Biotopschutz allgemein

Geschützte Biotope haben eine bedeutende Rolle im Naturhaushalt. Sie sind insbesondere für den Artenschutz unersetzbar, da sie Lebensraum für zahlreiche gefährdete und vom Aussterben bedrohte Tiere und Pflanzen sind. Sie sind unverwechselbarer Teil der landschaftlichen Ausstattung und prägen damit die Eigenart bestimmter Naturräume. Das Wort Biotop kommt aus dem Griechischen und bedeutet "Ort des Lebens". Ein Biotop ist ein abgegrenztes Gebiet, welches durch besondere Lebensbedingungen gekennzeichnet ist. In ihm kann eine daran angepasste Lebensgemeinschaft der Pflanzen und Tiere (Biozönose) leben. Die Landschaft kann sich in verschiedene Biotope gliedern. Zusammen mit den Biozönosen bilden sie ein Ökosystem. Ein Biotop ist in sich nicht einheitlich, es weist eine Vielzahl kleiner Strukturen auf.

Die Biotope sind bereits durch Gesetz geschützt (§ 30 Bundesnaturschutzgesetz, § 22 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt), es bedarf keines Verfahrens zur Unterschutzstellung. Die Naturschutzbehörde erstellt ein Verzeichnis der betroffenen Flächen und teilt die Eintragung den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten schriftlich mit. Allerdings sind die Biotope auch bereits geschützt, bevor sie in das Verzeichnis eingetragen sind und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten darüber informiert wurden.

Ob sich auf einem Grundstück ein gesetzlich geschützter Biotop befindet, teilt die Naturschutzbehörde auch auf Anfrage mit.

Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung des gesetzlich geschützten Biotops führen können, sind grundsätzlich verboten.

Geschützte Biotope sind durch konkurrierende Flächennutzungen in vielfältiger Weise gefährdet. Hierzu zählt insbesondere ihr Totalverlust durch Anlage von Wohn- und Gewerbegebieten, Straßenbau, Abbau von Bodenschätzen, Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung, Eintrag von Nähr- und Schadstoffen aus der Luft, Schäden durch intensive Freizeitnutzungen u.a.

Auf Antrag kann die Naturschutzbehörde auch Ausnahmen vom Verbot einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung des gesetzlich geschützten Biotops zulassen. Dazu muss jedoch gesichert sein, dass durch geeignete Maßnahmen die entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes wieder ausgeglichen werden können bzw. die Ausnahme aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig ist.

Benötigt werden:

  • ein schriftlicher Antrag, hier ist insbesondere die Notwendigkeit des Vorhabens zu begründen.
  • ein Lageplan mit Kennzeichnung der betroffenen Flächen,
  • bei Bauvorhaben: eine Ausfertigung der Bauantragsunterlagen
    (Es sollten alle geplanten Flächennutzungen, z. B. Gebäude, Nebenanlagen, Zufahrten, Ver- und Entsorgungsanlagen sowie Baustelleneinrichtungen dargestellt werden.),
  • eine Darstellung in Text und/oder Plan (auch Fotos möglich) des derzeitigen Zustandes der Fläche einschließlich der eventuell betroffenen Vegetationsbestände auf Nachbargrundstücken
    (befestigte und unbefestigten Flächen, Bäume, Sträucher, Wiesenflächen u. ä., eventuell vorhandene Aufbauten),
  • eine Erfassung und Bewertung des Vegetationsbestandes sowie Bilanzierung der Eingriffserheblichkeit (incl. Darstellung der Maßnahmen zur Minderung des Eingriffs),
  • eine Darstellung von geeigneten Kompensationsmaßnahmen


Ansprechpartner:
Landkreis Harz
Untere Naturschutzbehörde
Friedrich-Ebert-Str. 42
38820 Halberstadt
             
Frau K. Kramer                   Frau E. Kirschner
Tel. 03941 5970-5728       Tel. 03941 5970-5727
Fax 03941-5970-5767

E-Mail: umweltamt@kreis-hz.de


Vorsprache:
Von Vorteil wäre eine vorherige Absprache mit dem zuständigen Ansprechpartner (auch telefonisch), um detaillierte Informationen zu den entsprechenden Mindeststandards der geforderten Unterlagen zu erhalten. Sofern ein Ortstermin erforderlich ist, wird sich der zuständige Sachbearbeiter mit Ihnen zwecks Terminabsprache in Verbindung setzen.

Gebühren:
Die Gebühren berechnen sich nach den Vorgaben der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Rechtliche Voraussetzungen:
§ 30 Bundesnaturschutzgesetz
§ 22 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

© Katrin Kramer E-Mail