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Unterhaltsansprüche beurkunden lassen

Spezielle Hinweise: Unterhaltsansprüche beurkunden lassen ( Harz )

Befindet sich ein alleierziehender Elternteil in der Situation dass der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, evtl. weil dieser nicht leisten will oder evtl. nicht kann (Arbeitslosigkeit, Tod, o.A. ) kann sich der alleinerziehende Elternteil an die Beistandschaft wenden um Unterstützung zu erfahren und den Unterhalt festsetzen zu lassen. Die Unterhaltsvorschussgeldstelle kann den Unterhalt vorschießen oder in einigen Fällen komplett ersetzen.

Auch wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennen will, kann die Mutter des Kindes eine Beistandschaft des Jugendamtes zur Feststellung der Vaterschaft einrichten und bei erfolgreicher Feststellung dann den Unterhalt einfordern.

Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Leistet ein Elternteil keinen Unterhalt, so kann derjenige Elternteil eine Beistandschaft einrichten, bei dem das Kind lebt. Die Beistandschaft kann den Unterhaltsanspruch festlegen und evtl. beurkunden. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Wenn feststeht, in welcher Höhe der Unterhalt zu zahlen ist, sollte diese Unterhaltsverpflichtung festgeschrieben werden. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde nennt man Unterhaltstitel. Wird der Unterhalt nicht gezahlt, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

Eine Beistandschaft kann durch Vorsprache im Jugendamt oder auch formlos schriftlich erfolgen. Ein solcher Antrag kann bereits vor Geburt des Kindes gestellt werden. Entweder wenn der Vater noch ermittelt werden muss oder bereits absehbar ist, dass kein Unterhalt geleistet wird. Benötigt wird dazu lediglich der Personalausweis oder Reisepass des antragstellenden Elternteils. Mitgebracht werden sollten auch alle anderen Unterlagen, die in der Unterhaltsangelegenheit eventuell bereits vorliegen (Schuldtitel, Schriftverkehr eines Anwalts u.ä.).

Zahlt der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt, wird Ihrem Kind Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt. Ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss kann beim Amt für Betreuung und ergänzende Jugend- und Sozialleistung gestellt werden.

So viel Geld können Sie aktuell bekommen (Stand: Januar 2024):

für Kinder bis zu 5 Jahren EUR 230 pro Monat
für Kinder von 6 bis 11 Jahren EUR 301 pro Monat
für Kinder von 12 bis 17 Jahren EUR 395 pro Monat.
Dieses Geld wird umgehend von dem säumigen Elternteil durch die Unterhaltsvorschussgeldstelle zurückgefordert.

Eine wichtige Voraussetzung für die Zahlung von Unterhaltsvorschuss ist insbesondere, dass Ihr Kind bei Ihnen lebt und jünger als 18 Jahre ist.

Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass diese selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind, bzw. durch die Unterhaltsvorschusszahlung aus dem SGB II-Bezug herausfallen oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II- Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 EURO brutto monatlich erzielt.

Wäre der andere Elternteil durchaus in der Lage, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, handelt es sich um einen Vorschuss auf den Unterhalt, den sich die Unterhaltsvorschussstelle von dem eigentlich unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt.

Wenn der andere Elternteil nicht in der Lage und deshalb auch nicht verpflichtet ist, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, wird eine Ausfallleistung gezahlt.

Für ausländische Staatsangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit von Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftraumes oder der Schweiz besitzen, muss die Anspruchsberechtigung im Einzelfall geprüft werden.

Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebt, muss den Unterhalt durch Geldzahlungen leisten. Das wird auch Barunterhalt genannt. 
Die Höhe dieser Geldzahlungen richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und kann zum Beispiel vom Jugendamt oder auch von Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten ermittelt werden. Der Unterhalt richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle wird jährlich vom Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.

Idealerweise einigen Sie sich als Eltern über den Betrag, der als Unterhalt zu zahlen ist.

