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Gelbe Waffenbesitzkarte für einzelnen Sportschützen beantragen

Spezielle Hinweise: Gelbe Waffenbesitzkarte für einzelnen Sportschützen beantragen ( Harz )

Für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen ist grundsätzlich eine Waffenbesitzkarte erforderlich.

Für Sportschützen besteht die Möglichkeit zur Beantragung einer gelben Waffenbesitzkarte.

Diese berechtigt zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) sowie zum Besitz der darin eingetragenen Waffen und dazugehöriger Munition.

Für alle anderen Waffen (z.B. halbautomatische Pistole) wird auf Antrag die grüne Waffenbesitzkarte ausgestellt. Für jeden Erwerb ist eine Erwerbsberechtigung (Voreintrag) mit separater Bedürfnisbescheinigung des entsprechenden Landesverbandes notwendig.

Grundsätzlich benötigen Sie immer eine Erlaubnis, um Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen.

enerell sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden oder bei denen feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).

Unterschieden wird zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen. Um erlaubnisfreie Schusswaffen führen zu dürfen, benötigen Sie einen Kleinen Waffenschein. Zu erlaubnispflichtig werden alle Waffen gezählt, die keine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis sind. Eine ausführliche Liste der Waffen, für deren Erwerb und Besitz Sie eine Waffenbesitzkarte benötigen, finden Sie in Anlage 2 des Waffengesetzes.

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Um die Erlaubnis zu erhalten, erlaubnispflichtige Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen, müssen Sie

  • das entsprechende Alter haben sowie
  • Ihr Bedürfnis
  • Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit
  • Ihre persönliche Eignung
  • Ihre Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition sowie
  • die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

nachweisen.

Spezielle Hinweise: Gelbe Waffenbesitzkarte für einzelnen Sportschützen beantragen ( Harz )

Für die Beantragung einer gelben oder grünen Waffenbesitzkarte nutzen Sie bitte das Antragsformular unter "Formulare". Dieser Antrag ist ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Dies kann persönlich (unter Beachtung der Öffnungszeiten), postalisch, per Fax oder per E-Mail erfolgen.

Von der Behörde wird dann geprüft, ob alle Voraussetzungen vorliegen, damit die Waffenbesitzkarte erteilt werden kann.

Diese Prüfung nimmt in der Regal ca. 6 – 8 Wochen Bearbeitungszeit in Anspruch, da Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, der örtlichen Polizeidienstelle sowie von der Landesbehörde für Verfassungsschutz eingeholt werden müssen.

Sofern alle Voraussetzungen vorliegen, kann die Waffenbesitzkarte erteilt werden.

Hinweis: Mindestens einmal hat der Antragsteller in der Waffenbehörde persönlich zu erscheinen. Dies kann zur Antragstellung oder zur Abholung der Erlaubnis erfolgen.

Mit der gelben Waffenbesitzkarte können Sie dann die in der Leistungsbeschreibung genannten Waffen erwerben, d.h. hier ist kein Voreintrag notwendig. Den Erwerb müssen Sie binnen zwei Wochen in der Waffenbehörde schriftlich anzeigen und Ihre gelbe Waffenbesitzkarte vorlegen damit die erworbene Waffe in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden kann, d.h. Sie erhalten mit der Eintragung der Waffe die Besitzberechtigung.

Die grüne Waffenbesitzkarte enthält zunächst die Erwerbsberechtigung (Voreintrag) für die beantragte Waffe. Mit dem entsprechenden Voreintrag ist der Erwerb der Waffe erst möglich. Anschließend haben Sie den Erwerb der entsprechenden Waffe binnen zwei Wochen in der Waffenbehörde schriftlich anzuzeigen. Daraufhin wird die Besitzerlaubnis für die erworbene Waffe erteilt.

Für die Anzeige zum Erwerb oder Überlassung einer Waffe können Sie die Formulare unter dem Punkt "Formulare" nutzen.

Sie müssen die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und/oder Munition bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Die Waffenbehörde erteilt Ihnen die Erlaubnis, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Spezielle Hinweise: Gelbe Waffenbesitzkarte für einzelnen Sportschützen beantragen ( Harz )

Die zuständigen Mitarbeiter für Anliegen rund um die Erteilung einer Waffenbesitzkarte erreichen Sie unter folgenden Kontaktdaten:

zuständig für Antragsteller mit den Nachnamen beginnend mit A-M

persönlich: (bitte Öffnungszeiten beachten)
Landkreis Harz  
Friedrich-Ebert-Straße 42              
Ordnungsamt (Haus III), Zimmer 307 d
38820 Halberstadt

Telefon: 03941 5970-4261 (bitte Öffnungszeiten beachten)
Fax: 03941 5970-4160
E-Mail: waffen@kreis-hz.de

zuständig für Antragsteller mit den Nachnamen beginnend mit N-Z

persönlich: (bitte Öffnungszeiten beachten)
Landkreis Harz  
Friedrich-Ebert-Straße 42              
Ordnungsamt (Haus III), Zimmer 309
38820 Halberstadt      

Telefon: 03941 5970-4406 (bitte Öffnungszeiten beachten)
Fax: 03941 5970-4160
E-Mail: waffen@kreis-hz.de

Bitte wenden Sie sich an die Waffenbehörde Ihres Landkreises. Wenn Sie in Dessau-Roßlau wohnen, wenden Sie sich ebenfalls an die Waffenbehörde. Wenn Sie in Halle oder Magdeburg wohnen, wenden Sie sich an die jeweilige Polizeidirektion.
 

