Anzeigepflicht für Trinkwasseranlagen nach § 13 Trinkwasserverordnung
Nach § 13 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ergeben sich folgende Anzeigepflichten:
Dem Gesundheitsamt ist schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:
- die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus;
- die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus sowie die Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage oder von Teilen von ihr innerhalb von drei Tagen;
- die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens vier Wochen im Voraus;
- der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person spätestens vier Wochen im Voraus;
- die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage sowie die voraussichtliche Dauer des Betriebes so früh wie möglich.
Um Ihrer Anzeigepflicht nachzukommen benutzen Sie bitte folgendes Formular: