericke-Straße 15, 39104 Magdeburg) beizufügen, auf dem das belastete Flurstück violett umrahmt wurde. Der Flurkartenauszug darf nicht älter als ein Jahr sein.

  • Kann ich eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis beantragen und wenn ja, wie?

    Ja. Ein Auskunftsersuchen aus dem Baulastenverzeichnis kann formlos gestellt werden und sollte als Mindestangaben die Gemarkung, Flurnummer, Flurstück und Eigentümer des Grundstücks enthalten. Wenn Sie nicht Eigentümer des entsprechenden Grundstücks sind, muss dem Antrag eine Vollmacht des Eigentümers beigefügt sein oder Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunft begründen.

    Sie können aber auch unseren Vordruck verwenden, den sie im Bereich Dokumente finden.

  • Muss mein Nachbar im bauaufsichtlichen Verfahren beteiligt werden?

    Nicht immer aber natürlich ist es gut, wenn sie offen mit Ihrem Nachbarn umgehen und mit ihm über ihre Vorhaben sprechen, gerade wenn sie ihn möglicherweise betreffen könnten. Umgekehrt würden Sie sich das Gleiche wünschen.

    Der Nachbar muss auf jeden Fall beteiligt werden, wenn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen werden soll, zum Beispiel bei den Abstandsflächen. Nachbarn in diesem Sinne sind aber nicht etwa die Mieter oder Pächter der benachbarten Grundstücke, sondern die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte.

    Auch muss das Nachbarschutzgesetz eingehalten werden. Dort findet sich beispielsweise die Regelung, dass der Nachbar acht Wochen vor Beginn von Bauarbeiten an der Grundstücksgrenze schriftlich – unter Mitteilung der näheren Einzelheiten seines Inhalts und seiner Durchführung – zu informieren ist.

    Bei Fragen zum Nachbarschaftsrecht lohnt auch ein Blick in die Broschüre "Einigung am Gartenzaun", die sie in der Rubrik Dokumente finden können.

  • Was wird in einem Bebauungsplan geregelt?

    In einem Bebauungsplan können etwa die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die Bauweise oder Einzelheiten zur Erschließung und zu Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.

    Ob ein Bebauungsplan für Ihr Grundstück besteht, können Sie entweder bei dem Bauamt Ihrer Gemeinde oder beim Bauordnungsamt erfragen.

    Was ist, wenn es keinen B-Plan gibt?

    Existiert kein Bebauungsplan, richtet sich die Bebaubarkeit danach, ob das Grundstück im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich liegt. Grundsätzlich gilt, dass nur der Innenbereich bebaubar ist, während der Außenbereich von jeglicher Bebauung freizuhalten ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten im Außenbereich nur für einige privilegierte Vorhaben, wenn öffentliche Belange (etwa der Naturschutz) nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.

    Ob ein Grundstück dem Innen- oder Außenbereich zuzuordnen ist, ist oft schwierig zu beurteilen, denn selbst bei sogenannten „Baulücken“, Grundstücken am Ortsrand oder bei Eckgrundstücken kann es sich durchaus um eine Außenbereichslage handeln.

    Für die Abgrenzung kommt es zunächst darauf an, ob die Flächen selbst zu einem Bebauungszusammenhang zählen und dieser die Qualität eines Ortsteils bildet.

    Ein Bebauungszusammenhang ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Grundsätzlich können dabei nur solche baulichen Anlagen berücksichtigt werden, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.

    Es muss daher stets die tatsächliche Bebauung herangezogen werden, die das von Ihnen ins Auge gefasste Grundstück umgibt. Ein Grundstück am Waldrand oder selbst auf einer großen Freifläche in der Innenstadt kann deshalb nicht bebaubar sein, weil es als Außenbereich eingestuft wird. Dies müssen Sie vorab klären.

    Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Ob sich ein Vorhaben in die nähere Umgebung einfügt, beurteilt sich dabei nach der vorhandenen Bebauung. Diese bildet den Rahmen, in den sich das neu hinzutretende Vorhaben einfügen muss. Dies müssen Sie vorab klären, z.B. durch Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids.

  • Was bedeutet gesicherte Erschließung?

