Gewässerausbau

Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Dies gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch keine erheblichen nachteiligen Veränderungen des Wasserhaushalts verursacht werden. Für einen Gewässerausbau, für den eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorgeschrieben ist, kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.

Ob ein Gewässerausbau im wasserrechtlichen Sinne vorliegt ist im Einzelfalle durch die Wasserbehörde zu prüfen.
Um einen Gewässerausbau handelt es sich z.B. bei folgenden Maßnahmen: Anlegung eines neuen Gewässerarmes, eines Entwässerungsgrabens, eines stehenden Gewässers durch Freilegung des Grundwassers (Herstellung eines Gewässers); Verfüllung eines Gewässeraltarms oder sonstigen Gewässerabschnitts, Einbeziehung eines Gewässers in das Kanalsystem des Abwasserverbandes (Beseitigung eines Gewässers); Verlegen und Verbreitern eines Bachlaufes, streckenweise Verrohrung eines Gewässers, Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens im Bachverlauf (Umgestaltung eines Gewässers).

Ausbaumaßnahmen, die auf Grund ihrer Größe und Bedeutung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Landesrecht unterliegen sind im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung tabellarisch aufgeführt. Unter Berücksichtigung der Festlegungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt ist daneben für alle sonstige Ausbaumaßnahmen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die konkreten Anforderungen an die Vorprüfung sind mit der zuständigen Wasserbehörde abzustimmen.

Die Beantragung der Genehmigung erfolgt formlos unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Antragstellung gemäß Merkblatt zur Antragstellung.

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