Aufzeichnungspflichten nach Düngerecht
Aufzeichnungspflichten nach Düngerecht
Bis zum 31. März 2021 sind folgende Aufzeichnungen nach Düngerecht zu erstellen bzw. folgende Meldungen abzugeben:
- Jährliche betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs für das Jahr 2021
- Jährliche betriebliche Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes für das Jahr 2020
- Meldungen von empfangenen oder abgegebenen Wirtschaftsdünger im Meldeprogramm für das 2. Halbjahr 2020
- Meldungen über den Empfang von Wirtschaftsdüngern aus anderen Bundesländern oder Staaten im Meldeprogramm für das Jahr 2020
Die Aufzeichnungen müssen im Betrieb vorhanden sein, der zuständigen Behörde aber nur auf Verlangen vorgelegt werden. Sonstige Fristen, in denen Aufzeichnungen nach Düngerecht erstellt werden müssen, z. B. die Erstellung von Aufzeichnungen über jede Düngungsmaßnahme innerhalb von 2 Tagen nach der Durchführung oder die Erstellung schlagbezogener Aufzeichnungen zum Verbleib von Wirtschaftsdünger innerhalb eines Monats, sind unabhängig davon zu beachten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Pilz-Rieche, 03941 5970-5781, umweltamt@kreis-hz.de.