Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen
Pfandpflichten für Einweg-Getränkeverpackungen
Pfanderhebungspflicht:
Wer Getränke in Einwegverpackungen gewerblich vertreibt, hat nach § 31 Abs. 1 Verpackungsgesetz (VerpackG) gegenüber seinem jeweiligen Abnehmer ein Pfand zu erheben, wenn am Ende der Lieferkette ein Endverbraucher steht. Das Pfand ist auf „ökologisch nicht vorteilhafte" Einweg-Getränkeverpackungen wie Getränkedosen, Einweg-Glasflaschen und Einweg-PET-Flaschen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter zu erheben.
Weitere Informationen entnehmen Sie der Anlage Pfandpflichten für Einweg-Getränkeverpackungen
Ansprechpartner des Landkreises Harz:
Bei Fragen rund um das Thema Pfandpflicht stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abfallbehörde gern zur Verfügung.
Telefon: 03941/59 70 57 62
E-Mail: umweltamt@kreis-hz.de