Der Elternteil, der den Unterhalt zahlen muss, kann die Unterhaltsverpflichtung festschreiben lassen. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde heißt Unterhaltsverpflichtungsurkunde. Wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird in aller Regel in einem sogenannten dynamischen Unterhaltstitel festgelegt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Unterhalt in Form einer statischen Urkunde (gleichbleibender Festbetrag) festzusetzen.

Ihr Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf einen Unterhaltstitel. Wird kein Unterhaltstitel vorgelegt, kann das Kind einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen.

Das Gerichtsverfahren ist mit Kosten und Gebühren verbunden.

Verfahrensablauf

  • Vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Beurkundung. Erscheinen Sie dann persönlich mit allen Unterlagen pünktlich zum vereinbarten Termin.
  • Die Beurkundung erfolgt in deutscher Sprache. Verfügen Sie nicht über ausreichende Deutschkenntnisse, muss ein Dolmetscher/Sprachmittler hinzugezogen werden, der weder verwandt noch verschwägert mit den Beteiligten/Eltern ist.
  • Weisen Sie bitte schon bei der Terminvereinbarung darauf hin, wenn Sie einen Dolmetscher benötigen.

Spezielle Hinweise: Unterhaltsansprüche beurkunden lassen ( Harz )

Ihre Ansprechpartner beim Jugendamt:

Anfangsbuchstabe - Nachname des Kindes: A-Bo, KI Sachbearbeiterin: Frau Graser, Telefon: 03941 5970-5907, Raum: 3.316
Anfangsbuchstabe - Nachname des Kindes: Br-Bz, C, D, E, F, Kb-Ki, O Sachbearbeiterin: Frau Zinn, Telefon: 03941 5970-2157, Raum: 3.316
Anfangsbuchstabe - Nachname des Kindes: G, Ha, Hi, Ho (ohne Hö), La-Li, Krö, Kru/Krü-Kz Sachbearbeiterin: Frau Schmalz, Telefon: 03941 5970-2142, Raum: 3.313
Anfangsbuchstabe - Nachname des Kindes: Hö, Hp-Hz, I, M, N, P, Ra-Rad, Sachbearbeiterin: Frau Dörge, Telefon: 03941 5970-2150, Raum: 3.311
Anfangsbuchstabe - Nachname des Kindes: S, Lo, Ko (ohne Kö) Sachbearbeiterin: Frau Redlich, Telefon: 03941 5970-6418, Raum: 3.314
Anfangsbuchstabe - Nachname des Kindes: Kn, Kö, Kra-Kro, Ku/Kü, Lu-Lz, U-Z Sachbearbeiterin: Frau Klapproth, Telefon: 03941 5970-5976, Raum: 3.313
Anfangsbuchstabe - Nachname des Kindes: Ka, He, J, Q, Rae-Rz, T Sachbearbeiterin: Frau Müller, Telefon: 03941 5970-5909 Raum: 3.311

Kontakt per E-Mail: beurkundungen@kreis-hz.de

Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin telefonisch.

 

Voraussetzungen

  • Volle Geschäftsfähigkeit
  • Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit muss der Betreuer oder Vormund persönlich zur Beurkundung erscheinen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen gegebenenfalls die Duldung oder Aufenthaltsgestattung),
  • schriftlicher Nachweis über die Höhe des festzusetzenden Unterhaltes (beispielsweise Schreiben von einem Anwalt oder Jugendamt),
  • falls vorhanden: bisherige Unterhaltsfestsetzung (beispielsweise Jugendamtsurkunde oder gerichtliche Unterhaltsregelung)
  • Alle Urkunden werden im Original benötigt.
  • Ausländische Urkunden oder Urteile bitte immer von einem vereidigten Dolmetscher übersetzen lassen.

Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Spezielle Hinweise: Unterhaltsansprüche beurkunden lassen ( Harz )

Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin.

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt.

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt