BCKategorie 08.09.2016 09:53:24 Uhr | Landkreis | Umwelt

Erhalt, Rückschnitt und Fällung von geschützten Gehölzen (Bäume, Sträucher, Hecken)

Ein alter Baum ist ein Stück Leben.
Er beruhigt. Er erinnert. Er setzt das sinnlos
heraufgeschraubte Tempo herab, mit dem man unter
großem Geklapper am Ort bleibt.
Und diese alten sollen dahingehen, sie, die nicht von heute auf morgen nachwachsen?
Die man nicht nachliefern kann?

Kurt Tucholsky

speierling


Bäume, Sträucher und Hecken sind in Stadt- und Gemeindegebieten durch Satzung, im Außenbereich der bebauten Ortslage durch Verordnung geschützt.

Nachfolgende Städte und Gemeinden haben für ihren innerörtlichen Bereich eine Baumschutzsatzung erlassen und sind für die Durchsetzung der Regelungen selbst zuständig:

Altkreis Wernigerode
Stadt Blankenburg mit Ortsteilen, Stadt Ilsenburg mit Ortsteilen, Stadt Wernigerode mit Ortsteilen, Gemeinde Nordharz

Altkreis Halberstadt
Gemeinde Huy mit Ortsteilen, Stadt Halberstadt mit Ortsteilen, Verbandsgemeinde Vorharz mit Gemeinden und Ortsteilen, Stadt Osterwieck mit Ortsteilen

Altkreis Quedlinburg
Stadt Quedlinburg mit Ortsteilen, Stadt Ballenstedt mit Ortsteilen, Stadt Thale mit Ortsteilen, Stadt Harzgerode mit Ortsteilen, Verbandsgemeinde Vorharz mit Gemeinden und Ortsteilen

Möchten Sie eine geschütztes Gehölz in den vorgenannten Ortsgebieten fällen lassen oder durch Schnittmaßnahmen seine Gestalt wesentlich verändern, benötigen Sie eine Erlaubnis nach der jeweiligen Baumschutzsatzung der Kommune.

Befindet sich der Baum, der Strauch oder die Hecke außerhalb der bebauten Ortslage der genannten Städte und Gemeinden oder in einer Stadt bzw. Gemeinde, die hier nicht erwähnt ist, so ist die Untere Naturschutzbehörde für die Erteilung einer Erlaubnis zum Fällen oder Zurückschneiden zuständig.        

Für die Erteilung einer Genehmigung zur Entfernung oder wesentlichen Veränderung von geschützten Gehölzen im Außenbereich ist ein schriftlicher Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde erforderlich. Hierzu können Sie das Antragsformular, welches Sie im Anhang des Artikels finden, nutzen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, einen formlosen Antrag einzureichen. Folgende Angaben werden benötigt:

  • Daten Antragsteller (Name, Anschrift)
  • Angaben zum Grundstückseigentümer
  • Gehölzstandort (Gemarkung, Flur, Flurstück)
  • Lageplan der Gehölze, bzw. aussagefähige Skizze
  • Genaue Angaben darüber, welche Maßnahmen geplant sind:
    • welche Gehölze sind betroffen
    • welche Maßnahme ist geplant (Fällung, Einkürzung, andere Veränderung)
    • Größenangaben zu den Gehölzen, bei Bäumen der Stammumfang in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen
  • Angaben darüber, auf welchem Grundstück die Ersatzpflanzung erfolgen soll (sollten Sie nicht Eigentümer dieses Grundstücks sein, ist die Einwilligungserklärung des Eigentümers erforderlich)
  • ggf. Fotos der Gehölze

 

Antragsberechtigung

Eine Genehmigung zur Fällung oder erheblichen Veränderung von geschützten Gehölzen sollte möglichst vom Eigentümer des Gehölzes beantragt werden. Wird der Antrag durch eine andere Person gestellt, so sollte das Einverständnis des Eigentümers vorliegen, denn eine öffentlich-rechtliche Genehmigung ersetzt keine privatrechtliche Zustimmung des Eigentümers.

Welche Gehölze sind geschützt ?

Geschützt sind nach der Kreisbaumschutzordnung

  • alle Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von 30 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 1m über dem Erdboden,
  • alle Hecken von mehr als 3 m Länge und einer Mindesthöhe von 1m, einschließlich solcher Gruppen, die durch Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen vorübergehend von geringerer Höhe sind,
  • Gehölzgruppen mit einer Höhe von mindestens 2m (Großsträucher),
  • alle Gehölze, unabhängig von ihrem Entwicklungsstand, deren Anpflanzung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme für einen Eingriff in Natur und Landschaft erfolgte.

Nicht unter den Schutz der Kreisbaumschutzverordnung fallen Gehölze im Wald, auf Friedhöfen und in Parkanlagen. Sonderregelungen gelten ebenfalls für Biotopflächen wie z.B. Feldgehölze und Streuobstwiesen oder für Naturdenkmäler.

Bitte beachten Sie zusätzlich

Es wird empfohlen, eine Fällmaßnahme im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und 28. Februar (außerhalb der Brutzeit) einzuplanen.

Nach § 39 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG ist es untersagt, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Auch Bäume und Alleen an Straßen oder Parkplätzen sowie Bäume in der freien Landschaft sind vom Fäll- und Schnittverbot betroffen. Während der Schonzeit darf über einen Pflegeschnitt hinaus nicht zurückgeschnitten werden.

Auf gärtnerisch genutzten Grundflächen gilt das vorgenannte zeitlich befristete Fällverbot für Bäume nur nicht, wenn der gesetzliche Artenschutz (Bruthöhlen und Vogelnester) beachtet wird. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zu den besonders geschützten Arten gehören z.B. alle europäischen Vogelarten und Fledermäuse.

Wenn Sie eine Baumfällung planen, sind Sie dafür verantwortlich, dass nicht gegen die Bestimmungen des Artenschutzes verstoßen wird.  

Vorsprache

Anträge auf Fällung oder Veränderung von Gehölzen richten Sie bitte mittels Formblatt oder formlosen Antrag an die Untere Naturschutzbehörde. Eine persönliche Vorsprache ist nicht zwingend notwendig. Bei auftretenden Fragen wendet sich die Behörde an Sie. Bitte hinterlassen Sie auf Ihrem Antrag entsprechende Kontaktdaten wie z.B. eine Telefonverbindung.

Gebühren

Die Bearbeitung Ihres Antrages ist kostenpflichtig. Die Höhe bemisst sich am getätigten Stundenaufwand zzgl. Auslagen.

Ansprechpartner
Landkreis Harz
Untere Naturschutzbehörde
Friedrich-Ebert-Str. 42
38820 Halberstadt

Herr Axel Schmidt Tel. 03941-59705744

Frau Jaqueline Zielke Tel. 03941-59705731  

           
Fax: 03941 5970-5767

E-Mail: umweltamt@kreis-hz.de

bzw. die Städte und Gemeinden im Landkreis Harz, die über eine eigene Baumschutzsatzung verfügen.

Rechtliche Voraussetzungen:
Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Gehölze im Landkreis Harz (Kreisbaumschutzverordnung - KrBaumSchVO)

Symbol Beschreibung Größe
Baumfällantrag
35 KB
WaldG_ST_2016.pdf
0.1 MB
Kreisbaumschutzverordnung
38 KB