Lärmschutz
Grundsätzlich gilt, dass nur Lärm hingenommen werden muss, wenn er weder gesundheitsschädlich ist noch erheblich belästigt. Wann diese Schwelle überschritten wird, ist abhängig von den jeweiligen Tageszeiten und der Lage betroffener Lärmquellen und wird in der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - definiert.
Das heißt aber auch, gegen lediglich belästigenden Lärm kann in der Regel mit den gegebenen gesetzlichen Eingriffsmöglichkeiten nicht viel unternommen werden. Generalisierende oder pauschale Aussagen zur Bewertung von Lärmbelästigungen, insbesondere aus gewerblichen oder industriellen Anlagen, sind nicht möglich. In der Regel bedarf es immer einer Bewertung des Einzelfalls. So ist die Lärmmessung letztendlich das alleinige objektive Entscheidungskriterium.
Darüber hinaus versucht das Merkblatt "Ruhestörender Lärm" eine zusammenfassende Darstellung des Problems nebst Zuständigkeiten zu geben.