Verkehrsrecht
Verkehrsrecht: Vollzug Zwangsstilllegungen
Vollzug von Zwangsstilllegung wegen fehlendem Versicherungsschutz/KFZ-Steuerrückständen/technischer Mängel oder abgelaufener HU/fehlender Umschreibung
Wird auf eine Anordnung der Zulassungsbehörde innerhalb der genannten Frist nicht reagiert wird der Vollzugsdienst mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung beauftragt.
Die Außerbetriebsetzung kann nur verhindert werden, wenn die in der Ordnungsverfügung geforderten Nachweise vorgelegt werden oder das Fahrzeug selbst abgemeldet wird.
Sollten die Kennzeichenschilder bereits entsiegelt sein, muss auch die Eintragung der Außerbetriebsetzung im Fahrzeugschein/in der Zulassungsbescheinigung Teil I erfolgen.
Kostenpflichte Vollzugshandlungen müssen so lange erfolgen, bis die Ordnungsverfügung vollzogen ist.
Bei Fragen rund um das Thema Zwangsstilllegungen nutzen Sie bitte folgende Kontaktdaten:
Telefonnummer: 03941 5970-4229
Fax-Nummer: 03941 5970-136210
E-Mail Kontakt: ordnungsamt@kreis-hz.de