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BCKategorie 08.09.2016 09:53:24 Uhr | Bildung

Medienrecht

Öffentlichkeit im Klassenverbund 


Der Leitfaden will den Lehrern und Lehrerinnen haftungsrechtlich unkritische Einschätzungen an die Hand geben. All zu oft wird nämlich von Referenten (die hierfür nicht haften müssen/in kein Risiko gehen!) die Aussage getroffen, dass womöglich alles (Filme, DVDs, Musik-CDs etc.) im Schulunterricht bedenkenlos eingesetzt werden darf. Dies ist mitnichten so. Mit den Anmerkungen soll auch dafür sensibilisiert werden, dass das Risiko einer möglichen Haftung sehr real ist – dies erfahren die Lehrer und Lehrerinnen nun erstmals mit dem „Schultrojaner“ und dies wird nur der Anfang sein. Jeder Lehrer/jede Lehrerin sollte sich aus Eigenschutz darüber bewusst sein, dass im Zweifel der Lehrer/die Lehrerin beweisen muss, dass das, was im Unterricht eingesetzt wird, urheberrechtlich einwandfrei ist! Z.B. muss sich derjenige (also der Lehrer oder die Lehrerin), der sich darauf beruft, dass die Wiedergabe eines Filmes im Klassenverband nicht öffentlich ist, muss auch den Nachweis dafür erbringen. Das beinhaltet die Pflicht darzulegen, dass die anwesenden Personen durch eine persönliche Beziehung miteinander verbunden sind. Dies muss also der Lehrer/die Lehrerin beweisen!

 Zum umstrittenen - aber haftungsrechtlich - sensiblen Thema Öffentlichkeit im Klassenverband folgende ergänzende Ausführungen: Sämtliche Änderungen im Urheberrecht seit dem Jahre 2000 basieren auf europarechtlichen Regelungen, die auf Richtlinien der EU zurück zu führen sind. Diese werden durch die Obergerichte der jeweiligen Mitgliedsstaaten richtlinienkonform ausgelegt. Der Oberste Österreichische Gerichtshof (OGH) prägte durch sein Urteil vom 23.09.2008 unter der Geschäftszahl 4Ob131/08f den Begriff der sog. „Schulöffentlichkeit“. In diesem Urteil war § 15 Abs. 3 dt. UrhG Gegenstand der Erläuterung, weil in Österreich eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht existiert. Im Ergebnis kam der OGH zu folgendem Ergebnis: „Demnach sind in Pflichtschulen eine weit überwiegende Anzahl der Schüler einer Klassengemeinschaft nur in Ausnahmefällen durch eine enge persönliche Beziehung verbunden, die über das Erfordernis eines anständigen Umgangs während des Unterrichts hinausgeht. Gewöhnlich erschöpfen sich solche Klassengemeinschaften – als Ganzes gesehen – in Zweckgemeinschaften zur Erfüllung der Schulpflicht, bei denen (…) eine enge persönliche Beziehung gewöhnlich (nur) zwischen den einzelnen Schülern jeder Klasse besteht.“(o.g. Urteil, Ziffer 4.6.3.)


Leitfaden

 

Fragezeichen

In letzter Zeit hat sich die mediale Welt in einem enormen Tempo weiterentwickelt und mit ihr die Zugriffsmöglichkeiten auf Medien aller Art. In der Begeisterung darüber, wie einfach es ist, sich Zugriff auf Medien zu verschaffen, wird jedoch häufig vergessen, dass es ein Urheberrecht gibt, welches der Nutzung von Medien Grenzen setzt, dass man sich also nicht in einem rechtsfreiem Raum befindet. Der tägliche Umgang mit Medien aller Art wirft daher viele Fragen auf.