    Zu einer gesicherten Erschließung gehören eine Zuwegung (Berechtigung zur Benutzung, ausreichende Breite und Festigkeit), Anlagen der Versorgung (Elektrizität, Wasser), Anlagen der Entsorgung (ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung) und die Löschwasserversorgung.

  • Welche Gebäudeklassen gibt es?

    Die Höhenangaben in den folgenden Gebäudeklassen der Musterbauordnung bezeichnen die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, bezogen auf das mittlere Geländeniveau.

    Gebäudeklasse 1

    a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²
    b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude

    Gebäudeklasse 2

     Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²

    Gebäudeklasse 3

     sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m

    Gebäudeklasse 4

     Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²

    Gebäudeklasse 5

     sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

  • Was sind Abstandsflächen

    Die Fläche unmittelbar um ein Bauwerk herum wird Abstandsfläche genannt. Welche Größe die Abstandsflächen haben müssen, ist gesetzlich geregelt.

    Grundsätzlich sind Gebäude so auf dem Baugrundstück zu errichten, dass die Abstandsflächen des Gebäudes nur auf dem Grundstück selbst liegen. Abstandsflächen dürfen sich aber auf angrenzende öffentliche Straßen, Wege und Grünflächen erstrecken. Bei beidseitig anbaubaren öffentlichen Flächen dürfen sie nur bis zur Mitte reichen. Die Einhaltung der Abstandsflächen ist nicht nur bei Neubau eines Gebäudes erforderlich, sondern auch bei Änderungen am Gebäude.

    Bei einem Bauantrag müssen Sie die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften nachweisen.

  • Was ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und wie kann ich sie beantragen?

    Bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich um eine Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung (oder ein Teileigentum i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen getrennt, also abgeschlossen, ist. Dies kann durch einen eigenen abschließbaren Zugang oder durch den Einzug von Wänden und Decken und anderen Vorkehrungen erreicht werden.

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung dient – zusammen mit dem Aufteilungsplan – der Gliederung eines Gebäudes in Wohn- und/ oder Teileigentum, damit diese als eigenständiger Bereich im Grundbuch eingetragen werden können. Auf diese Weise kann ein Mehrparteienhaus in Eigentumswohnungen umgewandelt werden, um diese einzeln zu veräußern.

    Der Antrag kann formlos mit Angaben zum Antragsteller (Name/ Firma, Anschrift) und Angaben zum Grundstück (Ort, Straße, Gemarkung, Flur und Flurstücks Nummer sowie Grundbuch und Grundbuchblattnummer) gestellt werden.

    Folgende Unterlagen sind dafür erforderlich:

    • Flurkartenauszug im Maßstab 1:1000 aus dem Liegenschaftskataster des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (Otto-von-Guericke-Straße 15, 39104 Magdeburg) welcher nicht älter als ein Jahr ist
    • Grundrisszeichnungen ( Bauzeichnungen/ Baubestandszeichnungen bei bestehenden Gebäuden, einschließlich Aufteilungsplan im Maßstab 1:100 vom gesamten Gebäude)
    • Lageplan (Einzeichnung aller sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude)
    • Anordnungsplan (Geschosszeichnungen) der einzelnen Geschosse (Keller-, Erd-, Ober- und Dachgeschoss)
    • Alle zu demselben Wohnungseigentum, Teileigentum (Gewerbe usw.) gehörenden Einzelräume in der Zeichnung/ Baubestandzeichnung sind mit der gleichen Nummer zu kennzeichnen
    • Gemeinschaftlich genutzte Räume wie Treppenhaus, Kellerausgänge sind mit „G“ zu kennzeichnen
    • Kennzeichnung von Küche/ Kochnische und Bad/ WC, Vorder-, Rück- und Seitenansichten der Gebäude, Fotos sind zulässig
    • Wohn- und Nutzflächenberechnung je Einheit ( Wohnung/ Gewerbe)
    • Ansichten und Schnitte ( Maßstab 1:100)

    Die Unterlagen sind mindestens in 3-facher Ausfertigung beim Landkreis Harz einzureichen. Weitere Ausfertigungen sind gebührenpflichtig.

  • Können auch naturschutzrechtliche Belange bei einem Abriss oder einer Sanierung betroffen sein?