BCKategorie 08.09.2016 09:53:24 Uhr | Lawi

Allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten jetzt für alle Düngerstreuer

Allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten jetzt für alle Düngerstreuer

Seit längerem beschäftigt die Novelle der Düngeverordnung Landwirte, Berater, den Landkreis als landwirtschaftliche Fachbehörde und alle anderen, die in der Landwirtschaft arbeiten. Bereits seit dem 01.01.2016 gelten Veränderungen im Bezug auf die zulässige Technik zur Ausbringung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln.

Welche Geräte sind zulässig?

Bereits seit dem 01.01.2010 ist das Ausbringen von Düngemitteln etc. mit Geräten, die nicht den "„allgemein anerkannten Regeln der Technik"“ entsprechen verboten. Es galt eine Übergangsfrist für Geräte, die vor dem 14.01.2006 in Betrieb genommen wurden. Die Übergangsfrist für die Nutzung der Geräte, welche vor dem 14.01.2006 in Betrieb genommen wurden und nicht dem allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,lief am 31.12.2015 aus. Das bedeutet, auch diese Geräte dürfen jetzt nicht mehr zur Ausbringung von Düngemitteln etc. genutzt werden.

Die „"allgemein anerkannten Regeln der Technik"“ beinhalten, dass eine sachgerechte Mengenbemessung, eine sachgerechte Verteilung sowie eine verlustarme Ausbringung gewährleistet sein müssen2. In Anhang 8 der Düngeverordnung1 sind die Geräte aufgelistet, welche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, die NICHT den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen mit Erläuterungen

 1 Festmiststreuer ohne gesteuerte Zufuhr vom Verteiler  . entspricht Festmistreuern ohne Kratzboden
 2 Gülle- und Jauchewagen mit freiem Auslauf zum Verteiler

 . entspricht Geräten, bei denen sich die Durchflussmenge durch den Verteiler in Abhängigkeit vom Füllstand ändert

. d.h. Geräte ohne gleichmäßigen Durchfluss

. ein gleichmäßiger Durchfluss kann bspw. durch eine Pumpe oder eine füllstandsabhängige Durchflussregelung gewährleistet werden

 3 zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird  . entspricht Geräten, die mit einem Verteiler die gesamte Arbeitsbreite abdecken
 4 Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zur Ausbringung von Gülle  . diese Geräte können lediglich zur Ausbringung von Jauche weiter verwendet werden
 5 Drehstrahlregner, zur Verregnung von Gülle  . diese Geräte können lediglich zur Ausbringung von Jauche weiter verwendet werden



Was passiert, wenn ein unzulässiges Gerät verwendet wird ?

Die Ausbringung von Düngemitteln etc. mit einem Gerät, welches nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Düngeverordnung dar und kann entsprechend geahndet werden. Außerdem ist der Einsatz entsprechender Geräte Voraussetzung für die Einhaltung der Cross Compliance Vorgaben im Bezug auf Nitrat.
Achtung: Die Düngeverordnung gilt auch für Betriebe, die keinen Agrarantrag stellen und daher nicht den Cross Compliance Vorschriften unterliegen!

Fazit

Achten Sie als Landwirt, Lohnunternehmer oder Berater darauf, dass alle Düngerstreuer in Ihrem Fuhrpark oder dem Ihrer Kunden den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Prüfen Sie, ob Geräte, die vor dem 14.01.2006 in Betrieb genommen wurden, wirklich auf dem Stand der Technik sind, oder außer Dienst gestellt werden müssen. 

_____________________________ 

1  Anlage 8 (zu § 3 Abs. 10) der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung – DüV), Fundstelle des Originaltextes BGBl. I 2007, S. 234

2  Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg: Geräte zur Ausbringung von Wirtschaftsdüngern nach der Düngeverordnung, 2009.