Anwendungsverbot nach REACH-Verordnung

 

In der REACH-Verordnung (VO (EG) 1907/2006) sind Stoffe und Stoffgruppen genannt, deren Herstellung, Inverkehrbringen sowie Verwendung verboten oder stark eingeschränkt sind.

Schwerpunkt im Sachgebiet Chemikaliensicherheit ist die Überwachung und strikte Durchsetzung des Verwendungsverbotes.

Insbesondere gilt dieses für:

  • den Internethandel

  • Asbest und asbesthaltige Produkte (siehe Merkblatt Asbest)

  • teerölimprägniertes Holz (siehe Merkblatt teerölimprägnierte Bahnschwellen)

© Jürgen Bauer E-Mail