Erlaubnis nach § 54 KrWG
Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle bedürfen nach § 54 Abs. 1 KrWG einer Erlaubnis oder müssen für die erlaubnispflichtige Tätigkeit als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sein.
Soweit ein Unternehmen eine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG hat, bedarf es keiner Anzeige nach § 53 KrWG.
Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie die Fach- und Sachkunde der Betriebsleitung und des Personals sind der Anzeige und Erlaubnisverordnung (§§ 3, 5 und 6 AbfAEV) zu entnehmen.
Zur Beantragung in Papierform ist ein Formular mit Anhang zu nutzen. Die erteilte Erlaubnis gilt bundesweit und für den gesamten Abfallkatalog. Die Erlaubnis ist kostenpflichtig. Erlaubnisanträge nach § 54 KrWG können auch online unter http://www.eaev-formulare.de/ gestellt werden.
Soweit die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist, haben Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen eine Kopie oder einen Ausdruck der Erlaubnis mitzuführen.
Kontakt
Landkreis Harz
Untere Abfallbehörde
Fr.-Ebert-Str. 41
38820 Halberstadt
Herr Tödter, Frau Holzmann, Herr Brennecke
Tel. 03941 5970-5762, 5759, 5701
Fax 03941 5970-5767
E-Mail: umweltamt@kreis-hz.de
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