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Landkreis Harz schränkt die Wasserentnahme ab 11. August ein

Aufgrund der geringen Niederschläge des ersten Halbjahres, vor allem im Harzvorland, haben sich in den Gewässern des Landkreises Harz sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Seit Juni 2026 sind an den Beobachtungspegeln der Gewässer I. und II. Ordnung im Landkreis Harz temporäre Unterschreitungen des Mittleren Niedrigwasserabflusses (MNQ) erkennbar. Zum Stand 04.08.2026 liegen 16 der 20 Pegel unterhalb des MNQ. Lediglich einige Pegel im Oberharz und der Pegel unterhalb der Talsperren Zillierbach liegen knapp oberhalb des MNQ. Durch die anhaltenden Niedrigwasserstände können die in und an Gewässern lebenden Organismen und Pflanzen nachhaltig gestört werden, es droht über Überbeanspruchung der Fließgewässer. Eine Trendumkehr ist nicht zu erwarten.

Die Grundwasserpegel im Landkreis liegen ebenfalls alle unterhalb der mehrjährigen Mittelwerte des Monats.

In der Folge wird die Wasserentnahme aus dem Oberflächenwasser ab Dienstag, 11. August 2026, untersagt und aus dem Grundwasser für Beregnungszwecke eingeschränkt. Dies gilt bis 30. September 2026.

Was wird eingeschränkt:

  • Oberflächenwasserentnahme mit technischen Hilfsmitteln ist untersagt
    • Ausnahmen bei der Oberflächenwasserentnahme:
      • Schöpfen mit Handgefäßen,
      • Trinkwasserversorgung
      • Entnahmen mit unmittelbarer Rückleitung in das Gewässer (Kieswäsche, Kühlwasser etc.)
      • Entnahmen mit wasserrechtlicher Erlaubnis in denen spezielle Nebenbestimmungen zum Erhalt eines Mindestwasserabflusses in Fließgewässern oder Mindestwasserstandes in Seen enthalten sind
  • Grundwasserentnahme für die Beregnung von öffentlichen und privaten Grünflächen ist in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr untersagt
    • Ausnahmen bei Grundwasserentnahme:
      • Alle anderen Nutzungen des Grundwassers außerhalb der Beregnung bleiben weiter zugelassen
      • Bei der Beregnung sind gewerbliche Gartenbauflächen, Bewässerung in Gewächshäusern und landwirtschaftliche Beregnung mit wasserrechtlicher Erlaubnis weiterhin zulässig

Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird durch die zuständige Behörde überwacht. Zuwiderhandlungen gegen eine Anordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

 

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