Aufstiegs-BAföG

Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) - Kurzinformation Aufstiegs-BAföG (Stand 08/2022)

Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten auf:

- Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen nach §§ 53, 54 BBiG,

  42, 42a, 45, 51a oder 122 HwO

- gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht

- gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf Grundlage

  Staatlich genehmigter Prüfungsordnungen

Beispiele: Meister, Fachwirt, Erzieher, Techniker, Heilpädagoge, Betriebswirt, Fachkrankenpfleger

Ein Förderanspruch besteht dabei auf jeder der im BBiG und der HwO verankerten Fortbildungsstufen sowie für gleichwertige Fortbildungsabschlüsse.

Bei privaten Trägern ist in der Regel eine Zertifizierung des Fortbildungsträgers erforderlich.

Maßnahmen müssen dabei mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 (Vollzeit) bzw. 48 (Teilzeit) Kalendermonaten zum Abschluss führen. Zusätzlich muss die Fortbildungsdichte gewährleistet sein.

Maßnahmen der ersten Fortbildungsstufe werden außerdem bereits gefördert, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen, dann allerdings nur in Teilzeit.

Auch Fern- und mediengestützte Lehrgänge können gefördert werden.

Förderfähig sind regelmäßig die angemessenen Unterrichtsstunden entsprechend der Rahmenempfehlungen (DIHK, ZWH).

Der Teilnehmer muss in der Regel vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderlich berufliche Vorqualifikation verfügen. Soweit die Fortbildungsordnung dies zulässt, können auch die Teilnehmer, die einen Bachelor-Abschluss haben, gefördert werden.

Eine Altersgrenze (wie beim BAföG) existiert im AFBG nicht.

Der zeitgleiche Bezug von Leistungen nach dem BAföG ist nicht möglich.

Grundsätzlich werden die Kosten der Maßnahme (Maßnahmebeitrag) gefördert. Bei vollzeitschulischen Maßnahmen kann zusätzlich ein Betrag zur Deckung des Lebensunterhaltes (Unterhaltsbeitrag) erbracht werden.

Die Förderung erfolgt vorbehaltlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme und unterteilt sich in Zuschuss und Darlehen. Das Darlehen bei der KfW-Bank ist zins- und tilgungsfrei bis zwei Jahre nach Abschluss der Maßnahme.

Beim Maßnahmebeitrag werden einkommens- und vermögensunabhängig maximal  15.000,00 € Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie 2.000,00 € Materialkosten für das Meisterstück gefördert. Werden Teile der Kosten durch den Arbeitgeber oder andere Dritte getragen, wird maximal der verbleibende Betrag gefördert.

Die Förderung erfolgt zu 50 % als Zuschuss. Für den restlichen Betrag ist ein Darlehen bei der KfW-Bank möglich. Nach Bestehen der Fortbildungsprüfung werden 50 % der Darlehenssumme für den Maßnahmebeitrag auf gesonderten Antrag bei der KfW-Bank erlassen (Bestehenserlass).

Sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit ist die Gewährung eines Kinderbetreuungszuschlages bei tatsächlicher Alleinerziehung als Zuschuss möglich. Der Zuschuss für Alleinerziehende in Höhe von 150,00 € je Kind wird nur gewährt, wenn im Hausalt keine weiteren Personen außer dem Teilnehmer und dessen Kinder leben und das betroffene Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Der Unterhaltsbeitrag wird einkommens- und vermögensabhängig erbracht. Relevant sind das Vermögen des Teilnehmers sowie das Einkommen des Teilnehmers und soweit zutreffend seines nicht getrennt lebenden Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners. Er wird zu 100 % als Zuschuss geleistet.

Der Vermögensfreibetrag beträgt 45.000,00 €. Für jedes Kind und für den Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner erhöht sich dieser Freibetrag um 2.300,00 €.

Der Bedarfssatz besteht aus einem Grund- und Wohnbedarf sowie Erhöhungsbeträgen für den eventuellen Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner und für die Kinder.

Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung haben Teilnehmer, soweit sie ausschließlich selbst beitragspflichtig versichert sind und ihre Beiträge selbst entrichten.

Es wird darauf hingewiesen, dass für die Antragstellung eine Formblattpflicht besteht. Formlose Anträge entfalten keine Wirkung, da sie nicht unter Nutzung der amtlichen Formblätter (zu finden auf www.aufstiegs-bafoeg.de) erfolgt sind. Durch Artikel 4 des 27. BAföG-Änderungsgesetzes sind ab August 2022 folgende Wege für die Abgabe von Erklärungen bei der Antragstellung nach dem AFBG möglich:
1. Erklärungen mit Namensangabe, die per Post oder Fax versendet werden,
2. Erklärungen, die digital über den noch zu schaffenden Online-Antragsassistenten für das AFBG (momentan in der Entwicklung) unter Verwendung eines Nutzerkontos abgegeben werden,
3. Erklärungen, die über ein anderes Antragsportal abgegeben werden, wenn neben der eindeutigen Namensangabe im Antrag das übermittelte Formblatt am Ende eine erneute Namensnennung enthält, sowie
4. Erklärungen, die digital über eine E-Mail versendet werden, der ein handschriftlich oder elektronisch ausgefülltes Formblatt, z. B. als pdf oder als jpeg, beigefügt ist und das am Ende eine Namensnennung enthält.

Die Antragstellung ist aktuell weiter unter Nutzung des Online-Antragsassistenten unter www.afbg-sachsen-anhalt.de möglich. Weitere finden Sie Informationen unter www.aufstiegs-bafoeg.de.

Für ein persönliches Beratungsgespräch stehen die Mitarbeiter des Amtes für Ausbildungsförderung des Landkreises Harz in Halberstadt, Schwanebecker Straße 14 zu den bekannten Öffnungszeiten der Kreisverwaltung zur Verfügung.

 

Kontakte:

Telefon: 03941 / 5970 + Durchwahl

A-F                           – 1151

G-J                           – 1154

K-M                         – 1130

N, S-V                      – 1133

O-R, W-Z                 – 1131

 

Fax: 03941 / 5970 131660

E-Mail: bafoeg@kreis-hz.de

 

 

Symbol Beschreibung Größe
Belehrung Aufstiegs-BAföG
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Belehrung Wahlrecht (nur für Fachschulen!)
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Hinweisblatt zur Antragstellung
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Stundungsantrag bei offenen Rückforderungen (nicht für KfW-Darlehen)
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Vermögen
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