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Erlaubnis für Zucht, Haltung und Handel mit Tieren beantragen

Leistungsbeschreibung

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie folgende Tätigkeiten mit Tieren gewerblich betreiben möchten:

  • Zucht oder Halten von Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild
  • Handel mit Wirbeltieren
  • einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten
  • Tiere zur Schau stellen oder hierfür zur Verfügung stellen
  • Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
  • Sie bilden Hunde für Dritte aus, wie beispielsweise Begleithunde oder Assistenzhunde, unterhalten hierfür Einrichtungen oder leiten die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter an, beispielsweise durch Hundeschulen

Die Anmeldung eines Gewerbes ist keine Voraussetzung.

Gewerbsmäßigkeit liegt in der Regel dann vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.

Eine Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie die nachfolgenden Tätigkeiten durchführen möchten:

  • Sie führen die Zucht oder Haltung, auch zur Abgabe an Dritte, oder Verwendung von Wirbeltieren oder Kopffüßern durch, die selbst oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken, beispielsweise Tierversuchen, verwendet zu werden.
  • Sie führen die Zucht oder Haltung von Wirbeltieren, deren Organe oder Gewebe zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind, beispielsweise zur Anlage von Zellkulturen zur Diagnostik, durch.
  • Sie halten Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung, beispielsweise einer Auffangstation. 
  • Sie halten und stellen Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung zur Schau oder stellen sie für Letzteres zur Verfügung.
  • Sie verbringen oder führen Wirbeltiere - außer Nutztiere - zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine Gegenleistung in das Inland ein beziehungsweise vermitteln diese Tiere gegen Entgelt oder eine Gegenleistung, wie beispielsweise durch den Auslandshundetierschutz.
  • Sie bilden Schutzhunde aus oder unterhalten hierfür Einrichtungen.
  • Sie führen Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durch.

Verfahrensablauf

  • Senden Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen
  • Bei fehlenden Unterlagen werden Sie benachrichtigt und können diese nachreichen
  • Im Anschluss daran wird mit Ihnen ein Termin vereinbart, um die Angaben im Antrag und die Voraussetzungen vor Ort abzugleichen.
  • Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
  • Senden Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen
  • Bei fehlenden Unterlagen werden Sie benachrichtigt und können diese nachreichen
  • Im Anschluss daran wird mit Ihnen ein Termin vereinbart, um die Angaben im Antrag und die Voraussetzungen vor Ort abzugleichen.
  • Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.

Voraussetzungen

Die notwendige Sachkunde wird in der Regel angenommen, wenn Sie eine anerkannte Ausbildung oder Weiterbildung abgeschlossen haben, die Sie für den Umgang mit den entsprechenden Tierarten qualifiziert. Die Sachkunde kann aber auch durch langjährige Erfahrung im Umgang mit diesen Tieren, beispielsweise durch erfolgreiche Haltung, nachgewiesen werden.

Die Behörde geht davon aus, dass Sie zuverlässig sind, wenn Sie der Behörde bekannt sind und keine Hinweise auf tierschutzrechtlich bedenkliches Verhalten vorliegen.

Im Antrag müssen Sie folgende Angaben machen:

  • Ihre geplante Tätigkeit
  • den Ort Ihrer Tätigkeit (Geschäftsadresse)
  • Inhaber des Betriebes oder der Einrichtung (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort)
  • Nachweise über die Zuverlässigkeit des Inhabers
  • Angaben über die für die Tätigkeit verantwortliche Person, wenn sie jemand anderes als der Inhaber ist (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort)
  • Nachweise über die Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person
  • die Arten und die jeweiligen Stückzahlen der Tiere, die Sie halten wollen
  • Plan der Räume und Einrichtungen, Grundriss (beispielsweise Lageskizze, Beschreibung der Haltungseinrichtungen, Käfige, Terrarien, Beleuchtung)

Die notwendige Sachkunde wird in der Regel angenommen, wenn Sie eine anerkannte Ausbildung oder Weiterbildung abgeschlossen haben, die Sie für den Umgang mit den entsprechenden Tierarten qualifiziert. Die Sachkunde kann aber auch durch langjährige Erfahrung im Umgang mit diesen Tieren, beispielsweise durch erfolgreiche Haltung, nachgewiesen werden.

Die Behörde geht davon aus, dass Sie zuverlässig sind, wenn Sie der Behörde bekannt sind und keine Hinweise auf tierschutzrechtlich bedenkliches Verhalten vorliegen. In der Regel müssen Sie zur Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit Ihr Führungszeugnis vorlegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

  • Sachkundenachweis
  • Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
  • Unterlagen zur Tierhaltung
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • gegebenenfalls Gewerbeanmeldung

Im Antrag müssen Sie außerdem folgende Angaben machen:

  • Ihre geplante Tätigkeit
  • den Ort Ihrer Tätigkeit (Geschäftsadresse)
  • Inhaber des Betriebes oder der Einrichtung (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort)
  • Nachweise über die Zuverlässigkeit des Inhabers
  • Angaben über die für die Tätigkeit verantwortliche Person, wenn sie jemand anderes als der Inhaber ist (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort)
  • Nachweise über die Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person
  • die Arten und die jeweiligen Stückzahlen der Tiere, die Sie halten wollen
  • Plan der Räume und Einrichtungen, Grundriss (beispielsweise Lageskizze, Beschreibung der Haltungseinrichtungen, Käfige, Terrarien, Beleuchtung)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

  • Sachkundenachweis
  • Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
  • Unterlagen zur Tierhaltung
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • gegebenenfalls Gewerbeanmeldung

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungszeit: bis zu 4 Monate, Verlängerung um 2 Monate möglich

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag können Sie mit folgenden rechtlichen Mitteln vorgehen:

  • Widerspruch, bei der Erteilung mit Auflagen oder bei der Versagung einer Erlaubnis
  • Verpflichtungsklage, wenn die Erlaubnis nicht erteilt wird
  • Anfechtungsklage, gegen Auflagen in der Erlaubnis 

Wenn eine Genehmigung wegen Fristablaufs als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion), können Sie dies gerichtlich überprüfen lassen. Eine Klage ist möglich, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der fiktiven Genehmigung bestehen.

Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag können Sie mit folgenden rechtlichen Mitteln vorgehen:

  • Widerspruch, bei der Erteilung mit Auflagen oder bei der Versagung einer Erlaubnis
  • Verpflichtungsklage, wenn die Erlaubnis nicht erteilt wird
  • Anfechtungsklage, gegen Auflagen in der Erlaubnis 

Wenn eine Genehmigung wegen Fristablaufs als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion), können Sie dies gerichtlich überprüfen lassen. Eine Klage ist möglich, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der fiktiven Genehmigung bestehen.
 

Was sollte ich noch wissen?

Die Zuständigkeit liegt bei den Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

Die Zuständigkeit liegt bei den Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

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