Spezielle Hinweise: Gelbe Waffenbesitzkarte für einzelnen Sportschützen beantragen ( Harz )

Damit die Waffenbesitzkarte erteilt werden kann, müssen Sie:

  • 25 Jahre (Ausnahme: Kleinkaliberwaffen ab 18 Jahre; Großkaliberwaffen ab 18 – 25 Jahre unter Vorlage eines Gutachtens)
  • zuverlässig und persönlich geeignet sein,
  • die Sachkunde nachweisen sowie
  • das waffenrechtliche Bedürfnis erbringen. 

Zuverlässig bedeutet: Sie dürfen keine einschlägigen Vorstrafen haben
persönlich geeignet heißt: Sie dürfen nicht geschäftsunfähig, psychisch krank oder alkohol- oder drogenabhängig sein.

Das waffenrechtliche Bedürfnis wird durch den entsprechenden Schießsportverband bescheinigt. Das Bedürfnisformular des Deutschen Schützenbundes finden Sie hier .

  • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein (bei bestimmten Waffen 21 Jahre).

    Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind, können Sie von der zuständigen Waffenbehörde aufgefordert werden, ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten/Zeugnis über Ihre geistige Eignung vorzulegen. Das Gutachten/Zeugnis müssen Sie selbst bezahlen und im Original per Post an die zuständige Waffenbehörde schicken. Eine Kopie oder E-Mail wird nicht anerkennt.

    Als Sportschütze müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein. Dann sind Sie berechtigt, Schusswaffen bis Kaliber 5,6 mm lfB (.22 l. r.) für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Mündungsenergie der Geschosse von höchstens 200 Joule (J) und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner zu erwerben und zu besitzen.

    Für andere Schusswaffen beträgt das Mindestalter bei Sportschützen 21 Jahre, sofern Sie ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten/Zeugnis über Ihre geistige Eignung vorlegen können. Das Gutachten/Zeugnis müssen Sie selbst bezahlen und im Original per Post an die zuständige Waffenbehörde schicken (Eine Kopie oder E-Mail wird nicht anerkennt.).
     
  • Sie müssen nachweisen, dass Sie Mitglied in einem anerkannten schießsportlichen Verein sind (Bedürfnis).

    Um Waffen und Munition erwerben und besitzen zu dürfen, müssen Sie gegenüber der zuständigen Waffenbehörde einen glaubhaften Grund angeben (Bedürfnis). Als glaubhafter Grund wird in der Regel anerkannt, wenn Sie seit 1 Jahr Mitglied in einem Sportverein sind, der Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband ist und in dem das Schießen mit solchen Waffen nach einer genehmigten Schießsportordnung zugelassen ist. Die Schießsportordnungen werden vom Bundesverwaltungsamt genehmigt. Zudem müssen Sie nachweisen, dass Sie regelmäßig am Training teilgenommen haben (mindestens einmal pro Monat oder mindestens 18 Mal innerhalb eines Jahres).
     
  • Sie müssen Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen.

    Als waffenrechtlich zuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
    • Sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind und in den letzten 10 Jahren kein Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
    • nicht angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
    • Sie in den letzten 5 Jahren nicht mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
    • Sie nicht wiederholt  oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.
       
  • Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.

    Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
    • Sie geschäftsunfähig sind.
    • Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
    • Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
    • angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.
       
  • Sie müssen nachweisen, dass Sie ausreichende Kenntnisse über Waffen und Munition sowie mit deren Umgang besitzen (Sachkunde).

    Um die Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition zu bekommen, müssen Sie an einem entsprechenden Lehrgang teilnehmen. Der Lehrgang umfasst einen theoretischen und praktischen Teil. Am Ende des Lehrgangs legen Sie eine Prüfung vor einer autorisierten Prüfungskommission ab. Haben Sie die Prüfung bestanden erhalten Sie einen Nachweis, für welche Waffen und Munition Sie die Sachkunde erworben haben. Sie können die Sachkunde auch nur für die Waffen und Munition erlangen, die Sie erwerben und besitzen möchten.

    Keine gesonderte Sachkundeprüfung müssen Sie ablegen, wenn Sie
    • die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung oder
    • eine Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden haben oder
    • mindestens 3 Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen sind.​​​

In diesen Fällen müssen Sie nur geeignete Nachweise vorlegen.
 

  • Sie müssen nachweisen, dass Sie Waffen und Munition sicher aufbewahren können.

    Das bedeutet generell, dass nur Sie als Berechtigter Zugriff auf Waffen und Munition haben, indem Sie beispielsweise den Schlüssel ständig bei sich tragen. Bewahren Sie Ihre Waffen und Munition nicht sicher auf, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Geldbuße von bis zu 10.000 EUR verhängt werden kann. Zudem kann dadurch Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Zweifel gezogen werden und Ihnen die Waffenbesitzkarte entzogen werden.

    B
    ei der Antragstellung müssen Sie sowohl Angaben zum Aufbewahrungsort machen als auch zum Behältnis, in dem Sie Waffen und Munition aufbewahren wollen. Grundsätzlich können Sie sich an folgenden Vorgaben orientieren:
    • Um erlaubnispflichtige Langwaffen und Kurzwaffen sowie erlaubnispflichtige Munition aufzubewahren, benötigen Sie einen Waffenschrank. Welchen Waffenschrank Sie benötigen, richtet sich nach Anzahl und Art der Waffen und/oder Munition, die Sie erwerben und besitzen wollen.
    • Sie müssen nachweisen, dass Sie Waffen und Munition sicher aufbewahren können.
      • In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 mit bis zu 200 Kilogramm Gewicht dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, bis zu 5 Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
      • In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 mit über 200 Kilogramm Gewicht dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, bis zu 10 Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
      • In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 1 nach EN 1143-1 dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
    • Für den Ort, an dem Sie den Waffenschrank aufstellen dürfen, gelten grundsätzlich folgende Regelungen:
      • Wohnen Sie in einem Mehrfamilienhaus, ist es nicht erlaubt, den Waffenschrank im Keller aufzustellen, wenn jeder Bewohner nur einen so genannten Kellerverschlag hat, der nur mit einer Tür mit einem Vorhängeschloss gesichert ist.
      • Sie dürfen bis zu 3 Langwaffen auch in nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden, wie einer Jagdhütte oder einem Wochenendhaus aufbewahren. Hierfür benötigen Sie aber einen Waffenschrank mit dem Widerstandsgrad 1 aufbewahren.
      • Leben Sie mit einem anderen Waffenbesitzer in einem gemeinsamen Haushalt dürfen Sie die Waffen in einem gemeinsamen Waffenschrank aufbewahren.
    • Es ist auch erlaubt, Waffen und Munition bei einem Waffenhändler einzulagern. Hierfür müssen Sie einen entsprechenden Nachweis erbringen.

Spezielle Hinweise: Gelbe Waffenbesitzkarte für einzelnen Sportschützen beantragen ( Harz )
  • Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte (ausgefüllt und unterschrieben)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bedürfnisbescheinigung des Landesverbandes für die jeweilig beantragte Waffe
  • Sachkundezeugnis zur Einsicht im Original.
  • Erklärung über die sichere Aufbewahrung
  • Nachweis über das Sicherheitsbehältnis (insgesamt 3 Fotos: vom Typenschild, Innen- und Außenansicht des Waffenschrankes)

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Sachkundenachweis
  • Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort
  • gegebenenfalls fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über Ihre geistige Eignung (sofern unter 21 Jahre alt)

Spezielle Hinweise: Gelbe Waffenbesitzkarte für einzelnen Sportschützen beantragen ( Harz )
  • Für die Erteilung der gelben Waffenbesitzkarte: 71,00 €
  • Für die Erteilung einer grünen Waffenbesitzkarte einschließlich Voreintrag für eine oder mehrere Schusswaffen: 71,00 €
  • Für die Eintragung einer Langwaffe in die Waffenbesitzkarte: 29,00 €
  • Für die Eintragung einer Kurzwaffe in die Waffenbesitzkarte: 29,00 €
  • Für die Eintragung eines (weiteren) Voreintrages in die Waffenbesitzkarte 71,00 €
  • Für die Austragung einer Waffe aus der Waffenbesitzkarte: 29,00 €

Spezielle Hinweise: Gelbe Waffenbesitzkarte für einzelnen Sportschützen beantragen ( Harz )

Die Bearbeitungszeit für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nimmt in der Regel 6-8 Wochen in Anspruch.

Zudem ist zu beachten, dass der Erwerb bzw. die Überlassung einer Schusswaffe binnen zwei Wochen der Waffenbehörde schriftlich anzuzeigen ist.

Anträge / Formulare

Online-Dienste vorhanden: nicht bekannt

Formulare vorhanden: nicht bekannt

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Spezielle Hinweise: Gelbe Waffenbesitzkarte für einzelnen Sportschützen beantragen ( Harz )

Alle drei Jahre wird erneut überprüft, ob die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Erlaubnisinhabers noch gegeben ist. Diese Überprüfung geschieht ohne Zutun des Erlaubnisinhabers. Diese Überprüfung ist gebührenpflichtig.

Alle fünf Jahre wird geprüft, ob das waffenrechtliche Bedürfnis zum weiteren Besitz von Schusswaffen noch besteht.

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt