Landesschulamt genehmigt Fusion der Gymnasien

Der Kreistag des Landkreises Harz beschloss am 21. September 2022 die mittelfristige Schulentwicklungsplanung. Diese wurde daraufhin zur Genehmigung dem Landesschulamt vorgelegt.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2022 hat Landesschulamtes folgende Punkte genehmigt:

Die Fusion der Gymnasien im Mittelzentrum Halberstadt („Martineum“ und „Käthe Kollwitz“) zum Beginn des Schuljahres 2023/2024. Hauptstandort und Sitz der Schulleitung wird das Schulgebäude am Johannesbrunnen 34 in Halberstadt. Das Schulgebäude am Käthe-Kollwitz-Platz 1 in Halberstadt wird als unbefristete Außenstelle bestätigt.

Auch die Gymnasien im Mittelzentrum Wernigerode („Gerhart Hauptmann“ und „Stadtfeld“) dürfen zum neuen Schuljahr fusionieren. Hauptstandort und Sitz der Schulleitung wird das Schulgebäude in der Westernstraße 29 in Wernigerode. Die Schulgebäude am Heltauer Platz 2 in Wernigerode, Oberpfarrkirchhof 6a in Wernigerode sowie das Schulgebäude in der Ernst-Pörner-Straße 15 in Wernigerode werden als unbefristete Außenstelle bestätigt.

Weiterhin erfolgte die Bestätigung der Planungsabsichten zu den Grund- und Gemeinschaftsschulen.

„Der Teilbereich „Förderschulen“ wurde mit Einschränkungen bestätigt“, erklärt die beim Landkreis Harz für die Schulverwaltung zuständige Sozialdezernentin, Heike Schäffer. Aufgrund der Raumplatzproblematik an der Förderschule „Reinhard Lakomy“ Halberstadt ist hier eine Fortschreibung bis 31. Dezember 2023 erforderlich.

Die Organisationsverfügung für das Schuljahr 2023/24 zur Fusion der Gymnasien in Halberstadt und Wernigerode ist am 1. Februar Beschlussthema im Kreistag. Zuvor beraten dazu der Bildungsausschuss (23. Januar) sowie der Kreisausschuss (25. Januar).

Hintergrund:
Eine Namensgebung der neuen Schule ist beim Beschluss der Fusion noch nicht möglich. Der Schulträger kann (gem. § 64 Abs. 3 Satz 3 SchulG LSA) der Schule im Einvernehmen mit der Gesamtkonferenz und der Schulbehörde einen Namen geben. Das bedeutet, dass die „neue“ Schule nach vorheriger Rücksprache mit dem Schulträger einen Namen in der ersten Gesamtkonferenz beschließen lässt.

Der Kreistag beschließt als nächstes den Namen und beantragt die Genehmigung beim Landesschulamt.