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Erlaubnis zur Kindertagespflege beantragen

Leistungsbeschreibung

In der Kindertagespflege können Sie Kinder von der Geburt an bis zum Alter von 14 Jahren betreuen. Allerdings sollten die Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr vorrangig in Kindertageseinrichtungen betreut werden.

Sie brauchen eine Erlaubnis zur Kindertagespflege, wenn:

  • Sie ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb der elterlichen Wohnung betreuen
  • die Betreuung pro Woche mehr als 15 Stunden beträgt
  • die Betreuung während des Tages erfolgt und nicht in der Nacht
  • Sie für die Betreuung bezahlt werden
  • Sie die Kinder länger als 3 Monate betreuen

Sollte nur eines der Merkmale nicht auf Sie zutreffen, benötigen Sie keine Erlaubnis zur Kindertagespflege.

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege:

  • erteilt das örtliche Jugendamt
  • ist auf 5 Jahre befristet
  • kann mit Nebenbestimmungen versehen werden
  • befugt Sie zur Betreuung von bis zu 5 gleichzeitig anwesenden Kindern von anderen Eltern

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Erlaubnis zur Kindertagespflege beim zuständigen Jugendamt.
  • Danach erfolgt die Überprüfung der kindgerechten Räumlichkeiten durch eine gemeinsame Begehung mit dem Jugendamt.

Voraussetzungen

  • Sie zeichnen sich durch Ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen aus.
  • Sie verfügen über kindgerechte Räumlichkeiten.
  • Sie verfügen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen in der Kindertagespflege. Diese Kenntnisse müssen Sie in qualifizierten Lehrgängen erworben haben.
  • Sie können eine Masern-Schutzimpfung oder -Immunität nachweisen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
  • Nachweis über Masernschutz
  • Gesundheitszeugnis, das alle 5 Jahre erneuert werden muss
  • Nachweis über Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (weitere Informationen siehe Rechtsmittelbelehrung auf Bescheid)
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Was sollte ich noch wissen?

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt.

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt