Schüler-BAföG

Ausbildungsförderung nach Bundesausbildungsförderungsgesetz (Stand 08/2022)

 

Zuständig für die Bewilligung der Ausbildungsförderung nach dem BAföG für Schüler ist im Regelfall das Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises, in dem die Eltern ihren Hauptwohnsitz haben, unabhängig vom Schulstandort oder der Wohnung des Auszubildenden.

Für Studenten ist das Deutsche Studentenwerk an der jeweiligen Universität, Hochschule oder Fachhochschule zuständig. Studenten der Hochschule Harz wenden sich bitte an das Studentenwerk Magdeburg.

Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG besteht im Rahmen dieses Gesetzes von dem Monat an, in welchem die Ausbildung beginnt und der Förderantrag beim Amt für Ausbildungsförderung vorliegt. Es können lediglich Vollzeitsausbildungen gefördert werden, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schuljahr dauert. Grundsätzlich muss die Ausbildung vor Vollendung des 45. Lebensjahres aufgenommen werden.

Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen – so genannte Ausbildungen im dualen System – können nach dem BAföG nicht gefördert werden. Eventuell besteht aber ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (Beantragung bei der Agentur für Arbeit).

Zur Anspruchswahrung genügt zunächst die Einreichung des Formblattes 1, hilfsweise auch ein formloser Antrag. Die restlichen Unterlagen und Nachweise können später nachgereicht werden. Eine Entscheidung ist jedoch erst nach Vorliegen des vollständigen amtlichen Antrages möglich. Durch das 27. BAföG-Änderungsgesetz sind ab August 2022 folgende Wege für die Abgabe von Erklärungen bei der Antragstellung nach dem BAföG möglich:
1. Erklärungen mit Namensangabe, die per Post oder Fax versendet werden,
2. Erklärungen, die digital über den Online-Antragsassistenten „BAföG Digital“ unter Verwendung eines Nutzerkontos abgegeben werden,
3. Erklärungen, die über ein anderes Antragsportal abgegeben werden, wenn neben der eindeutigen Namensangabe im Antrag das übermittelte Formblatt am Ende eine erneute Namensnennung enthält, sowie
4. Erklärungen, die digital über eine E-Mail versendet werden, der ein handschriftlich oder elektronisch ausgefülltes Formblatt, z. B. als pdf oder als jpeg, beigefügt ist und das am Ende eine Namensnennung enthält.

Für einen neuen Bewilliungszeitraum (BWZ) desselben Ausbildungsabschnittes wird ohne Unterbrechung geleistet, wenn der Wiederholungsantrag im Wesentlichen vollständig zwei Monate vor Ablauf des BWZ gestellt wurde und die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.

Die Bearbeitungszeit beträgt aus verfahrenstechnischen Gründen im Normalfall vier bis acht Wochen, ausgehend von dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag vollständig vorliegt.

Der Bewilligungszeitraum (BWZ) umfasst in der Regel ein Schuljahr. Dieser beginnt ab dem Monat, von dem an ein Anspruch besteht und endet mit dem gesetzlichen Schuljahresende; bei Ausbildungsende mit dem Monat, in dem der letzte Schul- bzw. Prüfungstag stattfindet.

Die aktuellen Bedarfssätze gemäß §§ 12 und 13 BAföG entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle.

Ausbildungsrichtung Wohnsituation Bedarfshöhe (seit 08/2022)

Berufsfachschule (einjährig)

Berufsgrundbildungsjahr Berufsvorbereitungsjahr

Fachoberschulklassen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung)

Fachgymnasium

eigene Wohnung (soweit die Notwendigkeit besteht) 632,00 €
bei den Eltern kein Leistungsanspruch

Fachoberschulklassen (mit abgeschlossener Berufsausbildung)

Abendrealschule

Abendhauptschule

Berufsaufbauschule

eigene Wohnung 736,00 €
bei den Eltern 474,00 €

Fachschulklassen (mit abgeschlossener Berufsausbildung)

 

eigene Wohnung 781,00 €
bei den Eltern 480,00 €
Berufsfachschule und Fachschule, die einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt eigene Wohnung 632,00 €
bei den Eltern 262,00 €

Die Bedarfshöhe richtet sich nach der Art der Ausbildung und der Wohnsituation. Es handelt sich um Pauschalen. Die Höhe der eventuellen Miete ist unbeachtlich.

Die Förderung erfolgt als Vollzuschuss.

Die tatsächliche Höhe des Förderbetrages ist abhängig vom Einkommen und vom Vermögen des Auszubildenden im BWZ, vom Einkommen des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners und (im Regelfall) vom Elterneinkommen des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des BWZ. Der Förderbetrag kann folglich, sofern dem Grunde nach ein Anspruch besteht, der Höhe nach unter dem maßgeblichen Bedarfssatz liegen.

Auszubildende mit Kindern können einen monatlichen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 160,00 € pro Kind erhalten, sofern diese das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Anspruch auf Kranken- und Pflegeversicherungszuschuss haben Auszubildende, soweit sie ausschließlich selbst beitragspflichtig versichert sind und ihre Beiträge selbst entrichten.

Kosten für Schulgeld, Arbeits- und Unterrichtsmaterialien sowie Fahrgeld sind in den Bedarfssätzen enthalten und können nicht erstattet werden.

Der zeitgleiche Bezug von Leistungen nach dem AFBG ist nicht möglich.

Weitere Informationen und Antragsformulare erhalten Sie auch unter www.bafög.de. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit der Onlineantragstellung über das Bundesportal BAföG-Digital unter www.bafög-digital.de.

Die entsprechenden Anträge werden ebenso in den Bürgerbüros ausgegeben und entgegengenommen.

Für ein persönliches Beratungsgespräch stehen die Mitarbeiter des Amtes für Ausbildungsförderung des Landkreises Harz in Halberstadt, Schwanebecker Straße 14 zu den bekannten Öffnungszeiten der Kreisverwaltung zur Verfügung.

 

Kontakte:

Telefon: 03941 / 5970 + Durchwahl

A – E                                 – 1190

F – J                                  – 1151

K – M                                – 1130

N, S (ohne Sch), T-Z         – 1133

O-R, Sch                           – 1131

Fax: 03941 / 5970 131660

E-Mail: bafoeg@kreis-hz.de

 

 

 

 

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Hinweisblatt 2022
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Belehrung Wahlrecht BAföG / AFBG (nur für Fachschulen!)
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Belehrung BAföG
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Vermögen
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Änderungsmitteilung
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Stundungsantrag bei offenen Rückforderungen
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