BCKategorie 08.09.2016 09:53:24 Uhr | Landkreis | Umwelt

Nachweispflichten

Fallen bei Ihnen als Gewerbetreibender Abfälle an, muss hier die ordnungsgemäße Entsorgung aller Abfälle quittiert und nach den gesetzlichen Vorgaben nachgewiesen werden.

Welche Abfälle in welchem Umfang nachweispflichtig sind, regeln die Nachweisverordnung (NachwV) vom 10.09.1996 (BGBl. I S. 1382), neu gefasst durch Bekanntmachung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) in der derzeit geltenden Fassung sowie das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I Nr. 10) in der derzeit geltenden Fassung.

An die Entsorgung von gefährlichen Abfällen hat der Gesetzgeber besondere Anforderungen gestellt.

Die Einstufung, ob ein Abfall gefährlich ist, regelt die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379) in der derzeit geltenden Fassung.
Die Abfallverzeichnis-Verordnung trat am 01.01.2002 in Kraft. Mit der Abfallverzeichnis-Verordnung wurde das neue europäische Abfallverzeichnis eingeführt und löste die Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAK-Verordnung - EAKV) ab.

Entsorgungsnachweise
Fallen bei einem gewerblichen Abfallerzeuger mehr als 2000 kg gefährliche Abfälle an, so ist der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle anhand eines Entsorgungsnachweises nach den Vorgaben der Nachweisverordnung zu erbringen.

Dieser wird durch den Abfallerzeuger mit einem fachkompetenten Entsorgungsunternehmen abgeschlossen. Die Entsorgung kann auch über einen Sammelentsorgungsnachweis eines für diese Abfallart zugelassen Transporteurs erfolgen.

Bei der Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen müssen gemäß Nachweisverordnung keine Entsorgungsnachweise geführt werden.

Begleitschein/Übernahmeschein
Mit jeder Entsorgung ist ein Begleitschein bzw. ein Übernahmeschein durch den Abfallerzeuger zu führen. Es handelt sich hier um die sogenannte Verbleibskontrolle. Den Umgang und die Handhabung der Nachweisführung mittels Begleitschein/Übernahmeschein regelt allein die Nachweisverordnung.

Nachweisbuch
Entsprechend der Nachweisverordnung sind weiterhin die nachweispflichtigen Abfallerzeuger verpflichtet, ein Register zu erstellen und zu führen. Hier sind alle abfallrechtlichen Nachweise, wie Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Begleit- und Übernahmescheine oder auch Lieferscheine abzulegen. Dies gilt ebenso für Deklarationserklärungen und Freistellungen.

Bei Abschluss eines Entsorgungsnachweises ist die Beantragung einer Abfallerzeugernummer notwendig. Die Abfallerzeugernummer wird durch das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt als zuständige Behörde vergeben.

Privilegiertes Verfahren
Mit dem privilegierten Verfahren ist eine schnellere Abwicklung der Entsorgung von gefährlichen Abfällen möglich. Ohne Behörden im Vorfeld zu beteiligen, sendet der Abfallerzeuger dem Abfallentsorger die Formblätter Verantwortliche Erklärung, Deckblatt und Deklarationsanalyse zu. Der Abfallerzeuger bekommt vom Entsorger die komplette Nachweiserklärung zurück und kann, nachdem er eine Kopie der Nachweiserklärung an seine zuständige Behörde gesendet hat, mit der Entsorgung beginnen.

Seit dem 1. April 2010 wurde durch die Änderung der Nachweisverordnung zwingend vorgeschrieben, dass bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen das elektronische Abfallnachweisverfahren anzuwenden ist.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage.


Kontakt

Landkreis Harz
Untere Abfallbehörde
Fr.-Ebert-Str. 42
38820 Halberstadt
Frau Holzmann
Herr Brennecke, Herr Tödter
Tel. 03941 5970-5759, -5701, -5762
Fax 03941 5970-5767
E-Mail: umweltamt@kreis-hz.de

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Elektronische Nachweisführung
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