Rechtsanspruch / Wunsch- & Wahlrecht gemäß Kinderförderungsgesetz (KiFöG)
Nach dem Fünften Änderungsgesetz des Kinderförderungsgesetzes vom 13.12.2018 hat jedes Kind in Sachsen-Anhalt von Geburt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang ein Recht auf Ganztagsbetreuung in einer Tageseinrichtung.
Ab 01.08.2019 umfasst ein ganztägiger Platz für Kinder bis zum Eintritt in die Schule ein Förderungs-und Betreuungsangebot bis zu 8 Stunden je Betreuungstag oder bis zu 40 Wochenstunden.Liegen Erfordernisse vor, die einen erweiterten Betreuungsbedarf rechtfertigen, kann die Betreuungszeit bis zu zehn Stunden pro Betreuungstag aufgestockt werden.
Sie haben als Eltern das Recht, im Rahmen freier Platzkapazitäten, zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder an einem anderen Ort zu wählen.
Sollten Sie im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechtes die Betreuung Ihres Kindes in einer Gemeinde außerhalb des gewöhnlichen Aufenthaltes wünschen, bedarf es einer vorherigen Klärung der Finanzierungsmodalitäten mit ihrer Wohnsitzgemeinde sowie dem Jugendamt.
Hierbei sollten Sie beachten, dass einige Gemeinden zwingend eine Anmeldefrist von sechs Monaten verlangen (§ 3b Absatz 3 Satz 2 KiFöG).
Antragsformulare auf Zustimmung zur Betreuung eines Kindes außerhalb seines gewöhnlichen
Aufenthaltes erhalten Sie beim Jugendamt des Landkreises Harz, beim Einrichtungsträger oder als Download auf dieser Seite.
Ihre Ansprechpartnerin für die Umsetzung des Rechtsanspruches und des Wunsch- und Wahlrechtes ist:
Frau Klassen
Postanschrift
Landkreis Harz - Jugendamt -
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Besucheradresse
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Telefon: 03941/5970-5939
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Antrag § 3b KiFöG LSA ab 01.08.2019 |
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Hinweise zum Ausfüllen des Antrages |
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