BCKategorie 08.09.2016 09:53:24 Uhr

Anzeige gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz

 

Neu ist, dass Firmen, deren Haupttätigkeit auf das Sammeln und Befördern von Abfällen gerichtet ist aber bisher keine Transportgenehmigung besitzen (z. B. Handwerker, Dienstleister), ihre Tätigkeit der unteren Abfallbehörde unverzüglich anzeigen müssen.

Gleiches gilt für Abfallmakler und -händler. Es wird empfohlen folgendes Formblatt zu verwenden: Anzeigeformular nach § 53 KrWG.  In diesem Zusammenhang sind die betreffenden Abfälle vollständig gemäß folgender Tabelle aufzulisten: Liste der Abfallarten 

Die Anzeige wird dann von der Unteren Abfallbehörde umgehend bestätigt. Im Einzelfall können Unterlagen über die Zuverlässigkeit sowie die Sach- und Fachkunde gefordert werden (§ 53 (3) KrWG). Die Prüfung und Bestätigung der Anzeige ist kostenpflichtig. Sammler und Beförderer, die Abfälle ausschließlich im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Unternehmen, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet sind, sammeln und befördern, müssen diese Tätigkeit aber erst ab 01.06.2014 anzeigen (§§ 53, 72 (4) KrWG). Dies betrifft z.B. Dachdecker- und sonstige Handwerkerfirmen, die Abfälle im Zuge ihrer handwerklichen Tätigkeit angefallen sind, selbst zu Abfallentsorgungsanlagen transportieren. Auch Transporte von Bodenaushub in Kiesgruben oder von Landwirten, die Gülle in Biogasanlagen fahren, fallen beispielsweise unter dieser Regelung.

Einschränkend wirkt sich dagegen der § 7 (9) der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige-und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) aus. Demnach fallen nur wirtschaftliche Unternehmen in die gesetzliche Anzeigenpflicht, bei denen die gesammelte oder transportierte Abfallmenge im Jahr bei den gefährlichen Abfällen zwei Tonnen und bei den nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen übersteigt.

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind auch Unternehmen, die über eine Erlaubnis (ehem. Transportgenehmigung) nach § 54 KrWG verfügen.

Anzeigen nach § 53 KrWG können auch online über das folgende Portal gestellt werden: http://www.eaev-formulare.de/. Sie erhalten dann eine elektronische Bestätigung der zuständigen Behörde.

Die bestätigte Anzeige ist beim Transport mitzuführen. Entsorgungsfachbetriebe haben zudem eine Kopie des Zertifikats mitzuführen.

Die Anzeige nach § 53 KrWG wird von der unteren Abfallbehörde umgehend bestätigt. Im Einzelfall können Unterlagen über die Zuverlässigkeit sowie die Sach- und Fachkunde gefordert werden (§ 53(3) KrWG). Die Prüfung und Bestätigung der Anzeige ist kostenpflichtig.

§ 55 KrWG regelt, dass alle Fahrzeuge von Firmen, deren Haupttätigkeit auf das Sammeln und Befördern von Abfällen gerichtet ist und tatsächliche Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, ab dem 01.06.2012 vor Fahrtantritt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln (A-Schilder) ausgerüstet werden müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle transportiert werden. Auch gilt diese Pflicht auch für Entsorgungsfachbetriebe und sonstige Inhaber einer Transportgenehmigung. Werden Abfälle ausschließlich im Rahmen von wirtschaftlichen Unternehmen, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet sind, befördert (z. B. Handwerker, Baufirmen, Landwirte) so entfällt die Kennzeichnungspflicht der Fahrzeuge mit einem A-Schild.

Bei Fragen rund um das Thema Anzeigepflicht helfen die Mitarbeiter der Unteren Abfallbehörde des Landkreises Harz weiter. Sie sind wie folgt zu erreichen: Sachbearbeiter der Unteren Abfallbehörde Herr Tödter Tel.: 03941/5970-5762, Frau Holzmann Tel. 03941/5970-5759 und Herr Brennecke Tel. 03941/5970-5701.

Eine Anzeige für die gewerbliche oder gemeinützige Sammlung von Abfällen (Altkleider, Altpapier, Altmetall) gemäß § 18 KrWG ist beim Landesverwaltungsamt in Halle zu stellen.

Symbol Beschreibung Größe
Formblatt Anzeige nach § 53 KrWG
0.4 MB
Liste Abfrage Abfallarten
3.9 KB