Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV)
Ab dem 01. März 2023 wird die kostenfreie Bürgertestung nach §4a TestV gänzlich beendet, somit werden ab dem 01. März in Teststellen durchgeführte Tests nicht mehr finanziert und können von den Teststellen nicht mehr abgerechnet werden.
Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung vom 24. Februar 2023 werden die Testnachweispflichten in den Pflegeeinrichtungen und -diensten, den medizinischen Einrichtungen und den Einrichtungen und Diensten, die Teilhabeleistungen erbringen (Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe) ab 01. März 2023 vorzeitig ausgesetzt. Zudem werden mit der Verordnung die bislang geltenden Maskenpflichten in den oben genannten Einrichtungen und Diensten eingeschränkt, so dass diese vom 1. März bis zum 7. April 2023 nur noch für Besucher gelten.