BCKategorie 08.09.2016 09:53:24 Uhr | Landkreis | Jugendamt

Sozial- und Jugendhilfeplanung

Die Jugendhilfeplanung ist eine Pflichtaufgabe aus dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (§ 80 SGB VIII).

Im Rahmen der Gesamtverantwortung als Landkreis für die Planung ist/sind:

1. der Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2. der Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln,
3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

Als Fachplanung geht es bei der Jugendhilfeplanung um die Entwicklung von Strategien zur Lösung der komplexen Aufgabe der Jugendhilfe. Dazu gehören quantitative und qualitative Bestands-, Bedarfs-, Sozialraum- und Zielgruppenanalysen, aufgaben- und organisationskritische Bewertungen der IST Situation, konkrete Vorschläge zur Ausgestaltung und zur Qualifizierung der Angebote der Jugendhilfe, Prioritätensetzungen für die Umsetzung sowie die Überprüfung. Als fachpolitische Gestaltungsaufgabe soll Jugendhilfeplanung dazu beitragen, Aufmerksamkeitsstrukturen, Ressourcen und öffentliche Sensibilitäten auf die komplexen Aufgaben der Jugendhilfe, und damit auf die Sicherung der Lebensbedingungen von Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern zu richten. (Quelle: Handbuch Jugendhilfeplanung (1998) Jordan/Schone)

Ihre Ansprechpartnerin im Landkreis Harz ist:

Frau Godisch

Landkreis Harz Dezernat III / Stabsstelle Planungs- und Controlling Management
Friedrich-Ebert-Straße 42
38820 Halberstadt

Besucheradresse:
Schwanebecker Str. 14
Zi 1.231
38820 Halberstadt
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Fax 03941/59 70 13 64 35
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Kleinräumliche Betrachtung der sozialen Situation im Landkreis Harz (2011-2013)
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Bedarfs- und Entwicklungsplanung Kindertagesbetreuung Landkreis Harz (2017)
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